{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-29_4_StR_449_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-29","aktenzeichen":"4 StR 449/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 449/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPatrick 2 A — aus HB, dort geboren am\nGE 1963,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIvV\n\nEx\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29. September 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen?\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 19. März 1987\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit\nvorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den\nStraßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs\" zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist\nvon drei Jahren entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen\nerfolglos.\n\nDie Aufklärungsrüge ist zum Teil unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), zum Teil ist sie unbegründet im Sinne\ndes S$S 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 17. August 1987 im einzelnen ausgeführt\nhat.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nbis auf die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte sei nicht mit strafbefreiender Wirkung von der\nversuchten Tötung zurückgetreten. Insoweit ist nach den\nFeststellungen von einem beendeten Versuch auszugehen (vgl.\nBGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 297/298), und der Angeklagte\nhätte sich deshalb, da die Hilfsmaßnahmen von Dritten eingeleitet worden waren, ernsthaft um die ärztliche Versorgung\nder Verletzten bemühen müssen (S 24 Abs. 2 Satz 2 StGB).\nDiesen Anforderungen genügte sein nach der Tat gezeigtes\nVerhalten jedoch nicht (vgl. BGHSt 33, 295, 302).\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich mit versuchtem\nTotschlag und mit - vorsätzlichem - gefährlichen Eingriff in\nden Straßenverkehr begangener - fahrlässiger - Straßenverkehrsgefährdung kann nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen ergeben nämlich nicht, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (1,58 %0 - UA 9) ursächlich\nfür die Gefährdung des Tatopfers im Sinne des § 315c Abs. 1\nNr. la StGB war. Der Angeklagte hat sein Motorrad vielmehr\nbewußt und gezielt eingesetzt, um die auf dem Fußweg vor ihm\nFlüchtende anzufahren. Bei einer solchen Sachlage scheidet\neine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB\n\naus (BGH VRS 65, 359, 360; BGH, Beschlüsse vom 5. August\n1986 - 4 StR 395/86 - und vom 25. August 1987 - 4 StR\n395/87). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach S 316 Abs. 1, 2 StGB\nschuldig gemacht (vgl. BGH VRS 65, 359, 360).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der\nStrafausspruch und die Anordnung der Maßregel werden durch\ndie Schuldspruchänderung nicht berührt.\n\nKnoblich Laufhütte Maier\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-29/4-str-449-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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