{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-10-15_4_StR_420_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-10-15","aktenzeichen":"4 StR 420/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Beleidigung durch eine sexualbezogene Handlung, die nicht\nden Tatbestand eines Sexualdelikts erfüllt (Abgrenzung zu\nBGH NStZ2 1986, 453).\n\nb) Zum Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit.","text_plain":"N\n5%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt:; nein\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 ss 185, 20, 21\n\na) Beleidigung durch eine sexualbezogene Handlung, die nicht\nden Tatbestand eines Sexualdelikts erfüllt (Abgrenzung zu\nBGH NStZ2 1986, 453).\n\nb) Zum Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit.\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 1987 - 4 StR 420/87 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 420/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Josef K aus S@WB-BEB, geboren\nam EB 1949 in ‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nLaufhütte,\nGoydke,\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte =\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n15. April 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Revision des\nAngeklagten geltend gemachte Aufklärungsrüge ist unbegründet\nim Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO. Mit der Sachrüge hat die Revision im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\nl. Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß\ndie Handlungen des Angeklagten, soweit sie nicht als sexuelle Nötigung (S 178 StGB) strafbar sind, einen Angriff auf\ndie Geschlechtsehre der betroffenen jungen Mädchen - alle\nwaren älter als 14 Jahre und jünger als 18 Jahre - darstellen und somit als Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) strafbar sind.\n\na) In allen vier Fällen hat der Angeklagte die Mädchen,\ndie seine auf dem Gehweg liegende Geldbörse aufgehoben\nhatten - im Fall ı geht das Landgericht zu seinen Gunsten\ndavon aus, daß die Geldbörse ihm zufällig aus seiner Hosentasche geglitten war, in den Fällen 2 bis 4 hat er seine\nGeldbörse auf den Gehweg gelegt, um Mädchen anzulocken -,\nverdächtigt, ihm Geld entwendet zu haben. Ihre (zutreffende)\nBehauptung, das sei nicht der Fall, hat er jeweils zum Anlaß\ngenommen, sie unter der Vorspiegelung, er wolle das entwendete Geld suchen, abzutasten, in den Fällen 1, 3 und 4 auch\nunter der Kleidung.\n\nDarin sieht das Landgericht zu Recht eine Mißachtung\nder Persönlichkeit der Mädchen und einen Angriff auf ihre\nGeschlechtsehre (BGHR StGB § 185 Konkurrenzen 1), weil er\nsie gegen ihren Willen durch entwürdigende körperliche\nUntersuchungen zum Objekt seiner - aus seiner Sicht - sexualbezogenen Handlungen gemacht und dadurch ihren sozialen\nAchtungsanspruch (vgl. BGH NStZ 1986, 453) vorsätzlich verletzt hat. Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen,\ndaß die Beleidigungen jeweils mittels einer Tätlichkeit begangen worden sind, nämlich durch unmittelbare körperliche\nEinwirkung auf die Mädchen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n43. Aufl. § 185 Rdn. 12).\n\nDer Bestrafung wegen Beleidigung steht die Entscheidung\ndes 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1986\n(3 StR 504/85 = NStZ 1986, 453; vgl. auch OLG Zweibrücken\nNJW 1986, 2960) nicht entgegen. Dort hat der 3. Strafsenat\nzwar zum Ausdruck gebracht, es sei mit der Neufassung des\n\nSexualstrafrechts im 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) nicht zu\nvereinbaren, \"sexuelle Handlungen an Jugendlichen, wenn der\nTatbestand eines Sexualdelikts nicht vorliegt, allgemein\noder in bestimmten Fällen nach § 1§ 5 StGB zu ahnden\". Diese\nEinschränkung des Beleidigungsrechts gilt aber nur für Handlungen, die mit dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines\nSexualdelikts notwendig verbunden sind, darüber hinaus jedoch keinen Angriff auf die Geschlechtsehre enthalten, und\nnur deshalb nicht als Sexualstraftat zu ahnden sind, weil es\nan einem eingrenzenden Merkmal des Tatbestandes fehlt, etwa\nweil - wie in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall - die\ndem Erscheinungsbild der SS 177, 178 StGB entsprechenden\nHandlungen im Einverständnis mit der Jugendlichen vorge-\n\nnommen worden sind.\n\nSo liegt es hier nicht. Die gegen den Willen der Jugendlichen vorgenommenen sexualbezogenen Handlungen verletzen deren sozialen Achtungsanspruch. Sie sind mit dem\nErscheinungsbild eines Sexualdelikts nicht notwendig verbunden. Sie enthalten vielmehr einen eigenen Handlungsunwert, den der Gesetzgeber in § 1§ 5 StGB unter Strafe gestellt hat.\n\nb) Im Fall 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich\ndarüber hinaus der sexuellen Nötigung (S 178 StGB) schuldig\ngemacht. Er hat, nachdem er das Opfer durch Abtasten beleidigt hatte, durch eine weitere Handlung mit Gewalt eine\nsexuelle Handlung an ihm vorgenommen, indem er die abwehren-\n\nden Hände des Opfers zur Seite drückte und dessen nacktes\n\nGeschlechtsteil berührte. In der Berührung des Geschlechtsteils liegt eine dem äußeren Erscheinungsbild nach sexualbezogene Handlung, die bei Berücksichtigung der Gesamtumstände\nauch von einiger Erheblichkeit gewesen ist, also eine\nsexuelle Handlung im Sinne des S 184 c Nr. 1 StGB darstellt\n(vgl. LK, 10. Aufl. § 184 c Rdn. 10). Die sexuelle Nötigung\nist in unmittelbarem Anschluß an die Handlungen begangen\nworden, die als Beleidigung strafbar sind. Sexuelle Nötigung\nund Beleidigung stellen deshalb, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Tat dar.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\na) Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Insoweit weicht es von den\nFeststellungen in einem früheren Urteil des Landgerichts\nBochum vom 19, Dezember 1979 ab, das festgestellt hatte, die\nbeim Angeklagten vorliegende schwere andere seelische Abartigkeit habe zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt; das Landgericht Bochum hatte deshalb\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Strafkammer hat sich mit den\nDarlegungen des Landgerichts Bochum auseinandergesetzt und\nausgeführt, die in dem damaligen Verfahren getroffenen Fest-Stellungen seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit\nder Ausführungen des Sachverständigen im jetzigen Verfahren\nzu begründen (UA 44). Die Ausführungen des Landgerichts dazu\nsind aber nicht frei von Bedenken.\n\nIn\nN\n\nb) Die Strafkammer hat eine organische Erkrankung des\nAngeklagten ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat sie\nauf einen bei der Schädel-Computer-Tomographie festgestellten \"leichten Defekt\" hingewiesen, der jedoch \"ohne Krankheitswert\" sei. \"Psychopathologische Auffälligkeiten\", die\nan eine organische Beeinträchtigung der Gehirnfunktion\ndenken lassen könnten, seien \"nicht erkennbar\" (UA 41). An\ndiese für sich gesehen rechtsfehlerfreien Darlegungen knüpft\ndie Strafkammer bei der Prüfung der Frage an, ob die beim\nAngeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale als\nschwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sind. Sie\nverneint dies mit der Begründung, das genannte Merkmal sei\nnur dann erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen \"Krankheitswert\" erreiche oder wenn er durch eine \"eigene psychopathologische Suchtkomponente\" gekennzeichnet sei (UA 44).\nDies läßt besorgen, daß der Tatrichter von einem falschen\nVerständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Denn dieser ist dem ebenfalls in\nden SS 20, 21 StGB genannten Merkmal der krankhaften seelischen Störung - wie den Merkmalen der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und des Schwachsinns, die hier nicht in Frage\nkommen - gleichgestellt und erfaßt solche Veränderungen der\nPersönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind (BGHSt\n34, 22, 24 m. Nachw.). Es trifft also nicht zu, daß von\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann ausgegangen werden darf, wenn die Persönlichkeitsstörungen des\nTäters auf einer Krankheit beruhen oder als krankhaft zu bezeichnen sind.\n\nc) Der Fehler berührt den Schuldspruch nicht; denn nach\nden Umständen ist auszuschließen, daß der Angeklagte infolge\nder möglicherweise vorliegenden schweren anderen seelischen\nAbartigkeit schuldunfähig gewesen ist. Seine Steuerungsfähigkeit kann aber erheblich vermindert gewesen sein. Das\nhat das Landgericht weder bei der Festsetzung der Höhe der\nStrafe noch bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedacht. Beide Rechtsfolgen sind deshalb aufzuheben. Die neu\nentscheidende Strafkammer wird erforderlichenfalls zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGHSt 34, 22). Insofern könnte\nsich auch die Anhörung des Sachverständigen Dr. Dei\nempfehlen, der den Angeklagten in dem früheren Verfahren des\nLandgerichts Bochum begutachtet hatte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-15/4-str-420-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-15/4-str-420-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.073511+00:00"}}