{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-09-09_4_StR_399_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-09-09","aktenzeichen":"4 StR 399/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 399/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf R EEE aus Lip. dort geboren am ER\nWE 13960,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 9. September 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 27. April 1987\nwird der Urteilsausspruch, soweit dieser ihn be-\n\ntrifft, wie folgt ergänzt und neu gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte Ralf RB wird wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt; im\n\nübrigen wird er freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte\nhat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit\n\ner verurteilt worden ist.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen\nim Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat ergänzt jedoch den Urteilsausspruch, weil die Strafkammer\n\nes versehentlich unterlassen hat, den Angeklagten im\n\nFall 15 der Anklage vom 13. November 1986 (Fall 13 der\nFeststellungen des Urteils), freizusprechen, und berichtigt seinen Wortlaut, weil die Kennzeichnung der dem\nAngeklagten zur Last zu legenden Diebstahlstaten mit erläuternden Zusätzen (\"wegen schweren Diebstahls, wegen\nversuchten schweren Diebstahls\") nicht in den Tenor gehört.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-09/4-str-399-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-09/4-str-399-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.923373+00:00"}}