{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-11-10_4_StR_571_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-11-10","aktenzeichen":"4 StR 571/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 571/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes Friedrich Paul Michael FB aus\nFO, zeboren am GER 1947\nin Res - SCHERE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n- 2 - En\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 10. November 1987 gemäß § 349\n\nAbs.\n\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n21. Mai 1987 in den Strafaussprüchen wegen\nBetruges und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\n\nin zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt\n\ndie\nzum\nauf\n22.\n\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist\nSchuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2;\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\nOktober 1987 nimmt der Senat Bezug.\n\n- 3 -\n\nZum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt\nausgeführt:\n\n\"Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für\ndas zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe\nverbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG),\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH\nBeschluß vom 23. November 1984 - 3 StR 459/84;\nvom 17. März 1983 - 1 StR 145/83; BGH StV 1982,\n419; 1981, 235; NStZ 1981, 342). Nach § 48 BBG\nverliert der Angeklagte seine Beamtenrechte mit\nder Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung, mit der er wegen einer vorsätzlichen Tat\n\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem\nJahr verurteilt wird. Nachdem die Kammer eine Einsatzstrafe von einem Jahr und eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verhängt hat,\nhätte sie Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Folge des Verlustes der Beamtenstellung\nin Betracht zu ziehen und zu prüfen. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies\ngeschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, daß\nein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.\"\n\n-u- 23\n\nDiese Ausführungen treffen zu. Einer Würdigung\nder beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung war\ndie Strafkammer hier auch nicht deshalb enthoben, weil\nsich eine der Betrugstaten gegen die Dienststelle richtete, bei der der Angeklagte beschäftigt war. Vielmehr\noblag es ihrer tatrichterlichen Beurteilung zu entscheiden, ob dieser Umstand einer strafmildernden Wirkung\ndes eintretenden Verlusts der Beamtenstellung entgegensteht. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung beider\nwegen Betrugs verhängter Einzelstrafen und zieht damit\nauch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Daß die\nBemessung der wegen falscher Versicherung an Eides Statt\nverhängten Geldstrafe von dem Rechtsfehler beeinflußt\nsei, vermag der Senat hingegen auszuschließen. Diese\nkann mithin bestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-10/4-str-571-87","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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