{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-06_4_StR_388_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-06","aktenzeichen":"4 StR 388/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _388/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nHelmut Karl V aus MB, geboren am\nCE 1940 in oO ‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 2. April 1987 im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Entführung gegen\nden Willen der Entführten, (vorsätzlicher) Körperver\"etzung\nund Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nInsofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 17. Juli 1987 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen\neines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB verneint. Es hat die Strafe sodann dem Strafrahmen des S$S 177\nAbs. 1 StGB entnommen. Das Landgericht war jedoch der Auffassung, daß \"die Fähigkeit des Angeklagten ... sein Verhalten plan- und sinnvoll zu Steuern, ... bereits beim\nersten gewaltsamen Geschlechtsverkehr erheblich im Sinne\nvon § 21 StGB vermindert\" war (UA 11), \"die alkoholische\nBeeinträchtigung ... sein Steuerungsvermögen erheblich in\nMitleidenschaft gezogen und den ursprünglichen Tatentschluß\nzumindest nicht ausschließbar maßgeblich beeinflußt hat\"\n(UA 31).\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, warum die\nStrafkammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nicht\ngemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar führt die\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nach s 21\nStGB nicht zwingend sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. So kann nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er\nin einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NSt2 1986,\n114, 115 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986\n- 4 StR 501/86 und Beschluß vom 9. Dezember 1986\n- 4 StR 658/86). Von der Strafmilderung kann auch dann abgesehen werden, wenn die nach § 21 StGB geringere Schuld durch\nanderweite schulderhöhende Momente ausgeglichen wird (BGH,\nBeschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85, bei Holtz MDR\n1985, 979; Mösl NStZ 1984, 494). Derartige Umstände hat die\nStrafkammer jedoch nicht festgestellt; sie sind auch nicht\nohne weiteres ersichtlich.\n\nN)\n\ner\n\nDa somit nicht erkennbar ist, warum hier eine Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB unterblieben ist,\nmuß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-388-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-388-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.922061+00:00"}}