{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-23_4_StR_322_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-23","aktenzeichen":"4 StR 322/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nUrter?\n\nBESCHLUSS-\n\n4 StR 322/897\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdam S EEEEEB aus REED - VOHEEEEED . geboren am\nGENE 19%2 in vi,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLaufhütte,\n\nGoydke,\n\nDr. Jähnke,\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt\nGEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit es den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt hat,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte fuhr am 21. August 1983 mit einem Traktor aus seinem Hofanwesen auf die 3 m breite, von Ausflüglern und Spaziergängern benutzte Römerstraße auf. Der auf\neinem Mokick herannahende Günter IB konnte nicht mehr\nausweichen oder bremsen, stieß gegen das Fahrzeug und blieb,\ndas Mokick zwischen den Beinen, liegen.\n\nDer Angeklagte empfand das Treiben der Ausflügler als\nBehinderung seiner Heuernte. Über diesen Zusammenstoß mit\neinem von ihnen war er so verärgert, daß er beschloß, ihm\neinen schmerzhaften \"Denkzettel\" zu verpassen. Er setzte\n\nseinen Traktor ein kurzes Stück zurück und fuhr dann nach\nvorn über Teile des Mokicks. Anschließend rollte er mit dem\nlinken Vorderrad auf das unter dem Zweirad festgeklemmte\nrechte Bein und auf die rechte Körperhälfte Günter Is.\nSchließlich stoppte er und fuhr rückwärts von dem laut\nschreienden Opfer herunter, das dabei zwei seiner Rippen\nbrechen hörte. Außer diesen Verletzungen erlitt Lowack hierdurch zwei Lebereinrisse, einen Bruch des Schienbeinkopfes\nund weitere innere Verletzungen.\n\nDas Landgericht hat in dem Tatgeschehen eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) sowie - in seinem zweiten\nTeil - eine gefährliche Körperverletzung ($s 223 a StGB) erblickt und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet\nsich die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit\nder Sachrüge bemängelt, daß das Landgericht das Vorliegen\neines Tötungsdelikts verneint hat. Das Rechtsmittel ist im\nErgebnis begründet.\n\nl. Fehl geht allerdings die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe gegen das sachliche Recht\nverstoßen, weil es sich nicht eingehend genug mit der Frage\nbefaßt habe, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\ngehandelt hat. Der Tatrichter war sich bewußt, daß in dem\nVorgehen des Angeklagten auch eine versuchte Tötung seines\nOpfers liegen konnte. Er hat dazu ausgeführt, tödliche Verletzungen hätten bereits dann eintreten können, wenn das\nTraktorrad etwas weiter auf der Körpermitte von Günter\nLE hin- und herbewegt worden wäre; der Angeklagte habe\n\ndas nicht ausschließen können. Gleichwohl sei es möglich,\ndaß der Angeklagte glaubte, LlB werde nicht getötet, und\ner somit dessen Tod nicht billigend in Kauf nahm. Es beständen erhebliche Zweifel, ob die Verärgerung des Angeklagten\nüber die ihn belästigenden Passamten und damit auch über den\nZeugen L@EB so groß war, daß er die hohe Hemmschwelle für\ndie Begehung einer auch nur bedingt vorsätzlichen Tötung\nüberwand (UA 9).\n\nDie Revision zeigt nicht auf, welche weiteren und zu\neiner Erörterung drängenden Umstände das Landgericht bei\ndieser Würdigung außer Betracht gelassen hat. Die Frage,\nnach welcher Zeitspanne und aus welchem Grund der Angeklagte\nvom Körper L@WBs schließlich heruntergefahren ist, durfte\ndas Landgericht für die Ermittlung der Vorsatzrichtung als\nunergiebig betrachten; auch die Beschwerdeführerin vermag\nnicht darzutun, welche konkreten Schlüsse sich daraus ergeben. Daß das Landgericht seine Auffassung nicht \"eingehender\" begründet hat, ergibt für sich genommen nichts zugunsten der Revision.\n\nEbenso unbegründet ist der Einwand, die Annahme bloßen\nKörperverletzungsvorsatzes sei nach dem gegebenen Sachverhalt nicht durch Tatsachen gestützt. Das Landgericht hat die\nvorhandenen Tatsachen gewürdigt. Daß es daraus nicht die von\nder Beschwerdeführerin für zutreffend erachteten Schlüsse\ngezogen hat, muß diese hinnehmen. Unzutreffend ist schließlich, daß die Strafkammer die Anforderungen an ihre richterliche Überzeugungsbildung überspannt und nur deshalb ihre\nZweifel am Vorliegen eines Tötungsdelikts nicht überwunden\nhabe. Das Landgericht mußte die Willensrichtung des Ange-\n\nklagten im wesentlichen aus dem äußeren Geschehensablauf und\ndem Motiv, das Anlaß zur Tat war, erschließen. Diese Umstände ließen objektiv mehrere Folgerungen zu, ohne daß eine von\nihnen als völlig fernliegend bezeichnet werden könnte.\n\n2.) Das Rechtsmittel hat gleichwohl Erfolg, weil das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3 StGB nicht geprüft hat. Wie die bisherigen Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte auch einen gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift\nbegangen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal eines \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" in die Sicherheit des\nStraßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das\nvon ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt. Das ist stets der\nFall, wenn ein Täter vorsätzlich auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen. Dann liegt nicht\nnur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches\nVerhalten vor, das den in S 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\nbezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen\nähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht,\nsondern zweckfremd als Mittel (Waffe) zur Verletzung eines\nMenschen mißbraucht (BGH NJW 1983, 1624 m. w. Nachw.). Wenn\nVerletzungsvorsatz besteht, ist auch die gefahrene Geschwindigkeit ohne Belang; der Eingriff hat dann das von der Vorschrift vorausgesetzte Gewicht (BGH VRS 65, 359, 361).\n\nEs kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte\nseinen Traktor im Straßenverkehr zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht gegen Günter LP eingesetzt hat, um\ndiesen zu verletzen. Daß sein Opfer vor dem Fahrzeug auf der\nStraße lag, sich also nicht fortbewegte, ändert daran nichts\n(vgl. BGH VRS 69, 125). Ebensowenig steht einer Anwendung\ndes § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Absicht des Angeklagten\nentgegen, allein Günter LP zu verletzen. Auch die absichtliche Verletzung einer Einzelperson genügt. Die Vorschrift verlangt weder die Herbeiführung einer Gemeingefahr,\nnoch setzt sie eine allgemein verkehrsfeindliche Einstellung\nvoraus (BGH VRS 43, 34, 36). Ob der Bestimmung zusätzlich\ndas Erfordernis einer generellen Eignung der schädigenden\nHandlung zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu entnehmen ist (Cramer J2 1983, 812, 814) und ob\ndarin ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zu finden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre auch dieses\nMerkmal gegeben. Der Angeklagte hat den gestürzten Zweiradfahrer in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer überfahren und verletzt, denn Günter LEE 129 als Opfer eines\nVerkehrsunfalls vor ihm. Der Angriff auf ihn galt damit auch\nder Sicherheit des Straßenverkehrs; diese verlangt im Falle\neines Unfalls den Schutz der Opfer.\n\nDa der Angeklagte Li vorsätzlich überfahren hat,\nhandelte er zugleich in der Absicht, einen Unglücksfall\nherbeizuführen (BGH VRS 43, 34, 36). Daß Lowack durch den\nvoraufgegangenen Unfall bereits Opfer eines Unglücksfalles\ngeworden war, schließt den Erschwerungsgrund des § 315 Abs.\n3 StGB nicht aus, weil der Angeklagte. mit seinem Tun gänzlich andere Folgen und Gefahren für das Opfer herbeiführen\nwollte.\n\nAn einer Änderung des Schuldspruchs sieht sich der\nSenat durch § 265 StPO gehindert. Die Sache bedarf daher im\nerkannten Umfang neuer Verhandlung. Die Schwurgerichtskammer\nwird sie erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,\nauch unter dem eines versuchten Tötungsdelikts, zu prüfen\nhaben.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner\n\n.BUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 25.8.1987\n\nHerrenstraße 45 a\n\nGeschäftsstelle Postfach 1661\nFernsprecher (07 21) 159-0\nDurchwahl 159 - _481 AZ\n4 StR _ 322/87\n\nStrafsache\n\ngegen\n\nAdam S EEE aus TOTER, Seboren am\nEEE 1942 in Vom,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\nDurch einen Übertragungsfehler der Kanzlei ist in den\nAusfertigungen und Abschriften das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juli 1987 auf Seite 1 irrtümlich\nals Beschluß bezeichnet worden.\nEs muß wie in der Urschrift richtig:\n\nUrteil\nheißen.\n\nKüpferle\nOberamtsrat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-322-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-322-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.354312+00:00"}}