{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-10-23_4_StR_547_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-10-23","aktenzeichen":"4 StR 547/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 547/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael S EB zus OB. seporen am\nGEB 195: in Som. zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nu.a.\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, des Angeklagten und seines Ver-\n\nteidigers am 23. Oktober 1987 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 1987\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzu gewähren, wird verworfen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag\nentstandenen Kosten fallen dem Ange-\n\nklagten zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten durch\nUrteil vom 14. Juli 1987 wegen Hehlerei sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.\nMit einem an das Oberlandesgericht Saarbrücken gerichteten\nSchreiben vom 24. Juli 1987, das am 27. Juli 1987 beim\nOberlandesgericht und am 3. August 1987 beim Landgericht\neingegangen ist, hat der Angeklagte geltend gemacht, ihm\nsei unverständlich, daß er von Untersuchungshaft in Strafhaft verlegt worden sei, weil er das Urteil vom 14. Juli 1987\n\nschriftlich und fristgerecht mit der Revision angefochten\nhabe.\n\nEine Revisionseinlegungsschrift ist indes nicht zu\nden Akten gelangt. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt\ndie Auffassung vertreten, daß in dem Schreiben des Angeklagten vom 24. Juli 1987 der Antrag zu sehen ist, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist\n\nzu verwerfen.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, daß der Schriftsatz des\nAngeklagten vom 24. Juli 1987 nicht binnen Wochenfrist seit\nseiner Verbringung in die Strafhaft beim Landgericht eingegangen ist. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein\nWiedereinsetzungsgrund gegeben ist (§ 45 Abs. 2 StPO). Seine\nBehauptung, er habe das Urteil vom 14. Juli 1987 rechtzeitig\nmit der Revision angefochten, hat er in keiner Weise belegt.\nEr befindet sich zwar in Haft und ist deshalb nur beschränkt\nin der Lage, die Absendung von Schriftstücken zu überwachen.\nDas bedeutet aber nicht, daß seine bloße Behauptung, rechtzeitig Revision eingelegt zu haben, bereits als Beleg dafür\nzu werten wäre, daß er eine Revisionsschrift verfaßt und zur\nAbsendung gegeben hat. Zumindest hätte er den Inhalt des\n- nach seiner Behauptung verfaßten - Schriftsatzes angeben\nund die Zeit und die Umstände des Absendeauftrags kennzeichnen müssen, etwa durch Benennung der an der Beförderung beteiligten Person. An solchen oder anderen Angaben, denen entnommen werden könnte, daß der Angeklagte in der Woche nach\n\ndem 14. Juli 1987 einen an das Landgericht gerichteten Brief\n\nzur Absendung gegeben hat, fehlt es. Sein Wiedereinsetzungs-\n\nantrag kann deshalb keinen Erfolg haben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-23/4-str-547-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-23/4-str-547-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.282145+00:00"}}