{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-17_4_StR_441_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-17","aktenzeichen":"4 StR 441/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 441/87\n\nvom\n\n17. September 1987\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 17. September 1987 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen!\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 1987\nwird als unzulässig verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit\nseiner nur auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages, mit dem das Vorliegen\nder Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) dargetan werden sollte.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Ange-\n\nklagte nicht beschwert ist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nist ein Angeklagter nicht dadurch beschwert, daß neben\nder Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht auch die Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt\n28, 327, 330 ff). Denn eine solche Unterbringung stellt\n\ngrundsätzlich nicht nur der Form, sondern auch der Sache\nnach ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe\ndar; ob sich.die Vollziehung einer derartigen Maßregel\nım Ergebnis günstiger als die Verurteilung allein zu\nFreiheitsstrafe auswirkt, ist jedenfalls im Zeitpunkt\ndes Urteils nicht abzusehen, so daß es schon an der\nerforderlichen eindeutigen Grundlage für die Beurteilung fehlt, ob ein Angeklagter durch das Unterlassen\n\nder Maßregelanordnung beschwert ist (BGHSt 28, 327,\n332). Die für diese Auffassung sprechenden Gründe haben durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom\n\n13. April 1986 (BGB11S.393) zusätzliches Gewicht erhalten. Nach S 67 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F. wird beim\nVorwegvolizug der Maßregel die Zeit ihres Vollzugs nicht\nmehr wie bisher voll auf die Strafe angerechnet, sondern nur soweit, bis zwei Drittel der Strafe erledigt\nsind. Ferner ist bei einem Abbruch der Unterbringung\nwegen Erfolglosigkeit gemäß 8 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB\nn.F. die Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe\nausgeschlossen (8 67 Abs. 4 Satz 2 StGB n.F.). Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, die bezeichnete Recht-\n\nsprechung in Frage zu stellen.\n\nKann aber der Angeklagte die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht mit der Revision anfechten, so ist ihm auch eine eben diesem Ziel dienende, auf die Verletzung von Vorschriften des förn-\n\nlichen Rechts gestützte Rüge verschlossen. Zugleich\n\nwird sein Begehren, aus diesem Grunde den Strafaus-\n\nspruch aufzuheben, gegenstandslos.\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke RiB6SH Dr. Meyer-Goßner\nıst durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu\nunterschreiben.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-17/4-str-441-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-17/4-str-441-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.145127+00:00"}}