{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-03_4_StR_358_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-03","aktenzeichen":"4 StR 358/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 358/87\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas c HER zus LEE, geboren am\nGES 1955 in LG.\n\nwegen Vergewaltigung\n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n3l. März 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von Zwei Jahren verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe\ngegenüber Martina FB, die ihn um 2.15 Uhr nach dem Besuch\neiner in demselben Haus gelegenen Diskothek in seine Wohnung\nbegleitet hatte, zur Erzwingung des außerehelichen Beischlafs\nGewalt ausgeübt; denn er habe sie \"zeitweilig in seine Wohnung eingeschlossen, sie unter Entfaltung von Körperkraft an\nihren Fluchtversuchen gehindert, sie über sich gerissen, an\n\nden Armen gezerrt und dadurch gezwungen, sich hinzulegen\".\n\nAußerdem habe er \"durch seine hypothetische Fragestellung,\nwas Martina FEB tun würde, wenn ihr jemand ein Messer an\ndie Kehle hielte und sie aufforderte, sich auszuziehen, verbunden mit dem mehrfachen eindringlichen Ansehen der Zeugin\nerhebliche Angst eingeflößt und damit eine psychische Zwangswirkung auf sie ausgeübt\" (UA 15/16).\n\nZweifelhaft ist bereits, ob der Angeklagte die Gewalt,\ndie die Strafkammer selbst als \"insgesamt nicht besonders erheblich\" bezeichnet (UA 17), zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs angewendet hat. Nach den Feststellungen war zwar die\nWohnungstür zunächst abgeschlossen; der Angeklagte hatte\nMartina FB anfänglich auch an Fluchtversuchen gehindert.\nDie Tür war jedoch zu dem zeitpunkt, zu dem er mit ihr den\nGeschlechtsverkehr ausführte, möglicherweise nicht mehr verschlossen; die Frau hatte auch, obwohl der Angeklagte zeitweilig zwischendurch die Wohnung verlassen hatte, zu dieser\nZeit keine Fluchtversuche mehr unternommen. Daß der Angeklagte sie durch das Ziehen an den Armen gezwungen hatte, sich\n\nhinzulegen, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.\n\nNun ist es zwar möglich, daß eine frühere Gewalteinwirkung noch fortwirkt, weil das Opfer angesichts der früheren\nGewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus\nFurcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr\nabsieht (BGH NSt2 1986, 409 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung einer Verurteilung wegen Vergewaltigung ist dabei\njedoch, daß die vorangegangene Gewalt nach dem Willen des\nTäters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs\ndienen soll. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen.\n\nEs ist nicht erörtert, ob der Angeklagte diese Wirkung sei-\n\nA?\n\nner früheren Verhaltensweise von vornherein hervorrufen\nwollte, oder daß er sie, wenn das nicht der Fall war, zur\nErreichung seines Zieles verbal oder durch konkludente Handlung aufrechterhalten hat (BGH, Beschluß vom 27. August 1985\n- 4 StR 436/85).\n\nDasselbe gilt für die vom Landgericht angenommene \"psychische Zwangswirkung\". Hier fehlt es zum einen an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Angeklagte Martina Fo\nein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat. Die Ankündigung\neines Übels kann zwar auch in einem schlüssigen Handeln liegen, dem das Opfer entnimmt, der Täter werde ihm ein bestimmtes Übel zufügen (BGH NJW 1984, 1632). Auch hier könnte dem\nAngeklagten, falls das Vorliegen einer solchen Drohung zu\nbejahen wäre, diese subjektiv aber nur zugerechnet werden,\nwenn er den Aussagewert solcher Gesten und Verhaltensweisen\n- etwa das \"eindringliche\" oder \"drohende\" Anschauen - erkannt und ihre Wirkung auf das Opfer gewollt oder zumindest\nbilligend in Kauf genommen hätte. Die Strafkammer erklärt\nzwar, \"die total verängstigte Zeugin\" habe angenommen, \"er\nwerde ihr etwas antun\" oder er \"mache sie nieder\". Ob der Angeklagte diese Wirkung aber hervorrufen wollte, ist nicht\nfestgestellt.\n\nIn Anbetracht der Vorgeschichte, der objektiv gegebenen\nFluchtmöglichkeiten und des bei dem Geschlechtsverkehr gezeigten Verhaltens des Angeklagten, der die Bitte der Frau,\ndarauf zu achten, nicht in ihr zum Samenerguß zu kommen, erfüllte, waren hier Feststellungen zum subjektiven Tatbestand\nunverzichtbar. Es mußte dargelegt werden, ob der Angeklagte\nden von ihm erkannten Widerstand der Frau mit Gewalt oder\n\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\n\n(BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 196, 367; die Ankündigung\neiner unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität wäre nicht tatbestandsmäßig) brechen wollte - unbedingter Vorsatz =, oder ob ihm der Widerstand möglicherweise gleichgültig war und er sich darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen - bedingter Vorsatz (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß das Verhalten des Angeklagten bis zur Ausführung\ndes Geschlechtsverkehrs auch unter dem Gesichtspunkt der\nsexuellen Nötigung (§ 178 StGB) zu prüfen sein wird, soweit\nder Angeklagte von Martina FEB verlangte, ihn manuell zu\nbefriedigen, auf ihn zu urinieren und den Oralverkehr auszuführen. Diese Handlungen gehen über Vorbereitungshandlungen\nzu $S 177 StGB hinaus; insoweit würde daher zwischen § 177\nund § 178 StGB Tateinheit bestehen (vgl. Dreher/Tröndle\n43. Aufl. S 178 StGB Rdn. 11). Sollte der Angeklagte Martina\n\nff\n\nF@EEEB längere Zeit eingeschlossen haben, könnte - entgegen\nder Ansicht des Landgerichts - auch § 239 StGB erfüllt sein\n(vgl. dazu BGHSt 18, 26, 27).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-03/4-str-358-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-03/4-str-358-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.689493+00:00"}}