{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-23_4_StR_354_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-23","aktenzeichen":"4 StR 354/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 354/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Peter N EB aus Cu RE, seboren am\nEEE 1920 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Juli 1987 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle II A 19 der\nUrteilsgründe (versuchter Diebstahl zum\nNachteil SCEEEEB) eingestellt. Insoweit\nfallen die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zu Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n18. November 1986, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit Betreiben einer\nnicht genehmigten Fernmeldeanlage, verurteilt\nwird. Im übrigen wird die Revision gemäß § 349\nAbs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmitttels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nfünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betreiben\neiner nicht genehmigten Fernmeldeanlage, sowie wegen\nversuchten Diebstahls unter Einbeziehung anderer Strafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der\nSenat hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls verurteilt\nist, und den Schuldspruch neu gefaßt. Im übrigen ist die\nRevision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das\ngilt trotz des Wegfalls der wegen versuchten Diebstahls\nverhängten Einzelstrafe auch für die Gesamtstrafe. Denn nach\nden Zumessungserwägungen des Landgerichts ist\nauszuschließen, daß es auf eine geringere Gesamtstrafe\nerkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung wegen der\neingestellten Tat abgesehen hätte.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-354-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-354-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.372712+00:00"}}