{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-06_4_StR_338_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-06","aktenzeichen":"4 StR 338/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 338/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter D EEE seborener Au aus ro.\ngeboren am EB 1955 in sp.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. August 1987 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n22. Januar 1987 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird: dieses\nUrteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Ent-\n\nfernens vom Unfallort, wegen Diebstahls und wegen Wider-\n\nstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom\n\n24. September 1985 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von\ndrei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet,\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\ngegen die Einzelstrafaussprüche sowie gegen die Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsvorbringens hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 16. Juli 1987 wird Bezug genommen.\n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch\nkeinen Bestand haben. Das Landgericht hat fehlerhaft die\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom\n24. September 1985 mit in die Gesamtstrafe einbezogen, die\nes aus den Einzelstrafen für die Ende Juli/Anfang August\n1985 begangenen Taten des vorliegenden Verfahrens gebildet\nhat. Die Strafe aus der Vorverurteilung vom 24. September\n1985, der ein am 10./11. September 1984 begangener Diebstahl\nzugrunde liegt, ist nämlich mit der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Ottweiler vom 22. Januar 1985 nach § 55\nAbs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig. In diese Gesamtstrafenbildung können die Strafen aus dem vorliegenden Verfahren, das sich auf Taten bezieht, die nach dem eine zäsur\nbewirkenden Urteil vom 22. Januar 1985 (vgl. BGHSt 33, 320,\n\n#f\n\n231; BGHR StGB § 55 I, ı 2äsurwirkung 1) begangen wurden,\nnicht einbezogen werden. Da somit allein die Bildung einer\nGesamtstrafe aus den durch die Urteile vom 22. Januar und\n24. September 1985 verhängten Strafen der materiellen\n\nkann daher keinen Bestand haben. Bei der Bemessung der neuen\nGesamtsträafe wird das Landgericht zu berücksichtigen haben,\ndaß eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Schweinfurt vom 19. September\n1985 (UA 8 Nr. 7) nur deshalb nicht erfolgen kann, weil die\nStrafe inzwischen verbüßt worden ist (vgl. dazu BGHSt 31,\n102, 103).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-338-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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