{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-25_4_StR_210_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-25","aktenzeichen":"4 StR 210/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 210/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Walter MED aus VB. dort geboren am\n\nCE 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB aus GEEEEEEB in Untervollmacht für\n\nRechtsanwalt Dr. ED. EEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nnt,\n\ner\n\n7\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n3. Dezember 1986 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und bei ihm sichergestelltes\nHaschisch sowie dem Betäubungsmittelhandel und -konsum dienende Gegenstände eingezogen. Nach den Feststellungen hat\nder vielfach vorbestrafte Angeklagte in der Zeit vom Herbst\n1984 - er befand sich damals noch in Strafhaft - bis zu seiner Festnahme im August 1985 mit Betäubungsmitteln Handel\ngetrieben und dabei die Betäubungsmittelhändler Uwe ]\nund Waheed Isajinmi fortlaufend mit Haschisch, TB auch\nmit Kokain, beliefert sowie 1.593 Gramm Haschisch, in deren\nBesitz er bei seiner Festnahme war, aus den Niederlanden in\ndie Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend. Die Ablehnungsgesuche gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer\n\nsind zu Recht verworfen worden:\n\na) Die im Ablehnungsgesuch vom 9. September 1986 genannten, vor der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen,\nan denen die Vorsitzende Richterin am Landgericht PB und\nder Richter am Landgericht Korves mitgewirkt hatten, waren\nsachlich geboten und lassen - ebenso wie die Behandlung der\nHaftbeschwerde - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Verwendung des Wortes \"Rauschgift\" im\nBeschluß vom 2. April 1986 gibt keinen Grund zur Beanstandung; die Strafkammer hat damit lediglich - auch für den Angeklagten erkennbar - eine in der Umgangssprache gebräuchliche Bezeichnung für Betäubungsmittel verwendet. Bei verständiger Würdigung der Sachlage - auch vom Standpunkt der\nVerfahrensbeteiligten - geben diese Entscheidungen keinen\nAnlaß, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richter zu zweifeln (vgl. Pfeiffer in KK S 24 StPO\nRdn. 3, 8; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 24 StPO Rdn. 3, jeweils m. w. Nachw.).\n\nb) Ob die Rüge, das Ablehnungsgesuch vom 17. September\n1986 sei zu Unrecht als unzulässig, weil verspätet, verworfen worden, in zulässiger Form erhoben ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet. Soweit sich das Gesuch\nauf Vorgänge vor der Hauptverhandlung stützt, ist die ver-\n\nspätete Geltendmachung offensichtlich. Im übrigen ergibt\nsich aus dem - insoweit von der Revision nicht beanstandeten - Beschluß der Strafkammer, durch den das Ablehnungsgesuch verworfen wurde, daß nach der Verkündung des Beschlusses, mit welchem die Ablehnung begründet worden ist, am\n\n11. September 1986 weitere Anträge des Angeklagten angenonmen und beschieden und der Angeklagte und eine Zeugin vernommen worden sind. Die Strafkammer ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß das Ablehnungsgesuch noch am selben\nVerhandlungstage, jedenfalls aber vor dem 17. September 1986\nhätte angebracht werden können (vgl. BGHSt 21, 334, 344).\nDaß - wie die Revision vorträgt - der Angeklagte von der\nMöglichkeit, die Unterbrechung der Verhandlung zur unverzüglichen Geltendmachung der Ablehnung zu beantragen, keine\nKenntnis hatte, ist dabei unerheblich, denn er hatte auf\njeden Fall die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch unmittelbar\nim Anschluß an die Sitzung zu stellen.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten in dem Ablehnungsgesuch\n- soweit es sich nicht überhaupt lediglich um unsachliche\nAngriffe gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer\nhandelt - ist zudem auch in der Sache unbegründet. Die darin\nangesprochenen Vorgänge geben keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln.\n\nc) Das gleiche gilt für das Ablehnungsgesuch gegen die\nVorsitzende Richterin vom 29. September 1986. Daß diese dem\nAngeklagten wiederholt das Wort entzogen hat, wenn er an\nZeugen Fragen richtete, die sie als bereits beantwortet oder\nmit dem Gegenstand der Beweisaufnahme nicht zusammenhängend\nansah, ist nicht zu beanstanden. Dies lag im Rahmen der ihr\n\nobliegenden Prozeßleitung und läßt nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. Im übrigen hatte der Angeklagte die\nMöglichkeit, zu diesen auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen die Entscheidung des Gerichts einzuholen ($S 238\nAbs. 2 StPO).\n\nDas gilt auch, soweit die Vorsitzende ihm das Wort entzogen und dabei die Formulierung gebraucht hat \"halten Sie\nden Mund, von rechtlichen Dingen verstehen Sie ohnehin\nnichts\", als er sich in die Rechtsausführungen des Verteidigers einschaltete, um sie \"mitzuerläutern\". Diese einmalige\nUnmutsäußerung ist als Reaktion auf das vorangegangene Verhalten des Angeklagten, der - wie seine von der Revision\nvorgelegten schriftlichen Eingaben in der Hauptverhandlung\nsowie die von der Vorsitzenden in ihrer Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch mitgeteilte Bemerkung zeigen - wiederholt die\nMitglieder des Gerichts in unsachlicher Weise angegriffen\nhat, nicht unverständlich. Sie gibt jedenfalls bei vernünftiger Würdigung dieser Sachlage - auch vom Standpunkt\ndes Angeklagten - keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit\nder Vorsitzenden zu zweifeln (vgl. auch BGH, Urteil vom\n10. Juni 1970 - 2 StR 562/69, mitgeteilt bei Dallinger in\nMDR 1971, 17).\n\nSoweit das Ablehnungsgesuch auf einen Beschluß der\nStrafkammer gestützt ist, durch den ein Beweisamtrag auf\nVerlesung eines Schriftstücks abgelehnt wurde, ist es ebenfalls zu Recht verworfen worden. Es ist nicht ersichtlich,\nwie aus einer solchen Gerichtsentscheidung der Schluß gezogen werden kann, diese könne \"nur als Ausdruck der Voreingenommenheit\" der Vorsitzenden Richterin verstanden werden.\n\n2. Zu Unrecht macht die Revision auch den absoluten\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPpo geltend. Die Zurückweisung von Beweisamträgen, mit denen diese Rüge begründet\nwird, stellt für sich allein keine unzulässige Verteidigungsbeschränkung dar. Anhaltspunkte dafür, daß darüber hinaus Verfahrensbestimmungen, die der Sicherung der Verteidigung dienen, verletzt worden sind (vgl. BGHSt 30, 131,\n137/138 m. w. Nachw.; Pikart in EK § 338 StPO Rdn. 99 ff),\nergeben sich weder aus dem Vortrag der Revision noch aus\nsonstigen Umständen.\n\nAuch im übrigen haben die Angriffe der Revision gegen\ndiese Beschlüsse, mit denen das Landgericht Beweisamträge\nauf Verlesung von Schriftstücken, Vernehmung von Zeugen und\nEinholung von Sachverständigengutachten zurückgewiesen hat,\nkeinen Erfolg:\n\na) Ob die Begründung, mit der das Landgericht die beantragte Verlesung der Briefe des Zeugen TB vom 27. August\n1985 und vom 3. September 1985 abgelehnt hat, den Anforderungen des § 245 Abs. 2 StPO entspricht, kann offenbleiben.\nDas Urteil beruht jedenfalls nicht auf dieser Ablehnung. Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich nämlich, daß der wesentliche\nInhalt der Briefe, in denen der Zeuge seine vorangegangenen\nAussagen als falsch und unter dem Druck der Vernehmungsbeamten zustande gekommen darstellt, Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen ist. Denn das Landgericht geht in der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Aussage dieses Zeugen ausdrücklich auf dessen schriftlichen Widerruf seiner früheren\n- angeblich falschen - Angaben und seine Behauptung ein, von\nden Vernehmungsbeanmten zu diesen veranlaßt worden zu sein.\n\nDaraus folgt, daß der Zeuge entweder den Inhalt der Briefe\nvon sich aus mitgeteilt hat, oder daß dieser im Wege des\nVorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt und von ihm bestätigt worden ist. Zudem ergibt sich auch aus dem diesen\nBeweisamtrag ablehnenden Beschluß der Strafkammer, daß diese\nvom Inhalt der Briefe Kenntnis genommen hat; denn dort wird\nausdrücklich auf den \"mitgeteilten Inhalt der beiden ange-\n\nsprochenen Briefe\" hingewiesen.\n\nSoweit mit dieser Rüge ferner beanstandet wird, daß die\nStrafkammer auch die Verlesung weiterer Aktenteile aus den\nStrafakten gegen Town abgelehnt hat, ist sie unzulässig,\nweil die Revision deren Inhalt nicht im einzelnen mitteilt.\nIm übrigen ist auch die Zielrichtung dieses Begehrens unklar\ngeblieben.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Ablehnung des\nAntrags auf Verlesung des gegen den Angeklagten ergangenen\nHaftbefehls und auf Vernehmung des Staatsanwalts PO zu\ndessen Inhalt. Soweit die Rüge mit einem \"Zusammenhang\"\nzwischen diesem Antrag und anderen Anträgen sowie Erklärungen des Angeklagten begründet wird, ist sie unzulässig, denn\ndie Revision teilt deren Inhalt ebenfalls nicht in der durch\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPo gebotenen Weise mit. Im übrigen ist\nsie unbegründet, da auszuschließen ist, daß das Urteil auf\ndem Unterlassen der beantragten Beweiserhebung beruht. Der\nHaftbefehl bildet nicht die Grundlage des Urteils, er teilt\nnur den im Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden dringenden\nTatverdacht und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen sowie den Haftgrund mit (§ 114 StPO). Die Urteilsfindung erfolgt völlig unabhängig hiervon; die Strafkammer ist demzufolge auch - zum Teil - zu anderen, von der Sachdarstellung\n\nim Haftbefehl abweichenden Feststellungen gelangt. Auf den\nInhalt des Haftbefehls und die Frage, ob die in diesem enthaltene Sachdarstellung dem damaligen Ermittlungsergebnis\nvoll entsprach, konnte es danach nicht ankommen.\n\nDie Strafkammer weist zudem in ihrem den Antrag ablehnenden Beschluß darauf hin, daß \"der Wortlaut des Haftbefehls in dem Antrag mitgeteilt\" und \"in dem Haftbefehl als\nFundort der 1.642 Gramm Haschisch irrtümlich die Wohnung des\nAngeklagten angegeben\" worden sei, sowie daß die Zeugen\nICE und Ti zu ihren Angaben bei der polizeilichen\nVernehmung vernommen worden seien. Hieraus ergibt sich ebenfalls, daß eine förmliche Verlesung des Haftbefehls und die\nVernehmung des genannten Staatsanwalts zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.\n\nc) Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Ablehnung\ndes Antrags auf Vernehmung des Staatsanwalts DEE stand,\nder als Sachbearbeiter in dem nach § 154 StPO eingestellten\nVerfahren gegen P@htätig gewesen war. Die Strafkammer ist\ndavon ausgegangen, daß dieses Verfahren \"auch aus dem in dem\nAntrag wiedergegebenen Grund eingestellt worden ist\", hat\nalso die Behauptung, dem Zeugen sei \"aus anderen Verfahren\n\n.. bekannt, daß den Aussagen des TB nicht immer geglaubt werden könne\", als wahr unterstellt. Auf die Frage,\num welche anderen Verfahren und welche einzelnen Angaben es\nsich gehandelt hat, konnte es danach nicht ankommen; der Beweisamtrag enthält hierzu im übrigen auch keine bestimmten\nBehauptungen.\n\n- 10 -\n\nDie Feststellungen und die Beweiswürdigung stehen zu\nder Wahrunterstellung nicht im Widerspruch. Es sind auch\nsonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich das\nLandgericht an die in der Wahrunterstellung liegende Zusage\nnicht gehalten hat. Der Umstand, daß es sich in den Urteilsgründen hiermit nicht näher auseinandersetzt, läßt keinen\nSchluß in dieser Richtung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich eine Auseinandersetzung mit einer als wahr unterstellten Tatsache in\nden Urteilsgründen nur dann erforderlich, wenn die übrigen\nFeststellungen dazu drängen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 71).\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat die\nAngaben des Zeugen TB bei dessen polizeilicher Vernehmung nicht unbesehen seinen Feststellungen zugrunde gelegt.\nEs hat diese vielmehr eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt\nuntersucht und dabei eine Anzahl anderer, objektiv erwiesener Umstände sowie weitere Beweismittel berücksichtigt, insbesondere auch die Briefe des Angeklagten, die unter Umgehung der Briefkontrolle aus der Justizvollzugsanstalt herausgeschmuggelt werden sollten. Angesichts aller dieser\nUmstände mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen,\nsich in den Urteilsgründen mit der als wahr unterstellten\nTatsache, daß dem Zeugen nach Ansicht des sachbearbeitenden\nStaatsanwalts in anderen Verfahren \"nicht immer\" habe geglaubt werden können, die zudem den Schluß zuläßt, daß ihm\nin den meisten Fällen geglaubt werden konnte, näher\nauseinanderzusetzen.\n\nd) Ob die Auffassung der Strafkammer zutrifft, der\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung von sechs namentlich be-\n\nnannten Zeugen sowie weiterer Personen, die der zeuge TB\n\n- 11 -\n\nals seine Abnehmer bezeichnet hatte, enthalte \"lediglich\neine Wertung\", kann offenbleiben. Sie hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als Beweisermittlungsamtrag angesehen, weil die in ihm aufgestellte Behauptung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, vielmehr ersichtlich darauf\ngerichtet ist, die in Betracht kommenden Beweistatsachen\nerst zu ermitteln. Daß jemand einen anderen \"ganz oder teilweise zu Unrecht belastet\" hat, ist eine Schlußfolgerung,\ndie nicht ohne die Tatsachengrundlage, auf der sie beruht,\nbeurteilt werden kann. Die Beweiserhebung muß sich deshalb\nauf diese Tatsachen erstrecken. Daher ist - jedenfalls in\nder Regel - deren Mitteilung im Beweisamtrag erforderlich.\nDies gilt freilich nicht ausnahmslos; bei einfacher Sachlage\nkann eine schlagwortartige Verkürzung, wie sie in der Behauptung einer zu Unrecht erfolgten Belastung liegt, durchaus genügen (vgl. BGHSt 1, 137, 138; Kleinknecht/Meyer,\n\n37. Aufl. $S 244 StPO Rdn. 20 m. w. Nachw.). So verhält es\nsich hier jedoch nicht. Der Zeuge TB hatte, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben macht, in denen er nicht nur sich selbst\nund den Angeklagten, sondern auch andere Personen belastet\nhat, mit denen er bei seinem Betäubungsmittelhandel in Verbindung gestanden hatte, insbesondere seine Abnehmer. Bei\ndiesem umfangreichen Tatkomplex mit seiner Vielzahl von Beteiligten reichte die pauschale und unbestimmte Behauptung,\ner habe die Abnehmer \"ganz oder teilweise zu Unrecht belastet\", nicht aus. In dem Beweisamtrag hätten vielmehr die\nAngaben des Zeugen mitgeteilt werden müssen, aus denen sich\ndies ergeben sollte. Nur dann konnte auch beurteilt werden,\nob es auf die Beweiserhebung überhaupt ankommen konnte und\nin welchem Umfang sie gegebenenfalls durchzuführen war.\n\n- 12 -\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht bestand\nfür die Strafkammer kein Anlaß zur Vernehmung aller oder\neinzelner dieser Zeugen:\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen T@EEB. sesen dessen Glaubwürdigkeit sich der Antrag richtete, auf gewichtige Beweismittel gegründet, durch welche sie diese Angaben bestätigt\nsieht. Neben dem Umstand, daß auf dem bei TB sichergestellten Haschisch ein Daumenabdruck des Angeklagten festgestellt worden ist - dessen diesbezügliche Einlassung sieht\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei als widerlegt an -, stützt\nsie sich dabei in erster Linie auf seine bereits genannten\nbeiden Briefe, die unter Umgehung der Briefkontrolle aus der\nVollzugsanstalt herausgeschmuggelt werden sollten und die\n- wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei darlegt -\ndazu bestimmt waren, \"die beiden Adressaten zu veranlassen,\nfür ihn günstige Zeugenaussagen zu machen bzw. herbeizuführen\". In diesen - in den Urteilsgründen im Wortlaut wiedergegebenen - Briefen hat er \"selbst beschrieben, daß er den\nZeugen Uwe Tuttaß mit Haschisch beliefert hat\". Im ersten\nBrief führt er hierzu unter anderem aus, dieser habe bei\nseinen Vernehmungen durch die Polizei und den Richter \"eine\nrelativ genaue Aussage\" gemacht. Auch die Ausführungen im\nzweiten Brief ergeben unmißverständlich, daß er an N)\nfortlaufend Betäubungsmittel geliefert hat. Schon allein\ndiese eigenen Erklärungen des Angeklagten widerlegen eindeutig seine Einlassung, er habe mit WB \"keinerlei\nRauschgiftgeschäfte gemacht\". Hinzu kommen die weiteren, vom\nLandgericht hierzu getroffenen Feststellungen sowie der Umstand, daß sich TED mit seinen den Angeklagten betreffenden Angaben selbst belastet hat.\n\n- 13 -\n\nNach allem ist auszuschließen, daß die Vernehmung der\nvon T@EEEB als Abnehmer bezeichneten Personen, auch wenn\ndiese erklärt hätten, \"ganz oder teilweise zu Unrecht belastet\" worden zu sein, geeignet sein konnte, dessen Angaben\nzum Betäubungsmittelhandel mit dem Angeklagten, der von diesem selbst in den Briefen bestätigt worden war, in Zweifel\nzu ziehen. Zum Umfang der Geschäfte des Angeklagten mit\nTEE hätten diese Zeugen im übrigen ohnehin keine Angaben\nmachen können, da sie lediglich dessen Abnehmer waren. Auch\nunter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bestand für die\nStrafkammer sonach kein Anlaß, auf die Unzulänglichkeit des\nAntrags hinzuweisen (vgl. Herdegen in KK S 244 StPO Rdn. 50\nm. w. Nachw.).\n\n. 3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nAblehnung der Beweisamträge auf Zuziehung von Sachverständigen.\n\na) Ihre Sachkunde für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen TB hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei\nbejaht. Anhaltspunkte dafür, daß Eigenart und Besonderheiten\ndes vorliegenden Falles eine außergewöhnliche Sachkunde verlangten, welche die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung dieser Frage erforderlich machen konnte (vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK § 244 StPO\nRdn. 34), sind nicht ersichtlich. Deshalb ist auch die in\n\ndiesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge unbegründet.\n\nb) Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags\nauf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der\n\"Gesundheitsschädlichkeit des Genusses von Cannabis-Produkten im Vergleich zur Gesundheitsschädlichkeit von anderen,\n\n- 14 -\n\nnicht verbotenen Konsummitteln, insbesondere Alkohol und\nTabak\" rügt, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n4. Die Rüge, das Landgericht habe seine Überzeugung\nnicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft und damit\ngegen § 261 StPO verstoßen, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer teilt zu ihrer Begründung keine durch das Revisionsgericht nachprüfbaren Tatsachen mit, aus denen sich ein\nsolcher Verstoß ergibt.\n\nIm übrigen ist das Vorbringen der Revision zu dieser\nRüge auch unbegründet. Sie beanstandet, daß die Strafkammer\nsich in den Urteilsgründen nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, seine beiden vorstehend\ngenannten Briefe seien die \"Reaktion auf eine bestimmte\nProzeßsituation ..., bei der er bewußt ohne Rücksicht auf\nden Wahrheitsgehalt in Erwartung bestimmter falscher Zeugenaussagen versucht\" habe, \"nur den Teil anzugreifen, den er\nhoffte widerlegen zu können\". Dieser Vorwurf geht fehl. Die\nWiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung, die nicht zu der nach § 267 Abs. 1 StPO gebotenen\nSachverhaltsschilderung gehören, in den Urteilsgründen ist\nnur dann notwendig, wenn dies nach den besonderen Umständen\ndes Falles für eine sachlichrechtliche Nachprüfung erforderlich ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hürxthal in\nKK S 267 StPO Rdn. 14). Das ist für diese Einlassung zu verneinen.\n\n5. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist - soweit sie überhaupt in zulässiger\nForm erhoben ist - unbegründet. Die Strafakten gegen TEB\n\n7\n\n- 15 -\n\nstanden dem Verteidiger, wie sich aus dem Vortrag der Revision ergibt, zur Verfügung; er hatte somit Gelegenheit, die\nin ihnen enthaltenen Niederschriften und sonstigen Unterlagen - wie es auch geschehen ist - zur Grundlage von Beweisamträgen zu machen oder auf andere Weise in die Hauptverhandlung einzuführen. Soweit sich die Revision gegen die\nAblehnung solcher Anträge wendet, hat sie - wie oben dargelegt - keinen Erfolg. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht waren die beantragten Beweiserhebungen nicht\nerforderlich. Das gilt auch für die weiteren, von der Revision vermißten Beweiserhebungen, die sich dem Gericht ebenfalls nicht aufdrängen mußten.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf diese Rüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n- 16 -\n\nDer Schuldspruch ist allerdings fehlerhaft. Bei dem\nfestgestellten Sachverhalt war der Angeklagte wegen - tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben begangener - unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bestrafen. Wenn - wie\nhier - die Einfuhr ein Teilakt des Handeltreibens ist, steht\nnämlich dieser Verbrechenstatbestand zu dem Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) im Verhältnis der Tateinheit und\nnicht - wie die Strafkammer offenbar meint - der Gesetzeseinheit (ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. BGHSt 31, 163\nsowie die Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 30 Rdn. 72). Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-25/4-str-210-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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