{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-29_4_StR_460_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-29","aktenzeichen":"4 StR 460/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 460/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nPeter N EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am\nGE 1941 ir HB (Schlesien), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1987 gemäß §§ 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ns\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 20. Mai 1987, soweit es ihn und den Angeklagten RB betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten NEED sowie\nden Mitangeklagten RB der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen, Freiheitsstrafen verhängt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Einen dritten Angeklagten hat es wegen unterlassener Hilfeleistung\nzu Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten N@ip rüst die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und\n\nzum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 1987 nimmt der Senat Bezug.\nDas Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; es führt zur Aufhebung dieses Aus-Spruchs auch gegenüber dem Angeklagten rm.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sezt nach § 64 StGB unter anderem die\nGefahr voraus, daß der Täter infolge seines Hanges\nzum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige\nStraftaten begehen wird. Ob diese Voraussetzung hier\nvorliegt, legt das Landgericht nicht in nachprüfbarer\nWeise dar. Es beschränkt sich auf die Mitteilung seiner\nÜberzeugung, daß die Angeklagten gefährlich seien, und\nfügt bei N hinzu, seine Persönlichkeit sei bereits\nweiter nivelliert und entdifferenziert. Eine derartige\nBeurteilung mag bei Tätern, welche zu den sogenannten\nNichtseßhaften gehören, häufig und möglicherweise auch\nhier zutreffen. Indessen ist der 45jährige Angeklagte\nNG bisher in der Bundesrepublik nahezu unbestraft\ngeblieben und noch nicht gewalttätig aufgefallen; in minderem Maße gilt das auch für den Angeklagten RB. Die\nGefährlichkeitsprognose versteht sich daher nicht von\nselbst; sie bedurfte somit einer Begründung im einzelnen. Diese fehlt.\n\nRechtlich fehlerhaft ist ferner die Anordnung des\nVorwegvollzugs der Strafe. Eine solche Bestimmung verlangt nach § 67 Abs. 2 StGB, daß dadurch der Zweck der\nMaßregel leichter erreicht wird; seit der Neufassung\nder Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsge-\n\n“.\n\n—.\n\nsetz ist stets auch zu erwägen, ob dem verfolgten Ziel\ndurch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann. Dazu führt das Landgericht aus,\neine Therapie sei nur mit besonderer pädagogischer Komponente erfolgreich und diese könne sinnvoll nur vor\neinem Übergang in Freiheit eingesetzt werden, da jetzt\nkein akuter Handlungsbedarf bestehe. Die Verknüpfung\nder Anordnung des Vorwegvollzugs mit der Frage eines\n\"Handlungsbedarfs\" läßt besorgen, daß das Landgericht\nseine Entscheidung an der Dringlichkeit einer Behandlung des Angeklagten ausgerichtet hat. Darauf kommt es\nnach dem Gesetz indessen nicht an; vielmehr ist an Hand\nder Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGHSt 33, 285). Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Die Aufhebung\nwar gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten REP zu erstrecken, da er von denselben Mängeln betroffen ist.\n\nKnoblich Laufhütte Maier\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-29/4-str-460-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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