{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-29_4_StR_376_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-29","aktenzeichen":"4 StR 376/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, ob die Verurteilung wegen Hehlerei die Strafklage\nwegen des vorangegangenen Raubes des Hehlgutes verbraucht\nhat.","text_plain":"ur\n\nBe\n\nBGHR: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 S 264\n\nZur Frage, ob die Verurteilung wegen Hehlerei die Strafklage\nwegen des vorangegangenen Raubes des Hehlgutes verbraucht\nhat.\n\nBGH, Urt. v. 29. September 1987 - 4 StR 376/87 - LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF -\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 376/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHugo Peter 1 Em aus SCHE, dort geboren am\nGEHE 1943, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1987 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n24. September 1987, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nMaier\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\n\nals Verteidiger in der Hauptverhandlung,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nPrEBpEN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 12. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Gebühr für das Rechtsmittel wird um\n1/10 ermäßigt. 1/10 der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt der Angeklagte\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur\nteilweise zum Strafausspruch Erfolg.\n\nBR BEN Neben\n\n1. Die Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts, die Strafklage sei verbraucht, trifft nicht zu.\n\na) Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am\n19. Dezember 1983 gegen 5 Uhr mit einem Mittäter - dem Mitangeklagten CB - den Kassenboten der Filiale der Kreissparkasse SB. Unter Bedrohung mit einem Revolver\nund nach Fesselung des Boten entwendete man einen Koffer,\nder neben für die Täter unbrauchbaren Bankunterlagen auch\nzwei Aktien mit Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen\nenthielt, und zwar \"Askoaktien\" mit den Nummern 019541 und\n019542 zum Nennwert von jeweils 50 DM. Der Angeklagte übergab die Aktien einem Bekannten, der am 30. Dezember 1983\nversuchte, die beiden Aktien zu verkaufen. Nach seiner Festnahme gab dieser an, daß er die Aktien vom Angeklagten erhalten hatte.\n\nb) Der Angeklagte wurde am 31. Dezember 1983 wegen des\nVerdachts, sich am 19. Dezember 1983 wegen Raubes oder wegen\nHehlerei strafbar gemacht zu haben, in Haft genommen. Am\n2. Juli 1984 wurde gegen ihn Anklage erhoben, und zwar\n- neben anderen Anklagevorwürfen - mit der Anschuldigung,\n\n\"am Nachmittag des 28. Dezember 1983 vor dem Lokal\nFD in Sc von zwei Unbekannten zwei Askoaktien Nr. 19541 und 19542 nebst zugehörigen Dividendenscheinen, die aus dem Raubüberfall auf einen Bankboten der Kreissparkasse sun stammten, als\nSicherheit für ein an gleicher Stelle gewährtes Darlehen von 1.200 DM\"\n\nentgegengenommen zu haben.\n\nZum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dieser - vom\nGericht zugelassenen - Anklageschrift ist ausgeführt, daß\nder Angeklagte \"zunächst wegen Beteiligung an dem Raubüberfall\" in Haft genommen worden sei, daß aber aufgrund der\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen \"ein entsprechender\nNachweis ... nicht geführt werden\" konnte. Damit ist der\nRaub nicht förmlicher Gegenstand dieser Anklage (BGHSt 32,\n146, 149), aufgrund deren der Angeklagte rechtskräftig wegen\nHehlerei (Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) und anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt worden ist, die inzwischen vollstreckt wurde.\n\nc) Durch die Verurteilung zunächst wegen Hehlerei und\nnunmehr wegen Raubes ist das in Art. 103 Abs. 3 GG verbürgte\nVerbot wiederholter Strafverfolgung für ein- und dieselbe\nTat (ne bis in idem) nicht verletzt.\n\naa) Die Vorschrift soll den Bürger davor schützen, wegen einer bestimmten Tat, deretwegen er schon zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren\nverfolgt zu werden. Sie greift nicht auf das materielle\nStrafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen\nTateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der \"Tat\", nach dem\nsich der Gegenstand der Urteilsfindung ($S 264 Abs. 1 StPO)\nund damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richten\n(BGHSt 29, 288, 292). Der verfahrensrechtliche Tatbegriff\n\numfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen einheitlichen geschichtlichen Vorgang (kritisch dazu Roxin JR 1984,\n346 ff), innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 32, 215, 216).\n\nbb) Den Rahmen der Untersuchung bildet dabei zunächst\ndas tatsächliche Geschehen, wie es die zugelassene Anklage\numschreibt (BGH aaO). Der bei der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde gelegte und der nunmehr bei der Aburteilung wegen Raubes festgestellte Sachverhalt stellen zwei zeitlich\nund räumlich getrennte Vorgänge dar. Das allein würde nicht\nhindern, beide Sachverhalte als eine Tat aufzufassen. Denn\ndie Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte\nGeschehensablauf; vielmehr gehört zu ihm das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des\nLebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH aaO mit\nNachweisen). Unter diesem Gesichtspunkt haben das Reichsgericht (RGSt 8, 135, 137 ff m. w. Nachw.; RG GA 59, 138) und\nihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH bei Dallinger MDR\n1954, 17; BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 -\nund vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - sowie der 5. Strafsenat in einer Entscheidung nach S 349 Abs. 2 StPO vom\n16. April 1985 - 5 StR 223/85 -) Tatidentität von Diebstahl\nund Hehlerei angenommen, falls der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl\nGrundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO § 264\nTatidentität 1).\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß diese\nGrundsätze auf den hier vorliegenden Fall übertragbar seien.\nDem Angeklagten sei zwar nicht einerseits Hehlerei und andererseits Diebstahl - auch nicht wahlweise - zur Last gelegt\nworden, sondern in einem Verfahren Hehlerei und in einem\nanderen Verfahren Raub; der Gegenstand des Ansichbringens\nsei jedoch in beiden Verfahren derselbe gewesen. Auf die Zufälligkeiten der jeweiligen Anklagegestaltung dürfe es\nrechtlich nicht ankommen.\n\ncc) Dem folgt der Senat nicht.\n\nEs trifft zwar zu, daß Diebstahl und Hehlerei oder Raub\nund Hehlerei einen geschichtlichen Vorgang bilden können.\nDas ist stets der Fall, wenn den Vorwürfen dasselbe tatsächliche Geschehen zugrunde liegt; Abweichungen, die das Tatbild nicht wesentlich ändern, sind dabei unbeachtlich (BGH,\nUrteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO S 264\nTatidentität 1). Das kann auch so sein, wenn der Täter die\nhehlerische Abnahme der Beute bei der Anstiftung des Diebes\noder des Räubers zur Wegnahme zugesagt hat (vgl. BGH, Urteil\nvom 22. August 1967 - 1 StR 346/67). Von einem einheitlichen\nprozessualen Verfahrensgegenstand ist ferner dann auszugehen, wenn dem Täter in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt wird, entweder die eine oder die andere Tat begangen zu\nhaben (vgl. Schröder NJW 1985, 780). Denn bei solcher Sachlage sind beide geschichtlichen Geschehnisse dem Richter zur\nUntersuchung unterbreitet. Die Feststellung, der Täter habe\ndie eine oder die andere Tat begangen, verbraucht die Strafklage wegen beider Taten. Entsprechendes gilt, wenn der\nTäter bei alternativer Anklage nur wegen eines Geschehnisses\n\nverurteilt wird; denn diese Verurteilung schließt ein, daß\nwegen des anderen Geschehnisses, das in der Hauptverhandlung\nebenfalls Gegenstand der Untersuchung war, eine Verurteilung\nnicht möglich ist. Die bloße Alternativität von Handlungsvorgängen - wenn also ein Vorgang tatsächlich oder rechtlich\neinen anderen ausschließt - führt aber, wenn nur einer der\nVorgänge Gegenstand der zugelassenen Anklage war, nicht\nstets zum Verbrauch der Strafklage für den anderen Vorgang\n(BGHSt 32, 146, 149). Es kommt vielmehr auf den Einzelfall\nan (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 264 StPO\n\nRdn. 9 mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Tatsache, daß hier der rechtskräftigen Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Hehlerei - unausgesprochen - die Annahme zugrunde liegt, er habe die gehehlte Sache nicht durch\neine andere Straftat an sich gebracht, steht deshalb für\nsich allein der Verurteilung wegen Raubes nicht entgegen.\nDenn nach S 259 StGB bedarf es nicht der Kenntnis gerade der\nbestimmten Vortat und ihrer näheren Umstände sowie der Persondes Täters. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß die\nSache durch irgendeine Straftat erlangt worden ist, gleichviel durch welche und durch wen (RGSt 50, 199, 200 f). Wenn\ndie Rechtsprechung bisher generell Tatidentität zwischen\nHehlerei und Diebstahl bejaht, so mit der Erwägung, daß\nbeide Vermögensdelikte in Richtung auf dasselbe Tatobjekt\nbegangen worden sind und diesem die Identität der Tat begründenden gemeinsamen Nenner gegenüber Abweichungen nach\nTatzeit und Tatort im Einzelfall Vorrang eingeräumt wurde\n(BGHSt 32, 215, 220). Deshalb sind allein wegen der Identität des Tatobjektes möglicherweise zeitlich und räumlich\n\nweit auseinanderliegende und im Tatbild nicht unerheblich\n\nvoneinander abweichende Geschehnisse zu einer einheitlichen\nTat im prozessualen Sinne zusammengefaßt worden. Der damit\nverbundene Verzicht, die prozessuale Tat in Fällen wie dem\nvorliegenden nach Tatort, Tatzeit und Tatbild einzugrenzen,\nführt im Ergebnis jedoch dazu, daß nicht der in der Anklageschrift umschriebene geschichtliche Vorgang Gegenstand der\nUrteilsfindung ist, sondern die Tatsache der Inbesitznahme\neines Tatobjektes durch den Täter, wann und wie er es auch\nimmer erlangt hat. Dies wird aber dem Tatbegriff des $S 264\nStPO nicht gerecht, da dieser an einen bestimmten historisch\nabgrenzbaren Lebensvorgang anknüpft und nicht an das strafbare Verhalten eines Täters, das dieser in verschiedenen\nHandlungsvorgängen, die sich rechtlich oder tatsächlich sogar ausschließen können, hinsichtlich eines Tatobjektes begangen haben kann. Der Lebensvorgang, der der Verurteilung\nwegen Hehlerei zugrundeliegt - Annahme von Aktien von zwei\nunbekannten Personen am 28. Dezember 1983 - und der Lebensvorgang, welcher der jetzigen Anklage zugrundeliegt - Raub\nder Aktien am 19. Dezember 1983 -, sind aber nach Ort, Zeit\nund Tatumständen - und auch hinsichtlich des verletzten\nRechtsgutes (Raub als zweiaktiges Delikt) - derart gegeneinander abgegrenzt, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise\nnicht einen einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf\ndarstellen. Sie sind damit nicht eine Tat im prozessualen\nSinne (vgl. Gollwitzer aaO § 264 Rdn. 6, 7; Roxin, Strafverfahrensrecht 20. Aufl. S 50 AII 5; BGHSt 23, 141, 148;\n29, 288, 293 ff). Die Strafklage wegen Raubes ist also nicht\ndurch die Verurteilung wegen Hehlerei verbraucht.\n\n2. Eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen\n(SS 136, 137 GVG) ist nicht geboten. Der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage mitgeteilt, daß\n\n- 10 -\n\nsie keine entgegenstehenden Entscheidungen getroffen haben.\nDer 1. und 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben die\nAuffassung vertreten, daß der beabsichtigten Entscheidung\nErkenntnisse ihrer Senate widersprechen würden. Der\n\nl. Strafsenat hat insoweit auf sein Urteil vom 13. Januar\n1976 - 1 StR 624/75 - Bezug genommen; der 5. Strafsenat hat\nauf seinen Beschluß vom 16. April 1985 - 5 StR 223/85 - und\ndie diesem zugrunde liegenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hingewiesen. Der erkennende Senat ist durch diese\nEntscheidungen aber nicht gehindert, so, wie geschehen, zu\n\nurteilen.\n\nBei der Entscheidung des 5. Strafsenates handelt es\nsich um einen Beschluß nach $S 349 Abs. 2 StPO, der keinen\nAbweichungsfall begründen kann (BGHSt 34, 184, 190). Der\nrechtliche Ausgangspunkt der vom 1. Senat genannten Entscheidung ist derselbe wie beim erkennenden Senat, so daß\neine Abweichung in einer Rechtsfrage (Inhalt des Tatbegriffs) nicht vorliegt. Die Unterschiede liegen im Tatsächlichen, und zwar in der Bewertung der insoweit bedeutsamen\nGesichtspunkte im Einzelfall. Das Urteil des 1. Strafsenats\nbefaßt sich mit einem Verfahren wegen Diebstahls, bei dem\nsich in der Hauptverhandlung die Frage der Hehlerei stellte,\nweil dem Angeklagten die Wegnahme des in seinem Besitz gefundenen Diebesgutes nicht zu beweisen war und daher die\nPrüfung des Hehlereitatbestandes nahelag. Denn nach der Lebenserfahrung konnte angenommen werden, daß der Angeklagte\ndas Diebesgut wenn schon nicht als Dieb, so doch als Hehler\nan sich gebracht hat. Über die Frage der Hehlerei war damit\nvom Tatrichter zu entscheiden und ist auch entschieden worden. Für diesen Fall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angenommen, daß Diebstahl und Hehlerei eine Tat\n\nim verfahrensrechtlichen Sinne sei, weil der in der Anklage\nnach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung konkretisierte\nDiebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei bleibe.\n\nDas hier zu beurteilende frühere Verfahren, das zum\nStrafklageverbrauch der jetzigen Raubanklage geführt haben\nkönnte, betrifft unter mehreren Straftaten auch zwei Fälle\nder Hehlerei, die in der Hauptverhandlung entsprechend der\nunverändert zugelassenen Anklage als erwiesen festgestellt\nworden sind. Der Tatrichter hatte in diesem Verfahren keinen\nAnlaß, die vorangehenden Straftaten am Hehlgut näher zu erörtern und sie nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (vgl. RGSt 50, 199, 200 ff; Büchner, Begriff der\nStrafprozessualen Tat, Diss. 1976, S. 130 Fn. 1) und hat\ndies auch nicht getan. Bei dieser Sachlage würde es nach\nAuffassung des erkennenden Senats, wie dargelegt, der am\nTatbegriff des $S 264 StPO orientierten Betrachtungsweise\nwidersprechen, die Hehlerei und den demgegenüber zu einem\nviel früheren Zeitpunkt und an einem anderen Ort begangenen\nschweren Raub des Hehlgutes, auf den sich die Untersuchung\nin der Hauptverhandlung bei der Aburteilung der Hehlerei\nnicht zu erstrecken brauchte und auch nicht erstreckt hat,\nals eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. BGHSt 29, 288, 295; Roxin in JR 1984,\n\n346 ff).\n\n3. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts haben keinen Erfolg. Sie sind auf die Behauptung gestützt, die Richter WED und GB hätten bei der Vernehmung der Zeugin\n\n- 12 -\n\nNG Seren Belehrung über ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht nach $S 55 StPO \"zu eng gezogen\". Soweit die Revision damit eine Verletzung des S 55 StPO geltend macht, ist\nsie schon deshalb nicht begründet, weil S 55 StPO den Auskunftsverweigerungsberechtigten und nicht den Täter davor\nschützt, daß Angaben zur Sache gemacht werden (Pelchen in KK\n$S 55 Rdn. 19). Unbegründet ist auch die weitergehende Rüge\nder Verteidigung, der beisitzende Richter CEEEEB sei zu\nRecht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden,\nweil er die Zeugin durch eine suggestive Belehrung zur Aussageverweigerung habe ermuntern und im Ergebnis damit einen\nTeil des Geständnisses des Angeklagten als unglaubwürdig\nhabe erscheinen lassen wollen. Denn für einen unsachlichen\nBeeinflussungsversuch findet sich weder in dem Vortrag des\nVerteidigers, der die Befangenheit lediglich behauptet, sie\naber in keiner Weise belegt, noch in den dienstlichen Äußerungen der Richter eine Stütze.\n\n4. Die Sachrüge führt zur Ermäßigung des Strafausspruchs.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen\nschweren Raubes verurteilt. Es hat allerdings nicht festgestellt, daß der bei der Tat mitgeführte Revolver schußbereit\nwar oder daß er jedenfalls durch mitgeführte Munition jederzeit gebrauchsbereit hätte gemacht werden können. Die Voraussetzungen des $S 250 Abs. 1Nr. 1 StGB, von denen das\nLandgericht ausgeht, liegen deshalb nicht vor (BGH NSt2\n1981, 301). Dadurch ist der Schuldspruch wegen schweren Raubes aber nicht in Frage gestellt, weil die Feststellungen\nergeben, daß der Qualifikationsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB vorliegt.\n\n>>\n627\n\n- 13 -\n\n)) Der genannte Fehler stellt auch den Strafausspruch\nnicht in Frage. Denn nach den Strafzumessungserwägungen ist\nauszuschließen, daß das Landgericht auf eine geringere\nStrafe erkannt hätte, wenn es von dem Qualifikationsgrund\ndes S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen wäre. Die Strafe ist\n\naber aus einem anderen Grunde zu ermäßigen:\n\nDie Strafkammer hat die Härte nicht bedacht, die darin\nliegt, daß der Angeklagte wegen Ansichbringens der geraubten\nGegenstände bereits nach § 259 StGB bestraft worden ist. Sie\nhat - zutreffend - mildernd erwogen, daß mit den wegen Hehlerei und anderen Delikten ausgesprochenen Strafen keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil sie bereits vollstreckt sind (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGH, Beschluß vom\n26. Juni 1987 - 2 StR 289/87) und hat ergänzend ausgeführt,\ndie (unrichtige) Verurteilung wegen Hehlerei müsse \"anderweitig ihre Erledigung finden\". Die Tatsache, daß der Angeklagte wegen Ansichbringens des geraubten Gegenstandes bereits bestraft worden ist, hat deshalb bei der Strafzumes-\n\nsung keine mildernde Berücksichtigung gefunden. Das hätte\n\n- 14 -\n\naber unabhängig von der Frage geschehen müssen, ob die Verurteilung wegen Hehlerei in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren in Wegfall gebracht werden kann und ob dem Angeklagten insoweit Entschädigung zu leisten ist. Der Senat\nholt die notwendige Milderung dadurch nach, daß er die ausgesprochene Strafe um die Einzelstrafe mildert, die in dem\nfrüheren Verfahren wegen Hehlerei ausgesprochen worden ist.\nDurch diese Art der Anrechnung ist der Angeklagte hier unter\nkeinen Umständen beschwert.\n\nSalger Laufhütte Maier\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-29/4-str-376-87","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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