{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-23_4_StR_234_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-23","aktenzeichen":"4 StR 234/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"40\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 234/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsten S EEE aus ne, dort geboren am\nCE 1964, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwı\n\nAD\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WEB >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n0\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n14. Januar 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit\nmit Hausfriedensbruch und wegen Nötigung unter Einbeziehung\nder Strafen aus zwei früheren Entscheidungen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nPla\n\nbeanstanden. Sie sind zwar sehr knapp, halten jedoch angesichts der Feststellungen zum Tatgeschehen rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Umstände dargelegt,\ndie sie dazu bestimmt haben, einen minder schweren Fall anzunehmen; sie hat ausgeführt, daß sie diese mildernden Gesichtspunkte bei der Bemessung der Höhe der Einzelstrafen\nnochmals gewürdigt hat. Das läßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Die Strafen sind in Anbetracht der Umstände der einzelnen Taten nicht unvertretbar\nhoch. Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO hat die Strafkammer\nallerdings hinsichtlich der beiden kurzen Freiheitsstrafen\nvon vier und zwei Monaten nicht die Voraussetzungen des § 47\nStGB erörtert (vgl. dazu Lackner, 17. Aufl. S 47 StGB\n\nAnm. 3). Bei der gegebenen Sachlage ist aber davon auszugehen, daß sie wegen der zugrundeliegenden Taten, die zeitlich nach dem Vorfall liegen, der zu der Einsatzstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten geführt hat, und die sich\ngegen dasselbe Opfer richteten, Freiheitsstrafen als unerläßlich zur Einwirkung auf den Angeklagten angesehen hat.\n\nAuch die Bemessung der Gesamtstrafe hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch hinsichtlich der\nEinbeziehung der Strafen aus den beiden früheren Urteilen.\nInsoweit ist es erforderlich, die einzelnen Taten und die\njeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen sowie\ngegebenenfalls die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind. Wenn nicht besondere für die neue Gesamtstrafenbildung bestimmende Umstände aus den damaligen Strafzumes-\n\nSungserwägungen hervorzuheben sind, wird es in einfach ge-\n\nDas gilt im Ergebnis - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage,\n\nsich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht\nkann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbeson- |\ndere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich\nfehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer\nacht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach\noben oder nach unten löst, daß ein grobes Mißverhältnis von\nSchuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36/37; 29,\n319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985\n\n- 4 StR 541/85). Die Höhe der vom Tatrichter für den\nkonkreten Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht\n\nanhand der im Urteil dargelegten Gesichtspunkte nicht ohne\nweiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der\neinzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff\nder Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit\ndes Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich\neiner exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den\nRevisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen\nwerden (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40; BGHR StGB |\n$S 46 I Beurteilungsrahmen 1).\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils aus Rechtsgründen nicht zu\n\nlagerten Fällen für die bei der Bemessung der Gesamtstrafe\nerforderliche Gesamtschau aller Taten genügen, die Taten und\ndie Einzelstrafen des früheren Urteils mitzuteilen und sie\nmit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurz\ngefaßten Darstellung abzuwägen. Zur Vermeidung unnötiger\nWiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf\ndie bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen\nniedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHSt 24,\n268, 271; BGHR StGB S 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1). Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Strafzumessungserwägungen aus den\nfüheren Urteilen brauchte das Landgericht hier nicht mitzuteilen; sie sind für die Entscheidung nicht: bestimmend gewesen, und es hat auch nicht auf sie Bezug genommen (vgl.\nBGH bei Pfeiffer/Miebach NStz 1986, 208 Nr. 15; BGHR StGB\n\n§ 55 aaO).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-234-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-23/4-str-234-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.295285+00:00"}}