{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-25_4_StR_224_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"4 StR 224/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"054\n\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 Stk _ 224/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bodo D OB aus AB: dort geboren am\nEEE 1969, zur Zeit in Haft,\n\n2. Bernd Fritz L EEE A„aus AB dort geboren am\nGE 1968, zur Zeit in Haft,\n\n3. Wolfgang Engelhard V HE aus ro dort\ngeboren am EEE 1969, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August\n1987 beschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar\n1987 ist gegenstandslos, soweit sie den\nAngeklagten L@B betrifft; im übrigen\nwird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten\n\nDEE und VOR insoweit entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nl. Da das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 hinsichtlich des - zur Zeit der gegen die Nebenklägerin gerichteten Tat Heranwachsenden - Angeklagten\nLE nit der Kostenentscheidung, wonach den Angeklagten\nKosten und Auslagen nicht auferlegt werden, durch Urteil des\nSenats vom 25. August 1987 (teilweise) aufgehoben worden\nist, ist die Beschwerde der Nebenklägerin insoweit gegenstandslos (vgl. Schikora in KK § 464 StPO Rdn. 14).\n\n2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie die\n\nAngeklagten DEM und vo betrifft. Die Nebenklage ist\nmit Beschluß vom 25. November 1986 nur hinsichtlich des\n\nAngeklagten LEW zugelassen worden (Bd. V Bl. 124 d.A.).\nHinsichtlich der Angeklagten Di und vB ist die Beschwerdeführerin nicht Nebenklägerin; eine Zulassung der\nNebenklägerin gegen diese zur Tatzeit Jugendlichen ist nicht\nzulässig ($S 80 Abs. 3 JGG). Daher können diesen Angeklagten\nauch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht auferlegt werden, so daß die Beschwerde - unabhängig davon, daß\nauch gegen diese Angeklagten das Urteil des Landgerichts\nteilweise aufgehoben worden ist - unzulässig ist.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-224-87-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-224-87-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:10.532503+00:00"}}