{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-08-03_4_StR_350_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-08-03","aktenzeichen":"4 StR 350/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 350/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Heinrich Georg V aus MB, geboren am\nEEE 1949 in K ‚ Ä\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ntb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. August 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 1987 geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nträgt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im\nwesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nLediglich die Bestimmung des rechtlichen Verhältnisses\nzwischen dem Diebstahl und dem vorsätzlichen Fahren ohne\nFahrerlaubnis bedarf der Änderung. Das Landgericht ist insoweit unzutreffend von Tatmehrheit ausgegangen. Da der\nAngeklagte den Diebstahl des Pkw erst dadurch vollendet hat,\ndaß er mit dem Fahrzeug von dem Firmengelände wegfuhr, und\nda er dabei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, hat er\ndie Vorschriften des § 242 StGB und die des § 21 Stvc durch\ndieselbe Handlung verletzt. Der Senat hat den Schuldspruch\ndementsprechend in Tateinheit geändert. § 265 Stpo Steht\nnicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene\nAnklage von Tateinheit ausgegangen ist. Die Änderung des\nSchuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.\nDie von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe bleibt als\nStrafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen. Die\ngeänderte rechtliche Bewertung ist nämlich ohne Einfluß auf\ndas Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die\nStrafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn\nsie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei\n\n6\n\ntateinheitlich zusammentreffenden Delikt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 -\nBeschluß vom 21.\n\nen ausgegangen wäre\n\n3 StR 203/84 - und\nSeptember 1984 - 3 StR 399/84).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-03/4-str-350-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-03/4-str-350-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.671368+00:00"}}