{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-24_4_StR_413_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-24","aktenzeichen":"4 StR 413/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 413/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul C EEE zus He, geboren am 1350\nin WE EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwıI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. September 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nMaier\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (s\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n674\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n27. April 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Durch Beschluß vom\n9. Dezember 1986 - 4 StR 643/86 - hat der Senat jenes Urteil\nim Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die\nVoraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit\n(Ss 21 StGB) nicht rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen hatte.\nDer neue Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit\n\nerheblich vermindert war, aber ebenfalls auf lebenslange\n\nFreiheitsstrafe erkannt. Dagegen richtet sich die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel dringt wiederum durch. Das Landgericht hat die auf\nGrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eingetretene Bindung\nan die Feststellungen zum Tatgeschehen nicht beachtet.\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben die Feststellungen bestehen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelrelevante Tatsachen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. An sie ist der Tatrichter\nim weiteren Verfahren gebunden (BGHSt 24, 274, 275). Die\nBindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatge-Schehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 344). Zu ihnen darf sich der neue\nTatrichter bei der Strafbemessung nicht in Widerspruch\nsetzen, weil die Tat durch ein in sich widerspruchsfreies,\neinheitliches Erkenntnis abzuurteilen ist; ob über die\nSchuld- und die Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob\n\nAngeklagten wegen aus niedrigen Beweggründen begangener Tötung verurteilt. Heimtücke hat es ausdrücklich wie folgt\nverneint: \"Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte\nbei seinem Angriff auch die Arg- und Wehrlosigkeit von\n\nJens Kun ausgenutzt hätte, konnte die Kammer allerdings nicht treffen, zumal keine Zeugen für diese Anfangs-\n\n©\n\nphase vorhanden sind und Jens KO nicht im Rücken getroffen wurde\" (S. 34 des ersten Urteils). Demgegenüber bejaht der neue Tatrichter im Rahmen der Ablehnung der nach\n\nSS 21, 49 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sämtliche\nMerkmale der Heimtücke mit der Feststellung: \"Der Angeklagte\n\nOpfers aus\" (UA 8).\n\nim ersten Urteil gefunden hatte, sondern zugleich von den\nzugrunde liegenden Feststellungen. Sie lastet dem Angeklagten der Sache nach an, alle Voraussetzungen des Heimtückemordes verwirklicht zu haben. Das war unzulässig (BGH,\nBeschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77); die Feststellungen zu den näheren Umständen des Tatgeschehens waren für\ndas Landgericht auch insoweit bindend, als sie die Verneinung der Tatmodalität der Heimtücke ergeben (BGH Stv 1986,\n142). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, da\nder Senat nicht auszuschließen vermag, daß die verhängte\nStrafe auf der unzulässigen Erwägung beruht.\n\nDer erneut mit der Sache befaßte Tatrichter wird Gelegenheit haben, dem Hinweis des Senats in seinem Beschluß vom\n9. Dezember 1986 auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des ersten Urteils nachzugehen. Danach wird bei der\nEntscheidung über die nach SS 21, 49 StGB mögliche Strafrahmenmilderung auch zu berücksichtigen sein, daß die Tat\ndurch geplante Merkmale der Heimtücke gekennzeichnet war und\n\nBesonderheiten aufwies. Das Gewicht der geplanten, aber\nnicht verwirklichten Elemente einer weiteren Begehungsform\ndes Mordes kann unter Umständen geeignet sein, die durch das\nVorliegen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\ngrundsätzlich geminderte Schuld des Angeklagten ganz oder zu\neinem Teil aufzuwiegen. Diese Würdigung obliegt dem Tat-\n\nrichter; dem Revisionsgericht ist sie verschlossen.\n\nSalger Laufhütte Maier\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/4-str-413-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/4-str-413-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.421905+00:00"}}