{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-10-01_4_StR_475_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-10-01","aktenzeichen":"4 StR 475/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 475/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Richard M WB aus Hl. dort geboren am\nGE 1955,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n17. März 1987\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte nicht wegen \"Anstif-\n\ntung zum Diebstahl in 9 Fällen\", son-\n\ndern wegen \"Anstiftung zum Diebstahl\n\nin 5 Fällen sowie zum versuchten Dieb-\n\nstahl in 4 Fällen\" verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nsoweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Fall Nr. 14 und wegen\nversuchten Diebstahls im Fall\n\nNr. 20 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nin den Einzelstrafaussprüchen wegen Anstiftung zum Diebstahl in\nden Fällen Nr. 2, 8, 15 und 16 der\n\nUrteilsgründe,\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin vier Fällen, versuchten Diebstahls in acht Fällen und\nwegen Anstiftung zum Diebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist\nvon zwei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Fall Nr. 14 und wegen versuchten\nDiebstahls im Fall Nr. 20 der Urteilsgründe, weil insoweit\ndie Beweiswürdigung an einem gegen sachliches Recht verstoßenden Darlegungsmangel leidet. In beiden Fällen hält\ndas Landgericht den Angeklagten der ihm zur Last gelegten\nTat aufgrund des Geständnisses des ehemaligen Mitangeklagten CB für überführt; das vom Angeklagten demgegenüber\nbehauptete Alibi sieht es als widerlegt an, weil der Zeuge\nBB dessen entsprechende Angaben zwar spontan bestätigt,\nsich jedoch bei näherer Befragung in \"schwerwiegende Wider-Sprüche\" verwickelt habe (UA 13, 14). Diese knappen Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die erforderliche Prüfung der Beweiswürdigung auf sachlichrechtliche\n\nMängel; sie lassen insbesondere nicht erkennen, ob die rich-\n\nterliche Überzeugung von dem - entscheidungserheblichen -\nScheitern des Alibibeweises auf einwandfreier Grundlage\nberuht oder ob Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosen-\n\nberg, 24. Aufl. § 267 StPO Rdn. 33, 48 und 51 m. w. Nachw.),\nDieser Fehler, auf dem die Verurteilung beruhen kann,\n\nführt in den beiden betroffenen Fällen zur Aufhebung des\n\nSchuldspruchs und der Einzelstrafe.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Anstiftung zum vollendeten Diebstahl\nin den Fällen Nr. 2, 8, 15 und 16 der Urteilsgründe. Da\n\nnach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts\ndie den Gegenstand der Anstiftung bildenden Diebstahlstaten im Stadium des Versuchs geblieben sind (UA 4 £, 7,\n8, 9), ist der Angeklagte insoweit nur wegen Anstiftung\nzum versuchten Diebstahl zu verurteilen (vgl. R6St 38,\n248, 250; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 26 StGB Rdn. 16).\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;\n\nS 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem reduzierten Schuldvorwurf nicht an-\n\nders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Einzelstrafen können in den von der Änderung\ndes Schuldspruchs betroffenen Fällen nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht - wie dies geboten\nwar - erkennen, ob das Landgericht insoweit bei der Strafzumessung die nach § 26 StGB i. Verb.m. 88 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafrahmenmilderung überhaupt in Betracht gezogen und erwogen hat.\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den\nFällen Nr. 2, 8, 14, 15, 16 und 20 der Urteilsgründe führt\n\nzur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nVon den aufgezeigten Rechtsfehlern werden die weiteren\nvom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen sowie der\nMaßregelausspruch nicht berührt; sie können daher be-\n\nstehenbleiben.\n\n4. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird\nauf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der\n\nAntragsschrift vom 1. September 1987 Bezug genommen.\n\n3. Obwohl sich das vorliegende Verfahren - nach\nseiner Abtrennung von dem ursprünglich auch gegen einen\n\nHeranwachsenden gerichteten Verfahren - nur noch gegen\n\neinen Erwachsenen richtet, muß die Sache an eine Jugend-\n\nkammer zurückverwiesen werden, 88 47 a, 103, 109 Abs. 1\nJ6GG (vgl. BGHSt 30, 260, 262).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-01/4-str-475-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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