{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-10-14_4_StR_504_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-10-14","aktenzeichen":"4 StR 504/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 504/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVdo D GE au: SEE. Sort geboren an\nGER 1958, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 14. Oktober 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 6. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlag\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die - eingeschränkte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat,\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.\n\nDas Landgericht ist im Anschluß an die Ausführungen\nder vernommenen Sachverständigen davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte sowohl nach den zugrunde gelegten Trinkmengen als auch nach einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der etwa vierzehn Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration\nvon 3,0 bis 3,2 %o gehabt habe. Diese Berechnung ist für\n\nden Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei\n\nIN\n\nSs\n\nder ersten Berechnung das Körpergewicht des Angeklag-\n\nten nicht mitgeteilt und bei der Rückrechnung nicht angegeben ist, von welchem Rückrechnungszeitraum ausgegangen worden ist. Zudem hat das Landgericht im Einvernehmen mit der Sachverständigen aber bei beiden Berechnungsarten einen stündlichen Abbauwert von 0,14 %o\nzugrunde gelegt. Das war rechtsfehlerhaft; nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte\n\nbei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf-\n\ngrund der Trinkmengen zugunsten des Angeklagten von\n\neinem stündlichen Abbauwert von 0,1 %0 ausgegangen werden müssen (BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1),\nbei einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe hätte hingegen ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o\nund ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %o zugrunde\ngelegt werden müssen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2). Bei richtiger Berechnung hätten sich damit deutlich über 3,2 %o\nliegende Blutalkoholwerte ergeben können, was eine andere\nBewertung der Frage der Schuldfähigkeit zur Folge haben\n\nkann.\n\nDemgegenüber läßt sich die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres damit begründen, der Angeklagte habe eine \"genaue Erinnerung\" an\n\"zahlreiche Details\", er habe \"zielgerichtet, überlegt\nund situationsadäquat\" gehandelt (UA 17/18). Solche Erwägungen sind für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit\n- bei vorhandener Einsichtsfähigkeit - gemindert war oder\ngefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34,\n22, 26 m. w. Nachw.). Hier war vielmehr zu bedenken, daß\nder stark alkoholisierte, bereits erregte Angeklagte durch\n\ndie provozierenden Worte des Tatopfers (\"Du schießt ja\n\ndoch nicht, du bist ja viel zu feige\" und \"schieß doch\")\nzu einer sinnlosen Tat gereizt worden ist. Der Senat vermag somit nicht auszuschließen, daß das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten - insbesondere bei einer noch über 3,2 %o\nliegenden Blutalkoholkonzentration - aufgehoben war. Die\n\nSache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nDer Senat weist im übrigen darauf hin, daß die\nstrafschärfende Erwägung, gegen den Angeklagten spreche\n\"entscheidend, daß er den Bruder ohne verständlichen Anlaß getötet habe\" (UA 19), im Hinblick auf 8 46 Abs. 3\nStGB nicht unbedenklich erscheint.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/4-str-504-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/4-str-504-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.022420+00:00"}}