{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-11-03_4_StR_496_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-11-03","aktenzeichen":"4 StR 496/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Rn\nEL\nPa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 496/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter aus LEE Seren am\nGENE 1952 ir SCn -SCmmEEEEE. zur Zeit\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revısion des Angeklagten wird das\nUrteıl des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 1987 im Maßregelausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur\nAufhebung des Maßregelausspruchs (§§ 349 Abs. 4 StPo).\n\nDas Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus auf seine Überzeu-\n\ngung gestützt, daß bei \"einer organisch bedingten Steue-\n\nrungsschwäche\", wie sie beim Angeklagten festzustellen\nsei, \"ımmer wieder gefährliche Folgehandiungen ... als\nwahrscheinlich anzusehen\" seien. Der Werdegang des Angeklagten und \"auch sein Verhalten nach der Urteilsverkündung, als er die Haftzelle des Landgerichts zertrünmerte\", zeigten, so hat der Tatrichter zur Begründung ausgeführt, daß er sich gegen \"jede unbequeme Entscheidung\ninnerlich auflehnt und in Zuständen akuter Erregung zu\nüberschießenden Reaktionen neigt\" (UA 13). Diese Grundlage für die Prognose, es seien rechtswidrige Taten zu\nerwarten, kann nicht in der Beratung gewonnen worden sein,\nweil sie, wie die Urteilsgründe ergeben, erst nach Verkündung des Urteils entstanden ist. Auf einen solchen Grund\ndarf die verkündete Entscheidung nicht gestützt werden\n(Hürxthal in KK 8 267 Rdn. 1). Seine Einfügung in die\nschriftlichen Urteilsgründe könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn er lediglich den Hınweis des Urteilsverfassers wiedergäbe, das in der Beratung - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis habe sich durch Unstände bestätigt, die kurz nach Verkündung des Urteils entstanden seien (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983\n\n- 3 StR 444/83). So ist es hier aber nicht. Die Annahme\ndes Tatrichters, vom Angeklagten seien Straftaten zu erwarten, ist ausweislich der Urteilsgründe in erster Linie\nauf die Erwägung gestützt, er neige in Zuständen akuter\nErregung zu überschießenden Reaktionen. Wie der Tatrichter\nsich diese Überzeugung verschafft hat, hat er aber nicht\nmitgeteilt, weil er insoweit nur auf den nach der Beratung\nentstandenen Umstand verweist. Bei dieser Sachlage kann\nder Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht rechtlich\nfehlerfrei davon überzeugt hat, daß vom Angeklagten infolge\nseines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich\n\nist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nnoch darauf hin, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 63 StGB genauer als bisher wird darlegen\nmüssen. Die Vorschrift verlangt, daß der Angeklagte\neine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. § 20 StGB, dessen Vorliegen hier ausgeschlossen ist, und § 21 StGB setzen\nvoraus, daß der Angeklagte sich bei Begehung der Tat\nin einem Zustand befunden hat, den das Gesetz mit den\nMerkmalen krankhafte seelische Störung, tiefgreifende\nBewußtseinsstörung, Schwachsinn und schwere andere\nseelische Abartigkeit umschreibt. Einen solchen Zustand hat der Tatrichter nicht festgestellt. Sein Hinweis, der Angeklagte sei \"intellektuell eingeschränkt\"\nund \"auch aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens\nals minderdifferenzierte Persönlichkeit einzustufen\"\n(UA 11), läßt nicht erkennen, von welchem der genannten Merkmale der §§ 20, 21 StGB er ausgeht. Die Tatsache, daß der Angeklagte einen frühkindlichen Hirnschaden erlitten hat, läßt lediglich vermuten, daß er\nan einer krankhaften seelischen Störung leidet.\n\nZu den weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB\nverweist der Senat auf BGHSt 34, 22, 27.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-03/4-str-496-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-03/4-str-496-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.460753+00:00"}}