{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-10-16_4_StR_522_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-10-16","aktenzeichen":"4 StR 522/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 522/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter M EEE „zus DB. dort geboren am\nCE 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n42\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1987 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n20. Mai 1987 aufgehoben; die Feststellun-\n\ngen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch\n\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung einer anderen Strafe - wegen Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und\nStraf- sowie des Maßregelausspruchs (8 349 Abs. 4 StPO).\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n1. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten,\ndaß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner\nTat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB); Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liege aber nicht\nvor (UA 12). Die Ausführungen dazu halten rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\na) Ihnen ist schon entgegenzuhalten, daß die Anwendbarkeit des § 21 StGB auch mit der Erwägung bejaht\nworden ist, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht\nder Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen.\nDer Täter, der trotz generell gegebener verminderter\nEinsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist jedoch voll schuldfähig (BGHSt 21, 27,\n28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984, NStZ 1985, 309; Urteil\nvom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85). Die Vorschrift des\n§ 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85).\n\nb) Dies allein würde den Bestand des Urteils noch\nnicht gefährden. Es ist aber zu beanstanden, daß das\nLandgericht die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit\nschuldfähig gewesen ist, nicht rechtlich fehlerfrei beantwortet hat. Es hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB \"bei dem Angeklagten infolge seines\nangeborenen Schwachsinns und seiner hochgradig labilen,\naffektiv verflachten, allgemein nivellierten und in seiner Urteilsfähigkeit geschwächten Persönlichkeitsstruk-\n\ntur bereits bei leichtem Alkoholgenuß zu bejahen\"\n\nseien (UA 12). Bei dieser Sachlage hätte sich die Er-Örterung der Frage aufgedrängt, ob der vom Landgericht festgestellte erhebliche Alkoholgenuß (UA 9)\n\nbei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zur\nSchuldunfähigkeit geführt hat. Dazu hat der Tatrichter aber keine Ausführungen gemacht, vielmehr den\nAusschluß der Schuldunfähigkeit aus anderen Umstän-\n\nden hergeleitet, auf die es aber nicht ankommt (nämlich, daß sich der Angeklagte \"selber nicht auf\nSchuldunfähigkeit berufen\" hat) oder die für die Frage,\nob die Steuerungsfähigkeit gefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert sind (BGHSt 34, 22, 26), nämlich,\ndaß sich der Angeklagte an den Tathergang erinnern\n\nkann und bei der Durchführung der Tat planvoll und\n\nzielgerichtet vorgegangen ist (UA 12).\n\n2. Der Fehler führt zur Aufhebung des Schuldund des Rechtsfolgenausspruchs. Zum Maßregelausspruch\nist folgendes zu bemerken:\n\nDie Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und\nnicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der 88 20,\n21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27).\nDas Landgericht kennzeichnet den fortgesetzten Alkoholmißbrauch des Angeklagten als den die Anwendbarkeit des 8 63 St6B rechtfertigenden Zustand (UA 15).\nDie Tatsache, daß der Täter zu Alkoholmißbrauch neigt,\nkann aber nur dann zur Unterbringung nach § 63 StGB\n\nführen, wenn sie auf eine dauernde Beeinträchtigung\n\nim Sinne der 88 20, 21 StGB zurückzuführen ist (vgl.\nBGH NYW 1987, 2312). Dazu hat das Landgericht keine\n\nAusführungen gemacht.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Sachverhalt,\ndie durch die Rechtsfehler nicht berührt sind, können bestehenbleiben; insoweit ist die Revision zu ver-\n\nwerfen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-16/4-str-522-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-16/4-str-522-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.156465+00:00"}}