{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-25_4_StR_407_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"4 StR 407/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WR\nPASS,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 407/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter G EB aus Camp,\ndort geboren am EEE 1958,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwII\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stade vom 27. März 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten\nentzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist zum Teil\nbegründet.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch, die\nEinzelstrafaussprüche, den Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund die Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 Stpo. Die Überprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hält\njedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer\nist der Auffassung, dem Angeklagten könne derzeit noch keine\ngünstige Prognose gestellt werden, auch wenn er bisher unbestraft sei, sich nach der Tat den Guttemplern angeschlossen habe und abstinent lebe, er werde sich angesichts\nseiner Persönlichkeit und angesichts der Tatumstände nicht\nschon die bloße Verurteilung zur Warnung dienen lassen.\nDiese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob und wie die\nStrafkammer den Umstand gewürdigt hat, daß der Angeklagte\nden Entschluß, gegen Mitternacht am 10. Mai 1986 in das Haus\nder ihm seit seiner Kindheit bekannten Eheleute M. einzu-Steigen und die Ehefrau M. zu vergewaltigen, nach erheblichem Alkoholgenuß gefaßt hat und daß bei dieser\n\"sexuellen Impulshandlung\" sowie den Tätlichkeiten gegen den\nseiner Frau zu Hilfe kommenden Ehemann M. das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen war. Die\nTaten des bislang unbestraften 29jährigen Angeklagten sind\ndanach in einer einmaligen, besonderen Situation begangen\nworden. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte sich nach den\nVorfällen in der Nacht zum 10. Mai 1986 den Guttemplern angeschlossen hat, abstinent lebt, wöchentlich von einer\nTherapeutin betreut wird und daß seine Ehefrau, mit der er\nsich ausgesprochen hat, weiterhin zu ihm hält (uva 5). Ange-\n\nsichts der gewichtigen, für eine Positive Prognose\nsprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen\nUmständen. Allein der allgemeine Hinweis auf die Tatumstände\nund die Persönlichkeit des Angeklagten vermag schon angesichts des Ausnahmecharakters der Tat und der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten die Wertung der Strafkammer\nnicht zu begründen.\n\nDas Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden. Die\nneu entscheidende Strafkammer wird auch die Frage des Vorliegens besonderer Umstände eingehender zu prüfen haben. Tat\nund Täter weisen hier Besonderheiten auf, die ebenfalls mehr\nals eine lediglich formelhafte Begründung erfordern (vgl.\nBGH NStzZ 1983, 218 m. w. Nachw.; BGHR StGB $S 56 Abs. 2\nUmstände, besondere 1).\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-407-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-407-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.605581+00:00"}}