{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-11-12_4_StR_541_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-11-12","aktenzeichen":"4 StR 541/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes konnt =5\nfür die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch\ndarauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandiun\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich\nhält (Ergänzung zu BGHSt 31, 170 und 33, 295).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 24\n\nAuch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes konnt =5\nfür die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch\ndarauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandiun\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich\nhält (Ergänzung zu BGHSt 31, 170 und 33, 295).\n\nBGH, Urt. v. 12. November 1987 - 4 StR 541/87 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF °\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.4_ StR 541/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno C un aus LE DB, Jeboren am EEE\n\n1964 in ‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. November 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n26. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts ‚wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht\nausgeführt und daher gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzu-\n\nlässig; jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte am Tattage, dem 9. Juli 1986,\nden Entschluß gefaßt, Manfred BEE in seine Wohnung zu\nlocken und ihn dort \"durch einen Stich mit einem Messer von\nhinten zu töten\" (UA 12). In Ausführung seines Planes stieß\ner in seiner Wohnung dem \"völlig arglosen\" Manfred BB,\nals dieser vor einem Schrank stand, ein Messer mit \"langer\n\nspitzer Klinge\" von hinten \"ohne jede Vorwarnung ... kräftig\n\nin den linken hinteren Nacken\". Die Spitze des Messers drang\n7 cm tief in den Hals des BB ein, ohne jedoch iebenswichtige Gefäße zu verletzen. Zum weiteren Geschehensablauf\nhat die Strafkammer festgestellt (UA 13/14):\n\n\"Nach dem Stich ließ er das Messer sofort los, so daß\nes im Hals des Zeugen steckenblieb. Der Zeuge, der\nvöllig überrascht war und glaubte, der Angeklagte habe\nihm einen Schlag in den Nacken gegeben, drehte sich um\nund fragte den Angeklagten, was mit ihm denn los sei.\nKurz danach bemerkte er das noch in seinem Hals\nsteckende Messer, zog es augenblicklich heraus und warf\nes zu Boden. Nun wollte der Zeuge die Wohnung so\nschnell wie möglich verlassen. Er blutete sehr stark.\n\nDer Angeklagte, der erkennen mußte, daß der Zeuge\nnicht, wie erhofft, tödlich getroffen zusammenbrach,\nsondern offenbar ohne erhebliche körperliche Beeinträchtigung vor ihm stand, gab auf der Stelle seinen\nTatvorsatz auf, um augenblicklich bestrebt, die Sache,\nso gut es ging, zu seinem Vorteil ausgehen zu lassen.\nEr redete beschwichtigend auf den Zeugen ein und schlug\nihm vor, das Erscheinen eines Arztes oder Krankenwagens\nhier abzuwarten. Deshalb wollte er den Zeugen zunächst\nhindern, die Wohnung zu verlassen. Da der Zeuge jedoch\nunbedingt weg wollte, kam es, weil der Angeklagte den\nZeugen weiterhin veranlassen wollte, in der Wohnung zu\nbleiben und sich hier versorgen zu lassen, zu einer\nkleineren Rangelei zwischen beiden, wobei beide zu\nBoden fielen. Als der Zeuge jedoch laut um Hilfe rief,\nließ der Angeklagte ihn laufen.\n\nKurz danach verließ auch der Angeklagte fluchtartig die\nWohnung, um sich zu verbergen, weil er wußte, daß er\nnun sehr bald mit dem Erscheinen der Polizei zu rechnen\nhaben würde.\n\nDer Zeuge B@B lief von der Wohnung aus zur Sparkasse.\nVor dem Sparkassengebäude wartete bereits die Zeugin\nBEER. Als diese den blutenden Zeugen sah, erschrak sie\nund führte ihn in die Sparkasse, von wo aus sofort die\nPolizei und ein Krankenwagen verständigt wurden. Der\nZeuge wurde anschließend durch einen Krankenwagen dem\nKrankenhaus zugeführt.\"\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe versucht, einen Menschen\n\nheimtückisch zu töten. Das Landgericht hat jedoch nicht erörtert, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom\nTötungsversuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB).\n\na) Dabei wäre zunächst zu klären gewesen, ob der\nTötungsversuch beendet war. Nach der neueren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des\nTäters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung, also\nauf den \"Rücktrittshorizont\" an (BGHSt 31, 170, 176; BGH\nNStZ2 1986, 264, 265; BGH, Beschluß vom 2. September 1987\n- 2 StR 420/87). Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der\nTäter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht\neintreten, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch\nzum Erfolg führen könnten (BGHSt 33, 295, 298). Hier hatte\nder Angeklagte erkannt, daß sein Opfer \"ohne erhebliche\nkörperliche Beeinträchtigung vor ihm stand\" und \"auf der\nStelle seinen Tatvorsatz aufgegeben\". Das spricht für das\nVorliegen eines unbeendeten Versuches.\n\nFraglich könnte allerdings sein, ob dann etwas anderes\ngelten muß, wenn der Angeklagte nach seinem Tatplan Manfred\nBB mit (nur) einem Stich töten wollte. Nach der früheren\nRechtsprechung sollte es allein von den Vorstellungen des\nTäters bei Tatbeginn abhängen, ob der Versuch als unbeendigt\noder beendigt anzusehen sei (vgl. die Nachweise in BGHSt 33,\n295, 297). So ist ein beendeter Versuch bejaht worden, wenn\nder Täter von vornherein vorgehabt hatte, das Opfer dadurch\nzu töten, daß er ihm lediglich einen Messerstich versetzte,\n\noder er nur einen Schuß abgeben wollte, um den Tod des\n\nOpfers herbeizuführen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 1985 (4 StR 326/85 = BGHSt 33, 295;\ndazu Roxin JR 1986, 424) dargelegt, daß er - in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung\n(vgl. die Nachweise aaO S. 298) - dazu neigt, die in BGHSt\n31, 170 mitgeteilten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn\nder Täter entsprechend einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat (aaO S. 299). Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214,\neinem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem\nMesserstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR\n89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein\nOpfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte,\nes dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend\nwürgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann\nbeendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat\nausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung\nvom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB S 24 Ii\nVersuch unbeendeter 2) zugrunde. In gleicher Weise hat der\n3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 7. Februar 1986 (3 StR\n25/86 = NStZ 1986, 264, ein Fall, in dem der Täter seine\nEhefrau zunächst in Tötungsabsicht mit Benzin übergossen und\nanzuzünden versucht, nach deren Gegenwehr jedoch gewürgt\nhatte, um sie zu töten) auf die Vorstellungen des Täters\nnach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (vgl. ferner\nBGHR StGB $S 24 I 1 Versuch unbeendeter 3 und Beschluß des\n\n2. Strafsenats vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87). An\ndieser Rechtsprechung, die einen Versuch erst dann als beendet ansieht, wenn der Täter unabhängig von seinem ursprünglichen Tatplan nach der letzten Ausführungshandlung\n\n54\n\ndie tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält, ist - trotz der Kritik von Herzberg (NJW 1986,\n2466; vgl. auch Herzberg in Festschrift für Blau, 1985,\n\nSs. 97 ff; dazu Rengier JZ 1986, 964, 965 ff) - festzuhalten:\nEs kann für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied\nmachen, ob der Täter die Vorstellung hatte, mit einem Stich\noder mit mehreren Stichen, mit einem Schuß oder mit mehreren\nSchüssen den gewünschten Taterfolg herbeizuführen. Entscheidend dafür, ob dem Täter die Wohltat des strafbefreienden\nRücktritts zuzubilligen ist, muß sein, ob durch die vorgenommene Handlung des Täters für diesen erkennbar eine unmittelbare Gefährdung des Opfers eingetreten ist. Ist das der\nFall, so muß von ihm erwartet werden, falls er sich Straffreiheit verdienen will, daß er Aktivitäten zur Verhinderung\ndes Erfolgseintrittes entfaltet. Ist das Opfer aber aus der\nSicht des Täters durch die Handlung nicht unmittelbar gefährdet worden, so muß es ausreichen, daß er von der ihm\nnoch möglichen Tatvollendung freiwillig absieht. Ob er sich\nbei Tatbeginn über die erforderlichen Handlungen genaue,\nweniger genaue oder gar keine Gedanken gemacht hat (vgl.\nBGHSt 31, 170, 175), kann dabei keine ausschlaggebende Rolle\nspielen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter durch den\nRücktritt \"seine Rechtstreue unter Beweis gestellt und damit\ngezeigt hat, daß er nicht fähig ist, die geplante Straftat\nzu vollenden\" (Rudolphi NStZ 1983, 361, 363). Auch dann,\nwenn der Täter davon ausging, seine Handlung werde sogleich\nzum Erfolg führen, muß ihm bei einem vom geplanten Tatverlauf abweichenden Geschehen der Verzicht auf die sich ihm\nanbietenden weiteren Mittel als Rücktrittsleistung zugute\n\ngehalten werden (vgl. Puppe NStZ 1984, 488, 490; 1986, 14,\n16; Rengier JZ 1986, 964, 965). Auch im vorliegenden Fall\nwar die Beantwortung der Frage nach der Beendigung des\nVersuchs also davon abhängig, ob der Angeklagte nach der\nletzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich gehalten hat oder nicht.\n\nHier ist somit kein beendeter Versuch gegeben; es\nbraucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob sich der\nAngeklagte freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolges bemüht hat (Ss 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), indem er dem\nOpfer Rettungsmaßnahmen anbot, dieses jedoch die Rettung\ndurch den Angeklagten möglicherweise durch eigene Handlungen\ntatsächlich verhindert hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom\n26. Mai 1983 - 4 StR 271/83 m. w. Nachw.).\n\nb) Allerdings ist auch ein fehlgeschlagener Versuch in\nBetracht zu ziehen. Der Bundesgerichtshof geht in seiner\nneuen Rechtsprechung - wie auch die herrschende Meinung in\nder Literatur (vgl. die Nachweise in BGHSt 33, 295, 297 und\nHerzberg in Festschrift für Blau S. 99) - davon aus, daß es\neine eigenständige Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs\nfür Tatbestandsverwirklichungen gibt, in denen dem Täter die\nMöglichkeit strafbefreienden Rücktritts versagt ist, weil\n§ 24 StGB insoweit nicht eingreift. Wie diese Fallgruppe im\neinzelnen abgegrenzt werden kann, ist im Hinblick auf die\nfließenden Übergänge vom fehlgeschlagenen Versuch zum unfreiwilligen Rücktritt noch nicht abschließend geklärt (vgl.\nBGHSt 34, 53, 56 = JR 1987, 116 m. Anm. Kadel). Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor,\n\nwenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit dem bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten\nMitteln noch vollenden kann (BGHSt 34, 53, 56; BGH NSt2\n1986, 264, 265; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR\n415/85). Hier hat das Landgericht nicht erörtert, ob der\nAngeklagte seinen Tatplan bereits deshalb als endgültig\ngescheitert angesehen hat, weil Manfred BB das Messer aus\ndem Hals zog und auf den Boden warf, oder ob der Angeklagte\ndie Möglichkeit gehabt hätte, das auf dem Boden liegende\nMesser erneut zu ergreifen und weiter auf Braun einzustechen, oder ob ihm sonstige Tötungsmittel (etwa Würgegriffe) zur Verfügung gestanden hätten, die er hätte ein-\n\nsetzen könne, aber bewußt nicht eingesetzt hat.\n\nc) Sollte der Angeklagte seinen Versuch nicht als endgültig gescheitert angesehen haben, ein fehlgeschlagener\nVersuch mit der Unmöglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts also nicht anzunehmen sein, d.h. bestand für ihn noch\n- wie er erkannte - eine Wahlmöglichkeit, den Versuch zu beenden oder von der Beendigung abzusehen (vgl. Lackner StGB\n17. Aufl. $S 24 Anm. 3 a aam. w. Nachw.), so ist zu prüfen,\nob er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben\nhat. Das ist davon abhängig, ob der Angeklagte subjektiv\n(noch) in der Lage war, das zur Beendigung des Versuchs Notwendige zu unternehmen (BGHSt 21, 216; BGHR S 24 Abs. 1\nSatz 1 Freiwilligkeit 1). Dabei ist von Unfreiwilligkeit\nwegen psychischen Unvermögens nur dann auszugehen, wenn\nbeim Täter innere Hemmungen solcher Art auftreten, die für\nihn einen zwingenden Grund darstellen, von der Vollendung\nder Tat abzusehen. Zweifel an der Freiwilligkeit sind zugunsten des Angeklagten zu lösen (BGH, Beschluß vom 13. November 1985 - 2 StR 626/85, bei Holtz MDR 1986, 271\n\nm. w. Nachw.).\n\n- 10 -\n\nd) Der Senat kann nach den bisherigen Feststellungen\ndie Rücktrittsfrage nicht abschließend beantworten. Eine\nÄnderung des Schuldspruchs von versuchtem Mord in (vollendete) gefährliche Körperverletzung ($S 223 a Abs. 1 StGB)\nscheidet daher aus, vielmehr ist das Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Die Sache bedarf zur Klärung der Frage, ob\nder Angeklagte vom Versuch des Mordes strafbefreiend zurückgetreten ist, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat\nweist vorsorglich darauf hin, daß im Falle einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung der ursprüngliche\nTötungsvorsatz bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten\ndes Angeklagten berücksichtigt werden darf (vgl. BGH MDR\n1965, 839; BGH bei Dallinger MDR 1966, 726; BGH bei Holtz\nMDR 1980, 813).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-12/4-str-541-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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