{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-06_4_StR_319_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-06","aktenzeichen":"4 StR 319/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG $S 32 Nr. 2\n\nEin Schöffe, gegen den ein Strafverfahren wegen einer Tat\nschwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung\nöffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist jedenfalls ab\nAnklageerhebung vom Schöffenamt ausgeschlossen. Ein späterer\n\nFreispruch hat keine Rückwirkung auf den Ausschluß.","text_plain":"BGHR: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nGVG $S 32 Nr. 2\n\nEin Schöffe, gegen den ein Strafverfahren wegen einer Tat\nschwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung\nöffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist jedenfalls ab\nAnklageerhebung vom Schöffenamt ausgeschlossen. Ein späterer\n\nFreispruch hat keine Rückwirkung auf den Ausschluß.\n\nBGH, Urt. v. 6. August 1987 - 4 StR 319/87 - LG Frankenthal/\nPfalz\n\n+E\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 319/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilli R ED zus SED DEE dort geboren am\n92777\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+8\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n5, Dezember 1986, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin vierundzwanzig Fällen unter Einbeziehung eines früheren\nUrteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsrüge\n(s 338 Abs. 1 StPO) Erfolg.\n\nMit ihr wird geltend gemacht, an der mehrtägigen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten im Dezember 1986 habe der\nSchöffe Bert UP nicht mitwirken dürfen, weil er zu\ndieser Zeit gemäß $S 32 Nr. 2 GVG unfähig gewesen sei, das\nSchöffenamt auszuüben. Gegen den Schöffen sei - was zutrifft - am 3. Dezember 1986 wegen eines Vergehens der\nKörperverletzung im Amt (S 340 StGB) Anklage erhoben worden.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist zulässig. Dem steht der Einwand der Präklusion hier schon deshalb nicht entgegen, weil\nder von der Revision geltend gemachte Fehler einem Mangel in\nder Person eines Richters gleichzusetzen ist, der durch die\nss 222a, 222b StPO nicht erfaßt wird (BGHSt 34, 236).\nDarüber hinaus war der vom Angeklagten geltend gemachte Besetzungsfehler während der Hauptverhandlung weder für diesen\nnoch für seinen Verteidiger erkennbar (vgl. Kleinknecht/\nMeyer, StPO 37. Aufl. § 338 Rdn. 16).\n\n2. Die Rüge ist auch begründet.\n\na) Die gegen den Schöffen Ugb während der Hauptverhandlung erhobene Anklage wegen Körperverletzung im Amt\nführte zu dessen Unfähigkeit, das Schöffenamt auszuüben.\n\naa) Nach $S 32 Nr. 2 GVG sind Personen unfähig zum Amt\neines Schöffen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen\neiner Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter (s 45 StGB) zur Folge haben\nkann. Diese Voraussetzung liegt bei einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) vor. Ein\nsolches kann gemäß S 358 StGB i. Verb. m. § 45 Abs. 2 StGB\nzur Anordnung der genannten Nebenfolge führen, wenn der deswegen angeklagte Schöffe zu einer Freiheitsstrafe von\nwenigstens sechs Monaten verurteilt wird. Darauf, ob dies\nhier tatsächlicch zu erwarten war, kommt es nicht an. Dabei\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden, ob bereits Ermittlungen, die wegen des Gegenstandes des Vorwurfes nur theoretisch den Verlust der Amtsfähigkeit zur Folge haben\nkönnen, ohne nähere Prüfung des Einzelfalles dazu führen,\n\ndaß der Betroffene unfähig ist, das Schöffenamt auszuüben\n(zweifelnd Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. $S 32 GVG\nRdn. 10). Jedenfalls dann, wenn sich die Ermittlungen wegen\neiner Tat, die Amtsunfähigkeit nach sich ziehen kann, so zum\nTatverdacht konkretisiert haben, daß die Staatsanwaltschaft\n- wie hier - Anklage erhebt, wird der Beschuldigte unfähig\nzur Ausübung des Schöffenamtes; denn bei solcher Verfahrenslage ist die Anordnung einer Nebenfolge nach § 45 StGB nicht\nmehr auszuschließen. Darauf, daß sich das Gewicht der Tat\nbei späterer gerichtlicher Prüfung tatsächlich als so schwer\nerweist, daß Amtsunfähigkeit angeordnet wird, kommt es\n\nnicht an (Kissel, GVG § 32 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer aaO\n\n§ 32 GVG Rdn. 2; Müller in KK § 32 GVG Rdn. 5). § 32 Nr. 2\nGVG will dem Vertrauensverlust entgegenwirken, der bei Angeklagten entstehen könnte, wenn die Entscheidung ihrer Sache\nRichtern anvertraut würde, die selbst verdächtig sind, eine\nStraftat begangen zu haben, die so schwer wiegt, daß das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung der Amtsfähigkeit vorsieht (OLG Bremen MDR 1964, 244). Diese Gefahr des Vertrauensverlustes kann erst durch das spätere endgültige Ergebnis des Strafverfahrens ausgeräumt werden, wenn sich erweist, daß der Verdacht unbegründet war oder die Anordnung\nder Amtsunfähigkeit nicht notwendig ist, nicht aber durch\nirgendeine Bewertung des vermutlichen Ergebnisses des Straf-\n\nverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt.\n\nbb) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Nr. 2\nGVG führt unmittelbar zur Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO\n(Schäfer in Löwe/Rosenberg aaO vor § 32 GVG Rdn. 3). Einer\nvorherigen Streichung des Schöffen Uhlmann aus der Schöffenliste bedurfte es nicht. Dem eindeutigen Wortlaut des § 32\nNr. 2 GVG ist zu entnehmen, daß die Amtsunfähigkeit bereits\nmit dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift eintritt und nicht erst dann, wenn das daran anknüpfende Verfahren, den Schöffen gemäß § 52 GVG aus der Schöffenliste zu\nstreichen, mit der Streichung zum Abschluß gekommen ist. Der i\nBundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 27, 105 zum Ausdruck gebracht, daß ein Schöffe nicht schon deshalb verhindert ist,\n\ndas Schöffenamt wahrzunehmen, weil bezüglich seiner Person\n\nein Prüfungsverfahren nach $S 52 GVvVG anhänig ist. Das bedeutet aber nur, daß über die Amtsunfähigkeit unabhänig vom\nStand des Prüfungsverfahrens - auch unabhängig davon, ob ein\nsolches überhaupt eingeleitet ist - zu entscheiden ist\n(BGHSt 27, 105, 107). Deshalb war die Strafkammer wegen der\nMitwirkung eines zum Schöffenamt unfähigen Schöffen nicht\nvorschriftsmäßig besetzt.\n\nb) Die Amtsunfähigkeit des Schöffen UEWB ist nicht\ndadurch rückwirkend entfallen, daß der Schöffe nach Abschluß\ndes erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Angeklagten vom\nVorwurf der Körperverletzung im Amt rechtskräftig freigesprochen worden ist. Ob der in der Literatur vertretenen\nAuffassung, daß mit dem Wegfall des Verdachts gegen den\nSchöffen - durch Freispruch oder durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens - eine Streichung aus der Schöffenliste\nrückgängig zu machen sei (Müller in KK $S 32 GVG Rdn. 6;\n\nHE\n\nSchäfer aaO $S 32 GVG Rdn. 9; § 52 GVG Rdn. 2), zu folgen\nist, bedarf hier nicht der Entscheidung. Sie führt jedenfalls nicht dazu, daß eine nach $S 32 Nr. 2 GVG wegen eines\nanhängigen Verfahrens bejahte Möglichkeit des Ausspruchs\n\nder Amtsunfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn\nsie sich später nicht verwirklicht. Der Annahme, eine an\nsich gegebene Unfähigkeit könne rückwirkend entfallen, steht\nschon der Umstand entgegen, daß die Frage, wer gesetzlicher\nRichter ist, im Augenblick seiner Amtstätigkeit beantwortet\nwerden muß; deshalb kann ihre Beantwortung nicht von Entscheidungen abhängen, die nach Abschluß des gerichtlichen\nVerfahrens ergehen. Diese Annahme widerspricht aber auch dem\neindeutigen Wortlaut des § 32 Nr. 2 GVG und dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die nicht nur das mögliche Mißtrauen\nberücksichtigt, das der Angeklagte gegen einen Schöffen\nhaben kann, gegen den strafrechtliche Ermittlungen anhängig\nsind, sondern auch die unbefangene Urteilsfähigkeit des\nSchöffen aufgrund des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens nicht gewahrt sieht. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür\n\nist der der Amtstätigkeit des Schöffen. Das verbietet die\nBerücksichtigung später eintretender Umstände.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-319-87","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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