{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-24_4_StR_419_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-24","aktenzeichen":"4 StR 419/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 419/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Bruno E EB aus Essen, geboren am (EEEEB\nwm 1063 in\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nB. Maier\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 3. April 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchter sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt\n\nwird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\nDer Maßregelausspruch bleibt bestehen.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und\nFreiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahr-\n\nerlaubnris mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 6. Juli 1986 nach einem Gaststättenbesuch\ngegen 2,25 Uhr in angetrunkenem Zustand (1,85 %o um\n3,15 Uhr) zu einem Taxistand im Stadtgebiet von Essen.\nDort erblickte er die in zweiter Position wartende Taxiunternehmerin Lg. Frau LP gefiel ihm, und er hatte\ndas Verlangen, mit ihr in sexuellen Kontakt zu kommen.\n\"Aus diesem Grunde faßte er unverzüglich den Plan, sich\nvon der Zeugin in eine unbewohnte Gegend chauffieren zu\nlassen, um dort an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen\"\n(UA 6). Er stieg an der Beifahrerseite des Taxis ein,\ngab eine fingierte Adresse an und hatte \"schon konkrete\nVorstellungen entwickelt, die Zeugin auf ein einsames\nFirmengelände an der SCHE Straße zu dirigieren\".\nAuf ihre Vorhaltungen, sie sei noch nicht an der Reihe,\nentgegnete er, nur in ihrem Taxi fahren zu wollen. Frau\nLEE war arglos, weil ein solches Kundenverlangen\n\"hin und wieder vorkam\", und fuhr, nachdem sie sich mit\nihrem Vordermann verständigt hatte, nach den Anweisungen des Angeklagten bis zu einem Firmengelände an der\nSCHE Straße. Dort forderte der Angeklagte sie\nzum Halten auf und verlangte dann, Licht und Motor auszuschalten. Sie folgte der Aufforderung, betätigte jedoch\nrasch die Funktaste und sendete einen Notruf. Der Angeklagte schlug ihr auf die Finger und verlangte, den Funk\nabzustellen, ehe sie weitere Angaben machen konnte. \"Nunmehr hielt der Angeklagte die Zeugin mit dem rechten Arm\n\nu\n\ner\n\nfest und drehte behend mit der linken Hand die Rückenlehne herunter, wodurch die Zeugin in eine liegeartige\nPosition gebracht wurde. Nunmehr beugte sich der Angeklagte über die Zeugin und versuchte, sie zu küssen\"\n\n(UA 7). Frau IE gelang es Jedoch, auszuweichen und\nauf dem Sitz weiter nach unten zu Tutschen; dabei erreichte sie den Alarmknopf an der Lenkradsäule und betätigte ihn. Als daraufhin die Hupe ertönte und das\nLicht sowie die Blinker am Fahrzeug angingen, war der\nAngeklagte \"völlig überrascht und unverzüglich ernüchtert\". Auf sein Verlangen stellte Frau IB Sie Alarnanlage außerhalb des Fahrzeugs ab. Während des Aussteigens gelang es ihr, rasch die Funktaste zu drücken und\nihre Position durchzugeben. Der Angeklagte riß daraufhin die Funktaste ab und \"geriet jetzt in Panik\". \"Er\nhatte jegliches Verlangen gegenüber der Zeugin Lu\nverloren und wollte sich nur noch nach Hause absetzen\",\nZur Durchführung dieses Plans nahm er Frau LOB bei\nder Hand, \"damit sie ihm auch nicht entweichen konnte\nund begab sich mit der Zeugin zur Beifahrertür. Der Angeklagtesetzte sich auf den Beifahrersitz und zog die\nZeugin in das Fahrzeug auf seinen Schoß. Nachdem das Fahrzeug geschlossen war, schob er die Zeugin langsam von\nseinem Schoß herunter auf den Beifahrersitz\" und setzte\nsich auf den Fahrersitz (UA 8). Er startete das Fahrzeug und fuhr in Richtung seiner Wohnung. Dabei wurde\ndas Taxi von einem Polizeifahrzeug, das durch den Notruf.\nalarmiert worden war, bemerkt und verfolgt. Als der Angeklagte das erkannte, steigerte er die Geschwindigkeit\nauf 100 bis 120 km/h, überfuhr mehrere Kreuzungen bei\nRotlicht und geriet in einer Kurve ins Schleudern, wobei\nsich das Fahrzeug einmal um die eigene Achse drehte und\n\nEr\n\nwer\n\ngegen eine Bordsteinkante geschleudert wurde; dabei\nwurden eine Felge und die Hinterachse beschädigt (ca.\n800 DM Schaden). Obwohl Frau LEW wiederholt bat,\n\nsie aussteigen zu lassen, und dem Angeklagten auch Geld\nanbot, ließ er sich nicht darauf ein, sondern setzte,\nverfolgt von mehreren Polizei- und Taxifahrzeugen, seine\nrasende Fahrt fort, bis er schließlich durch mehrere\nquergestellte Polizeifahrzeuge zum Anhalten veranlaßt\nwurde.\n\n2. Soweit das Landgericht, das den Versuch einer\nVergewaltigung und das Vorliegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite verneint hat, den Angeklagten eines Versuchs der sexuellen Nötigung (§ 8§ 178, 22\nStGB) und einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung\n($S 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 2 a und d StGB) für schuldig\nbefunden hat, ist seine Würdigung nicht zu beanstanden.\nSeine Auffassung, die beiden Delikte ständen zueinander\nim Verhältnis der Tatmehrheit und der Angeklagte sei\naußer wegen Freiheitsberaubung auch noch wegen Nötigung\nzu bestrafen, hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\na) Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier\nallerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung\n(§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten\nvor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt\n\n18, 29, 31; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84),\n\nzur Tateinheit zusammengefaßt. Der Anwendung von § 237\nStGB steht zwar nicht entgegen, daß Frau Lu das\nFahrzeug selbst zu dem einsamen Gelände gelenkt hat;\n\nihr durch Täuschung über das eigentliche Ziel der Fahrt\nund damit durch List erschlichenes Einverständnis ist\nunbeachtlich und kann infolgedessen keine tatbestandsausschließende Wirkung haben (BGHSt 32, 267, 269/270).\nDie Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB\nsind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere\nTatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt\nausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu\naußerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235;\n32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist. Da der Versuch des § 237 StGB nicht strafbar\nist, genügt insoweit das Ansetzen zu einer sexuellen\nHandlung nicht; der Tatbestand setzt vielmehr die Vornahme einer solchen Handlung voraus (vgl. Vogler in LK,\n10. Aufl. § 237 StGB Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder,\n22. Aufl. § 237 StGB Rdn. 13, 14; BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - 1 StR 216/76). Eine sexuelle Handlung lag bei\ndem mißlungenen Kußversuch des Angeklagten jedoch - noch -\nnicht vor: Sein Verhalten war im Hinblick auf das durch\n§ 237 StGB geschützte Rechtsgut nicht von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB.\n\nb) Der Angeklagte hat jedoch bereits von dem Zeitpunkt an, als er Frau Lu nach dem Anhalten vor dem\nFirmengelände auf dem Fahrersitz festhielt, um sie zu\nküssen, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239\nAbs. 1 StGB verwirklicht. Dieses Delikt war auch nicht\nbeendet, als der Angeklagte sein sexuelles Vorhaben aufgab und sich zur Flucht entschloß, sondern dauerte weiter an: Wie die Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte nämlich während des gesamten Aufenthalts auf dem\n\nFirmengelände und während der anschließenden Rückfahrt\nnicht daran gedacht, Frau LED freizulassen, sondern\nhat immer wieder Vorkehrungen getroffen, um ihr Entkommen zu verhindern. Daß sein Verhalten nach dem Ende\ndes Versuches der sexuellen Nötigung einem anderen\n\nZiel diente, ändert nichts daran, daß Frau Lu ohne\nUnterbrechung ihrer Bewegungsfreiheit beraubt war. Sein\nVerhalten ging damit wesentlich über das hinaus, was zur\nVerwirklichung der sexuellen Nötigung gehört, so daß hier\ndie Verletzung des 8 239 Abs. 1 StGB nicht in der Bestrafung nach § 178 StGB aufgeht, sondern Tateinheit zwischen beiden Delikten gegeben ist (vgl. BGHSt 18, 26,\n27).\n\nEine Verurteilung nach § 239 StGB scheidet auch\nnicht etwa deshalb aus, weil ein Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn\nseine Handlungen lediglich einer Entführung gemäß § 237 StGB dienten, und weil dies auch dann gelten soll, wenn\nmangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch der Entführung vorliegt und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (B6HSt 19, 320; BGH, Beschluß\nvom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Lackner, 17. Aufl.\n§ 238 StGB Anm. 1). Im vorliegenden Fall hat die Verletzte nämlich rechtzeitig (am 5. August 1986 - Bl. 27\nd.A.) Strafantrag gestellt.\n\nDie beim Ansetzen zu dem Versuch des § 178 StGB\nbegonnene und erst beim Abbruch der Rückfahrt vor der\nPolizeisperre beendete Freiheitsberaubung nach 8 239\nAbs. 1 StGB faßt somit die während der Begehung dieses\nDelikts außerdem verwirklichten Tatbestände der 88 178,\n22 StGB und des § 315 c StGB zur Tateinheit zusammen.\n\nc) Die weitere Verurteilung des Angeklagten wegen\ntateinheitlich begangener Nötigung gemäß § 240 StGB entfällt. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift damit begründet, daß der Angeklagte Frau Lu\ngenötigt habe, während seiner Flucht im Fahrzeug zu\nbleiben (UA 14). Dieses Verhalten wird jedoch bereits\ndurch die speziellere Vorschrift des 8 239 Abs. 1 St6B\nerfaßt, so daß daneben eine Bestrafung wegen Nötigung\nnicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 30, 235). Soweit\nsich zu Beginn der Freiheitsberaubung deren Zweck nicht\ndarin erschöpfte, das Opfer an der freien Bestimmung\nseines Aufenthalts zu hindern, sondern auch der gewaltsamen Vornahme sexueller Handlungen dienen sollte, gehört die darin liegende Nötigungshandlung zum Tatbestand\ndes § 178 StGB und geht in diesem auf (vgl. Dreher/\nTröndle, 43. Aufl. § 240 StGB Rdn. 17).\n\n3. Der Angeklagte hat sich somit einer versuchten\nsexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nund mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs\nschuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen,\nda auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich anders\nhätte verteidigen können, wenn die Anklage von dem zutreffenden rechtlichen Verhältnis der verletzten Vorschriften ausgegangen wäre. Die Änderung des Schuld-\n\nspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die\nAnordnung der Maßregel wird nicht berührt und bleibt\nbestehen.\n\nSalger Laufhütte Maier\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/4-str-419-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/4-str-419-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.439311+00:00"}}