{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-06_4_StR_333_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-06","aktenzeichen":"4 StR 333/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung stellt\neine Maßnahme der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach\ns 100a StPO dar.\n\nb) Die Feststellung, ob sich der Vorhalt der auf Grund einer\nunzulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Ergebnisse in einer früheren Vernehmung noch auf ein später abgelegtes Geständnis ausgewirkt hat, obliegt dem Tatrichter (Fortführung\nvon BGHSt 27, 355).","text_plain":"ie\nou “\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nBGHR: ja\n\nSstpo 1975 SS 100a, 100b\n\na) Die Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung stellt\neine Maßnahme der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach\ns 100a StPO dar.\n\nb) Die Feststellung, ob sich der Vorhalt der auf Grund einer\nunzulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Ergebnisse in einer früheren Vernehmung noch auf ein später abgelegtes Geständnis ausgewirkt hat, obliegt dem Tatrichter (Fortführung\nvon BGHSt 27, 355).\n\nBGH, Urt. v. 6. August 1987 - 4 StR 333/87 - LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 333/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann _T aus MB, dort geboren am\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nLaufhütte,\nDr. Jähnke,\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEEEEEE zu: (GEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr\n\nverurteilt worden ist.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse auferlegt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 3. März\n1987 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die (übrigen) Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das\nVerfahren gemäß S 154 Abs. 2 Stpo ein, soweit der Angeklagte\nwegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr verurteilt worden ist. Damit entfallen die dafür festgesetzte\nGeldstrafe von 150 Tagessätzen zu 80 DM und die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII.\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\nl. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch:\n\na) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe gegen\nSS 100a, 100b StPO verstoßen, da es zur Überführung des Angeklagten sein vor dem Sachverständigen Dr. “EB am 3./4.\nMärz 1986 abgelegte Geständnis verwertet habe.\n\naa) Der Angeklagte hatte bereits am 24. Februar 1986 vor\nder Polizei ein Geständnis abgelegt, nachdem ihm vorgehalten\nworden war, daß Lesebänder seines Telefons beschlagnahmt worden seien. Dieses Geständnis wurde ihm am nächsten Tag bei\neiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter vorgelesen und\nvon ihm bestätigt. Die Strafkammer hat diese Geständnisse in\nihrer Beweisführung nicht berücksichtigt, weil die von der\nDeutschen Bundespost geschaltete Zählervergleichseinrichtung\nzwischen dem Telefonanschluß des Angeklagten und anderen\nTelefonanschlüssen nicht durch den Richter nach S 100b StPO\nangeordnet worden war; die Niederschrift über die Vernehmung\n\nvor dem Ermittlungsrichter war zudem nach - zutreffender -\nAnsicht des Landgerichts nicht verwertbar, weil sie nur eine\nVerweisung auf die vorausgegangene polizeiliche Vernehmung\nenthielt (BGHSt 6, 279, 280 ff.). Die Strafkammer hatte gegen\ndie Verwertung des vor dem Sachverständigen abgelegten Geständnisses des Angeklagten jedoch keine Bedenken, weil es\nvon dem unzulässigen Vorhalt der zählervergleichseinrichtung\nnicht mehr beeinflußt worden sei.\n\nDemgegenüber ist der Revisionsführer der Auffassung, das\nvor dem Sachverständigen abgelegte Geständnis sei noch unmittelbar von dem unzulässigen Vorhalt der Zählervergleichseinrichtung beeinflußt worden. Es sei von dem \"Grundbewußtsein\" des Angeklagten, die Beweissituation sei durch eindeutige und rechtmäßige Beweismittel unverrückbar festgeschrieben, nicht zu trennen. Deshalb wirke die unzulässige polizeiliche Vernehmung vom 24. Februar 1986 unmittelbar fort und\nstehe damit einer Verwertung auch des vor dem Sachverständigen abgelegten Geständnisses entgegen.\n\nbb) Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß\ndas vor der Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten unverwertbar ist, weil die Schaltung der Zählervergleichseinrichtung ohne richterliche Anordnung erfolgt war. Gemäß\nS 100b Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Überwachung und Aufnahme\ndes Fernmeldeverkehrs auf Tonträger (S 100a StPO) nur durch\nden Richter angeordnet werden; eine - hier ebenfalls nicht\nvorliegende - Anordnung durch den Staatsanwalt wegen Gefahr\nim Verzug bedarf der richterlichen Bestätigung binnen drei\nTagen (S 100b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). Der Begriff \"Fernmeldeverkehr\" in ss 100a, 100b StPO erfaßt nicht nur den In-\n\nhalt der geführten Ferngespräche, sondern auch die umnittelbar mit dem Telefonieren notwendigerweise verbundenen Vorgänge, wie z. B. das Anwählen des Gesprächspartners (BGHSt 31,\n296, 297). Das folgt aus der Definition des Fernsprechgeheinnisses in $S 10 Abs. 1 Satz 3 FernmG, der den Schutz ausdrücklich darauf erstreckt, \"ob und zwischen welchen Personen ein\nFernmeldeverkehr stattgefunden hat\". Daher unterliegt auch\ndie Schaltung einer zählervergleichseinrichtung, durch die\nTelefonanschlüsse in der Weise überwacht werden, daß die jeweils angewählten Telefonnummern mit Zeitpunkt und Dauer der\nTelefonverbindung festgestellt und diese Daten auf einem Leseband automatisch ausgedruckt werden, so daß der Telefonverkehr des überwachten Telefonanschlusses festgehalten wird,\ndem richterlichen Anordnungsgebot nach SS 100a, 100b StPO (so\nauch Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 18, Laufhütte\nin KK Rdn. 2, je zu § 100a StPO). Das Fehlen einer richterlichen Anordnung führt zur Unverwertbarkeit der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Ergebnisse (BGHSt 31, 304, 306,\n308; Schäfer aaO Rdn. 43).\n\ncc) Aus der Unverwertbarkeit einer Aussage, die unter\nVerstoß gegen §§ 100a, 100b StPpo gewonnen worden ist, folgt\njedoch nicht, daß auch alle weiteren Aussagen der vernommenen\nPersonen zu demselben Thema unverwertbar sind, denn sonst\nwäre selbst ein trotz vorschriftsmäßiger Belehrung in der\nHauptverhandlung abgelegtes Geständnis unverwertbar (vgl.\nBGHSt 22, 129, 135). Bei der Bestimmung des Umfangs eines Beweisverwertungsverbotes darf nicht außer Acht gelassen werden, daß damit die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts,\ndie zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechts\ngehört, eingeschränkt wird (BGHSt 28, 122, 128). Wie der Bun-\n\ndesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, darf ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel\nzur Folge hat, deshalb nicht ohne weiteres dazu führen, daß\ndas gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird (BGHSt 27, 355,\n358; 32, 68, 71). Eine spätere Aussage kann demnach verwertet\nwerden, wenn sie von der unzulässigen Maßnahme nicht mehr beeinflußt worden ist, wenn etwa seither längere Zeit verstrichen ist und dem Vernommenen das Tonband oder die früheren\nVernehmungen nicht mehr vorgehalten worden sind (BGHSt 27,\n355, 358).\n\nIst ein Beschuldigter durch den Vorhalt von Ergebnissen\naus einer unzulässigen Telefonüberwachung zu einem Geständnis\nveranlaßt worden, so ist es zwar möglich, daß sein fortbestehender Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Vorhaltes sich\nauch noch bei späteren Vernehmungen auswirkt und sein Aussageverhalten bestimmt. Es ist aber auch denkbar, daß er später unbeeinflußt davon ein Geständnis ablegen will, der unzulässige Vorhalt also auf die im weiteren Verfahrensgang getroffene freie Willensentschließung, die Tat einzugestehen,\nohne Bedeutung war. Dies hat der Tatrichter zu prüfen und zu\nentscheiden. Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben können, inwieweit das ursprüngliche Geständnis überhaupt durch\ndas unzulässig gewonnene Beweisergebnis beeinflußt worden\nist, ob es also unmittelbar darauf beruhte (wie z. B. bei\nVorhalt eines Gesprächs, in dem die Tat eingestanden wurde)\noder - wie hier - nur mittelbar dazu beigetragen hat (indem\nerst aus der Tatsache von geführten Telefongesprächen unbekannten Inhalts auf die erfolgte Brandstifung geschlossen\nwurde). Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter hier ausgeschlossen hat, daß das vor dem Sachverständigen von dem An-\n\ngeklagten abgelegte Geständnis noch von dem unzulässigen\nVorhalt beeinflußt worden ist, sind aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden:\n\nDie Strafkammer verweist zutreffend darauf, daß der\nSachverständige den Angeklagten zu Beginn der Untersuchung\nordnungsgemäß belehrt hat, er müsse zur Sache keine Angaben\nmachen, weil der Sachverständige gehalten sei, das, was er\nvom Angeklagten höre, im Gutachten zu verwenden. Der Sachverständige hat dem Angeklagten weder die Tatsache der Einrichtung der Zählervergleichseinrichtung vorgehalten, noch ihm\nirgendwelche anderen Vorhaltungen gemacht. Die Untersuchung\nerfolgte zudem erst geraume Zeit (ca. eine Woche) nach der\npolizeilichen Vernehmung. Die Strafkammer betont ferner, daß\nder Angeklagte beim Sachverständigen \"von sich aus aus freien\nStücken im Zusammenhang den fraglichen Sachverhalt geschildert\" hat (UA 20). Dies hat sie - an anderer Stelle der Urteilsgründe - näher dargelegt (UA 23): \"Es bedurfte kaum\neines Anstoßes durch den Sachverständigen.\" Der Angeklagte\nhatte \"erkennbar ein inneres Bedürfnis..., sich die Taten\n\nquasi ’von der Seele zu reden’\".\n\nBei dieser Sachlage läßt die tatrichterliche Wertung,\ndas vor dem Sachverständigen abgelegte Geständnis sei von dem\nunzulässigen Vorhalt unbeeinflußt gewesen, einen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nb) Auch die weitere Verfahrensrüge bleibt erfolglos.\nZwar beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, daß\nDr. ME nur als Sachverständiger und - wie das Protokoll\nder Hauptverhandlung gemäß S 274 StPO beweist - nicht auch\n\nals Zeuge vernommen worden ist, so daß auch eine Entscheidung\ndarüber, ob er als solcher zu vereidigen sei, nicht getroffen\nwurde. Wenn ein Sachverständiger aber über ein vor ihm abgelegtes Geständnis des Angeklagten berichtet, ist grundsätzlich seine Vernehmung - und gegebenenfalls Vereidigung - als\nZeuge erforderlich (vgl. BGHSt 9, 292, 293 £ff.; 13, 1, 3;\n250, 251; 18, 107, 108; 22, 268, 271; BGH NStZ 1982, 256).\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (S 337\nAbs. 1 StPO):\n\nWie der Beschwerdeführer selbst erwähnt und wie sich aus\nden Urteilsgründen ergibt (UA 19), hat der Angeklagte in der\nHauptverhandlung eingeräumt, ein den Angaben des Sachverständigen entsprechendes Geständnis abgelegt zu haben. Damit ist\nauszuschließen, daß der Sachverständige insoweit als Zeuge\nunter Eid etwas anderes als bei seiner Sachverständigen-Anhörung bekundet hätte. Weil die Möglichkeit der Beeinflussung\nder Sachentscheidung des Landgerichts durch den aufgezeigten\nVerfahrensverstoß daher rein theoretisch ist, fehlt es an\neinem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rechtsfehler und\ndem Urteil (vgl. BGH NStZ 1985, 182; 1986, 323; BGH, Urteil\nvom 8. November 1984 - 1 StR 608/84).\n\n2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte\nausdrücklich nur gegen seine Verurteilung nach $S 310a StGB.\nInsoweit hat der Senat das Verfahren jedoch eingestellt (oben\nI). Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n- 10 -\n\n3. Der Senat schließt aus, daß sich die Bemessung der\nGeldstrafe wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr auf die Höhe der wegen schwerer Brandstiftung verhängten\nFreiheitsstrafe ausgewirkt hat.\n\nSalger Knoblich RiBGH Laufhütte ist\nurlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben\n\nSalger\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-333-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-333-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.882629+00:00"}}