{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-23_4_StR_303_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-23","aktenzeichen":"4 StR 303/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 303/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg S OB zus ı@D-Ce VE, seboren am\nEEE 196: in ru,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei .der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAG\n\nSitzung\n\nLK\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n\n16. März 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung der\nTatwaffe nebst Munition angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte Ende\nSeptember 1986, sich durch einen Überfall auf die nur mit\neinem Angestellten besetzte Zweigstelle der Volksbank in\nHB Geld zu verschaffen. Zu diesem Zweck mietete er einen\nPkw an, kaufte eine Gaspistole und Munition, beschaffte sich\neine Damenstrumpfhose als Maske und machte sich mit den Örtlichkeiten der Bank vertraut. Am 3. Oktober 1986 fuhr er ge-\n\ngen 7.30 Uhr mit dem Pkw nach H@B, stellte diesen ca. 200 m\nvon der Bank entfernt ab und begab sich zu Fuß dorthin. Die\nGaspistole und zwei Plastiktüten für die Beute hatte er bei\nsich; er zog, weil er die Strumpfmaske vergessen hatte, seinen Schal zur Tarnung bis zum Mund hoch. Da die Bank bei\nseinem Eintreffen noch geschlossen war, wartete er auf einem\netwa 100 m entfernten Spielplatz, \"bis der Filialleiter\nkam\". \"In einiger Entfernung ging er hinter ihm her bis zum\nEingang. Es waren ihm dann aber zuviele Passamten in der\nNähe ... Der Angeklagte ging im Verlauf der nächsten etwa\n\n45 Minuten noch vier- bis fünfmal vom Spielplatz zur Bank\nbis kurz vor die Tür, kehrte jedoch wieder um. Er konnte\nsich nicht endgültig entschließen, die Bank zu betreten,\nnahm es sich aber jedesmal wieder vor und gab den Entschluß\nnicht auf\" (UA 4). Wegen seines auffälligen Verhaltens wurde\nder Angeklagte alsbald von der herbeigerufenen Polizei festgenommen. Dabei gab er an, er habe noch einmal versuchen\nwollen, \"den Plan in die Tat umzusetzen\".\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe\nsich der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, weil er bei Annäherung an die Bank jeweils fest\nzur Tat entschlossen gewesen sei und das Aufsuchen und Betreten des Tatorts für ihn eine Einheit dargestellt hätten;\nStets habe er die Schwelle von der Vorstellung zur Realität\n(\"jetzt tue ich es\") überschritten gehabt.\n\nII. Die Verurteilung wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf\nHandlungen des Täters, die nach seinem Tatplan in ungestör-\n\nAa\n\ntem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist - wie das Landgericht nicht verkannt hat - dann der Fall, wenn der Täter\nsubjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschreitet\nund objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (ständ. Rechtspr., vgl. BGHSt 26, 201 ff;\n28, 162, 163; 30, 363, 364; BGHR StGB § 22 Ansetzen 5). Die\nAusführungen der Strafkammer sind jedoch widersprüchlich:\nEinerseits geht sie von einem festen Entschluß des Angeklagten zur Verwirklichung der Tat bereits bei der - wiederholten - bloßen Annäherung an den Tatort aus (UA 6). Andererseits stellt sie fest, daß sich der Angeklagte gerade nicht\nendgültig zum Betreten der Bank entschließen konnte (UA 4).\nvon dieser Feststellung geht die Kammer auch an anderer\nStelle des Urteils aus, wenn sie dem Angeklagten im Rahmen\nder Prüfung der Strafaussetzung zugute hält, daß er \"innerlich zu der Begehung eines Verbrechens letztlich doch nicht\nbereit war\" (UA 8), und indem sie in anderem Zusammenhang\nausführt, \"es wurde dem Angeklagten die endgültige Entscheidung, ob er es nun tun wollte oder nicht, abgenommen\"\n\n(UA 7). Konnte sich aber der Angeklagte - was die wiederholten vergeblichen Anläufe des Angeklagten zusätzlich verdeutlichen - nicht endgültig zum Betreten der Bank entschließen,\nso war damit die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten. Zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges bedurfte es danach noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses (BGHSt 31, 178, 182), eines letzten \"Willensrucks\" (Vogler in LK, 10. Aufl. § 22 StGB Rdn. 13).\n\nIII. Der aufgezeigte Fehler nötigt zur Aufhebung und\nZurückverweisung der Sache. Die neue Strafkammer wird genauere Feststellungen dazu zu treffen haben, wie der Angeklagte den Überfall im einzelnen durchführen wollte und wieweit er - räumlich und zeitlich - bei den verschiedenen Annäherungen an die Bank der geplanten Tatbestandsverwirklichung nahe gekommen ist. Das gilt besonders für die Einzelheiten bei dem Eintreffen des Filialleiters, hinter dem\nder Angeklagte in \"einiger\" Entfernung herging \"bis zum Eingang\" der Bank. Insoweit könnte vor allem von Bedeutung\nsein, wie nahe der Angeklagte seinem Opfer bereits gekommen\nwar und wo er es bedrohen wollte. Im übrigen weist der Senat\ndarauf hin, daß die Bejahung der Voraussetzungen des S$S 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB die bislang noch nicht getroffene Feststellung erfordern würde, daß die Pistole im gebrauchsberei -\n\nten Zustand mitgeführt wurde.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-303-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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