{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-25_4_StR_395_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"4 StR 395/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 295/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEgon Bernhard S EEE . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1935 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 25. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n5. Mai 1987\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) entfällt,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit fahr-\n\nlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nc) im Maßregelausspruch.\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nJF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der Nötigung,\ndes Betrugs, der Bedrohung, des vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr, dieser in Tateinheit\nmit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\" schuldig\ngesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es\nihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von\n\ndrei Jahren festgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzug materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen die Schuld- und\nEinzelstrafaussprüche wegen Nötigung, Betruges, Bedrohung\nund vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis richtet, ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist nicht zu beanstanden. Jedoch muß die Verurteilung wegen der - damit in\nTateinheit stehenden - fahrlässigen Gefährdung des Straßen-\n\nverkehrs entfallen:\n\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für die Gefährdung des Robert\nBauer ursächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB war;\n\ndenn der Angeklagte hat sein Fahrzeug nach den Feststellungen gezielt eingesetzt, um seine Flucht zu ermöglichen.\nDamit scheidet eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach $S 315 b StGB aus (BGH VRS 65, 359, 360; BGH,\nBeschluß vom 5. August 1986 - 4 StR 395/86).\n\nAuch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB kommt nicht in Betracht. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug\num 0.50 Uhr - also etwa eine Stunde nach Verlassen der\nGaststätte - 1,25 %0. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der Fahrt von der\nGaststätte zu seiner Wohnung eine Blutalkoholkonzentration\nvon 1,3 %o oder mehr hatte oder daß er diesen Wert später\nerreicht hat (BGHSt 25, 246, 251; 31, 42, 43). Damit kann\nvon einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht\nausgegangen werden; für eine relative Fahruntüchtigkeit\n(vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl. $S 316 StGB Rdn. 7 ff.) fehlt\nes an jeglichem Anhaltspunkt. Die vorliegende Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 1\nOWiG hinter § 315 b StGB zurück.\n\nDer Senat schließt aus, daß insoweit noch Feststellungen\ngetroffen werden können. Er hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nEinzelstrafausspruchs wegen vorsätzlichen gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger\n\n27\n\nGefährdung des Straßenverkehrs zur Folge. Das Landgericht\nhat nämlich ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß \"der\nAngeklagte durch eine Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat\" (UA 22). Die übrigen Einzelstrafaussprüche\nwurden hiervon nicht berührt, jedoch führt die Aufhebung\neines Einzelstrafausspruchs auch zur Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nFerner muß der Maßregelausspruch aufgehoben werden,\nweil das Landgericht auch diesen ausdrücklich nicht nur\nauf § 69 Abs. 1 StGB, sondern auch auf § 69 Abs. 2 Nr. 1\nin Verbindung mit § 315 c StGB gestützt hat.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-395-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-395-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.570220+00:00"}}