{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-25_4_StR_400_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"4 StR 400/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_400/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Werner R EEE „aus LEE, seboren am\nGE 1963 in za,\n\nwegen Totschlags\n\nwımI\n\nSS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. August 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 3. April 1987 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in\nTateinheit mit Unterschlagung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig ($S 344 Abs. 2 StPO), und die allgemeine\nSachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des\n$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nLediglich hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses\nzwischen dem Totschlag und der Unterschlagung bedarf das\nUrteil einer Änderung, weil das Landgericht insoweit unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat. Es ist aufgrund der un-\n\nwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen,\ndieser habe sich erst nach der Tötung seines Opfers entschlossen, Geld aus der Ladenkasse zu nehmen (UA 6); eine\nhinreichend sichere Feststellung, daß der Angeklagte sein\nOpfer tötete, um später das Geld aus der Ladenkasse entwenden zu können, hat es deshalb nicht zu treffen vermocht\n\n(UA 10). Bei einer solchen Sachlage muß der Zweifelssatz\nnach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraus-Setzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983,\n364/365; BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1). Das führt hier\ndazu, daß insoweit das gesamte Tatgeschehen zugunsten des\nAngeklagten als eine Handlung anzusehen und deshalb von Tateinheit zwischen Totschlag und Unterschlagung auszugehen\nist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nS 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesanmtstrafe bleibt als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten\nbestehen. Die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschlie-Ben, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt\n\nBR\n\nhätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern\nvon zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984\n\n‚= 3 StR 399/84 - und vom 3. August 1987 - 4 StR 350/87).\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-400-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-400-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.590177+00:00"}}