{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-29_4_StR_453_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-29","aktenzeichen":"4 StR 453/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 453/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter L EEE zus CE. seboren am EEE\nGE 19465 in SC. ur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1987 beschlossen:\n\nDie Anträge des Verurteilten,\n\n1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Land-\n\ngerichts Essen vom 11. Juni 1987,\n\n2. ihm wegen Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n20. Februar 1987 Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand zu gewähren,\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts\nEssen vom 20. Februar 1987 wegen schweren Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung in jeweils fünf Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen\ndieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Die\nRevisionsbegründungsfrist gegen das am 21. April 1987\nzugestellte Urteil lief am 21. Mai 1987 ab. Da der Angeklagte die Revision bis zu diesem Zeitpunkt nicht be-\n\ngründet hatte, hat sie das Landgericht Essen durch Be-\n\nschluß vom 11. Juni 1987 als unzulässig verworfen.\nDiesen dem Verteidiger am 26. Juni 1987 zugestellten\nund dem Verurteilten am 24. Juni 1987 zugegangenen\nBeschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom 25. Juni 1987 mit der \"Beschwerde\" angegriffen. Der Verteidiger des Verurteilten hat mit Schriftsatz vom 8. Jui 1987, der am 10. Juli 1987 beim Landgericht eingegangen ist, beantragt, dem Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich\nhat der Verteidiger die Revision mit der Sachrüge be-\n\ngründet.\n\nDie Anträge sind teils unbegründet, teils unzu-\n\nlässig.\n\nSoweit in dem vom Verurteilten selbst eingelegten Rechtsbehelf der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (8 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) liegt, ist er\nunbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht\nals unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist (8 345 Abs. 1 StPO) begründet worden ist.\n\nSoweit in der vom Verurteilten eingelegten Beschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt, ist er unzulässig, weil die versäumte Handlung - die Begründung der Revision - nicht nachgeholt\nworden ist (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies holt zwar der\n\nvom Verteidiger gestellte Wiedereinsetzungsamtrag nach;\n\ndieser Antrag ist aber nicht binnen einer Woche nach\nWegfall des Hindernisses gestellt worden (8 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO).\n\nKnoblich Laufhütte Maier\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-29/4-str-453-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-29/4-str-453-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.526283+00:00"}}