{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-17_4_StR_454_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-17","aktenzeichen":"4 StR 454/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 454/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe B EB zus BB, dort geboren am 00000)\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 17. September 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n4. November 1986 wird der Urteilsspruch,\nsoweit dieser ihn betrifft, wie folgt er-\n\ngänzt und neu gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte Uwe BB wird wegen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung sowie wegen Betrugs\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt; im übrigen\nwird er freigesprochen. Die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe wird zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte\nfreigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\nzu tragen, soweit er verurteilt wor-\n\nden ist.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen\nim Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat\nergänzt lediglich den Urteilsspruch, weil die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten von der Nachtragsanklage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n(§ 142 StGB) freizusprechen. Daß die Staatsanwaltschaft\ndie Nachtragsanklage, die in der Hauptverhandlung vom\n27. November 1985 durch Gerichtsbeschluß in das Verfahren\nmit einbezogen worden ist (Bd. II Bl. 378 d.A.), in der\njetzigen Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten\nhat (UA 22), macht sie nicht gegenstandslos.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-17/4-str-454-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-17/4-str-454-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.163182+00:00"}}