{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-11_4_StR_402_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-11","aktenzeichen":"4 StR 402/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0.8\nfu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _402/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter EB EB aus SEE, dort geboren am\n\n1964,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwIV\n\nSu\nc Ad\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August\n1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\nll. Februar 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat\nErfolg. |\n\nZur Frage, ob der Angeklagte mit strafbefreiender\nWirkung vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten ist,\nhat das Landgericht ausgeführt: \"Als die Zeugin wiederum\ndarauf hinwies, sie habe ihre Tage und sie ihn bat, von ihr\nabzulassen, erklärte der Angeklagte: '’Na gut, laß es sein,\n\ndu hast ja die Tage.’ Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der\n\nAngeklagte, der bislang sexuell erregt gewesen war, entschlossen, von einem Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Abstand zu nehmen, da er kein sexuelles Verlangen mehr hatte,\nmit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren und die Zeugin\nihre Tage hatte.\" (UA 6).\n\nAusdrückliche Feststellungen darüber, daß der Angeklagte allein wegen der Menstruation seines Opfers von ihm\nabgelassen hat, fehlen. Erst in der rechtlichen Würdigung\nführt das Landgericht aus: \"Ein strafbefreiender Rücktritt\nscheitert jedoch daran, daß der Angeklagte die Ausführung\nder beabsichtigten Tat nicht freiwillig aufgegeben hat. Nach\nden von der Kammer getroffenen Feststellungen hatte der\nAngeklagte die Lust am Geschlechtsverkehr verloren, als die\nZeugin ihm erneut (nachdem sie im Badezimmer den Tampon entfernt gehabt hatte) erklärt hatte, sie habe ihre Tage.\nDarüberhinaus kommt hinzu, daß dem Angeklagten nach seiner\nVorstellung die Zeugin R@B wegen ihres Zustandes für den\nvon ihm erstrebten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erschien (vgl. BGHSt 20, 278, 280 m.w.N.). Dies ergibt sich\ndaraus, daß der Angeklagte vom Geschlechtsverkehr Abstand\ngenommen hat, da die Zeugin RED ihre Tage hatte. Dies\nstellte für den Angeklagten einen derartigen äußeren Zwang\ndar, der dazu führte, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse war.\"\n\nDer Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Ausführungen im Bereich der rechtlichen Würdigung des Urteils\n\nals unzweifelhafte Feststellungen zu übernehmen, nachdem die\n\nu\n\nStrafkammer zum Sachverhalt festgestellt hat, daß der Angeklagte kein sexuelles Verlangen mehr hatte, mit der Zeugin\ngeschlechtlich zu verkehren und die Zeugin ihre Tage\nhatte. Daraus ergibt sich gerade nicht, daß der Angeklagte\nallein deshalb vom Geschlechtsverkehr Abstand genommen hat,\nweil Frau RB ihre Tage hatte. Es ist somit nicht zweifelsfrei, ob nicht andere Gründe, wie durch den Zeitablauf\nvermindertes sexuelles Verlangen, für das weitere Verhalten\ndes Angeklagten mitbestimmend waren.\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird sich deshalb noch\neinmal mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte\nnicht doch in freier Entschließung von der beabsichtigten\nvergewaltigung zurückgetreten ist. Im Hinblick auf das\ntateinheitliche Geschehen war das gesamte Urteil mit seinen\nFeststellungen aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-11/4-str-402-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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