{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-10-15_4_StR_489_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-10-15","aktenzeichen":"4 StR 489/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 489/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve H EB „zus BB, geboren am\nEEE 195° ir SER,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hub\nwird das Urteil der großen Strafkammer\ndes Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. Juni 1987, soweit\nes ihn betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin sieben Fällen unter Auflösung der durch das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 17. September 1985 gebildeten\nGesamtstrafe und unter Einbeziehung der dieser zugrunde\nliegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren neun Monaten und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der\nEinzelstrafaussprüche unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. September 1987 im einzelnen ausgeführt hat. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung der\n\nvon der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen.\n\nDie Strafen, die der durch Urteil des Landgerichts\nMünster vom 17. September 1985 festgesetzten Gesamtstrafe\nzugrunde lagen, durfte die Strafkammer nicht in ihre Entscheidung einbeziehen. Die dort abgeurteilte Tat hat der\nAngeklagte nämlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt\nvom 3. Mai 1985, dessen Strafen in die Gesamtstrafe des Urteils vom 17. September 1985 einbezogen worden sind, begangen. Von dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt geht aber eine\nzZäsurwirkung aus mit der Folge, daß insoweit eine Gesamt-\n\nstrafenbildung mit Strafen für Taten, die nach der Verurtei-\n\nlung vom 3. Mai 1985 begangen worden sind, ausscheidet\n(vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB S$S 55 I, 1 Zäsurwirkung 1). Da dies auf alle elf Taten des vorliegenden Verfahrens zutrifft, durfte die Strafkammer die Gesamtstrafe\ndes Urteils vom 17. September 1985 nicht auflösen. Sie\nhätte vielmehr aus den elf Einzelstrafen ihres Verfahrens\n\neine Gesamtstrafe nach § 54 StGB bilden müssen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die von der\nStrafkammer vorgenommene fehlerhafte Gesamtstrafenbildung\nnachteilig für den Angeklagten auswirken kann, war das Urteil insoweit aufzuheben. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die aus den Einzelstrafen dieses Verfahrens zu bildende Gesamtstrafe zusammen mit der bestehenbleibenden Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten des\nUrteils vom 17. September 1985 die Summe der beiden in dem\n\nangefochtenen Urteil gebildeten Gesamtstrafen - zwei Jahre\nneun Monate und ein Jahr - nicht übersteigen darf (§ 358\nAbs. 2 StPO).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-15/4-str-489-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-15/4-str-489-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.115224+00:00"}}