{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-14_4_StR_324_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-14","aktenzeichen":"4 StR 324/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 324/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Dieter Ki aus TAMEEB, dort\ngeboren am EB 1964, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nQ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n27. Januar 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in\nTateinheit mit Raub und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in\n\ndrei Fällen verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\n3. im Maßregelausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, wegen versuchter Erpressung und wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren\nohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren\nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen versuchter Erpressung und wegen Diebstahls in fünf\nFällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis, richtet, ist sie unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom\n23. Juni 1987 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub in den\nFällen II 2 und II 4 und wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer im Fall II 9 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Die Urteilsaufhebung muß auch die - an sich rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen der damit in Tateinheit\nstehenden Straftatbestände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nallen diesen Fällen und im Fall II 9 wegen Raubs erfassen.\n\n\\\n\na) Nach den Feststellungen ging der Angeklagte in den\nFällen II 2, 4 und 9 der Urteilsgründe davon aus, daß jeweils der von ihm als Tatopfer ausersehene Mann dann, \"wenn\ner an einsamer und abgelegener Stelle mit ihm allein in dem\nengen PKW sei, aggressiven Aufforderungen des Angeklagten,\nden PKW zu verlassen, deshalb Folge leisten werde, weil er,\ndem Angeklagten ohne fremde Hilfe ausgeliefert, um Leib und\nLeben fürchten werde, und daß er, der Angeklagte, dann mit\ndem Fahrzeug schnell davon fahren könne, ohne daß der Zeuge\nnoch etwas würde dagegen unternehmen können\" (UA 14). Diese\nEinschätzung des Angeklagten erwies sich in den Fällen II 2\nund 4 als richtig. Im Fall II 9 hatte das Tatopfer allerdings mit dem Angeklagten den PKW verlassen; nachdem es in\neiniger Entfernung vom Fahrzeug zu sexuellen Handlungen gekommen war, forderte der Angeklagte von dem Mann Geld,\nschlug ihn, riß ihm schließlich die Geldbörse weg und ließ\nsich den Autoschlüssel aushändigen, um mit dem PKW davonzufahren.\n\nb) Damit sind in allen drei Fällen die Voraussetzungen\neines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß S$S 316 a\nStGB und in den Fällen II 2 und II 4 auch die eines Raubes\ngemäß § 249 StGB nicht hinreichend dargelegt:\n\naa) S 316 a StGB erfordert einen Angriff auf Leib,\nLeben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers. Der Angriff auf Leib oder Leben\nsetzt eine unmitelbar auf den Körper zielende Einwirkung\nvoraus, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen\nVerletzung besteht. Bloße Drohungen reichen insoweit nicht\n\naus (vgl. Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 316 a StGB\n\nRdn. 8; Cramer in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 316 a StGB\nRdn. 4; Günther JZ 1987, 16, 27 m. w. Nachw. in Fußn. 138).\nDer Angriff auf die Entschlußfreiheit umfaßt sämtliche\nFormen der Nötigung, soweit diese nicht mittels Gewalt gegen\n\nLeib oder Leben begangen wird (Krumme und Cramer aa0).\n\nDer Angeklagte hat gegenüber seinen Opfern keinen Angriff auf Leib oder Leben begangen, denn er hat weder eine\nTötung noch eine Körperverletzung unternommen. Aber auch ein\nAngriff auf die Entschlußfreiheit ist nicht festgestellt, da\nder Angeklagte den Tatopfern bei Nichtbefolgung seiner Aufforderung kein Übel in Aussicht gestellt und kein Nötigungsmittel (vgl. dazu Krumme aaO Rdn. 9) eingesetzt hat.\n\nNun genügt es zur Vollendung des § 316 a StGB zwar\nschon, wenn der Täter in einem Kraftfahrzeug mit Angriffsvorsatz Platz nimmt, also einen Überfall unter Ausnutzung\nder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs plant\n(BGHSt 33, 378, 381). Das Landgericht hat aber auch insoweit\nkeine Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte für den\nFall, daß seine Tatopfer der Aufforderung zum Verlassen des\nFahrzeugs nicht nachkommen würden, Angriffshandlungen auf\nLeib oder Leben oder auf die Entschlußfreiheit vorgesehen\nhatte.\n\nIm Fall II 9 kommt noch hinzu, daß der Überfall in\neiniger Entfernung vom Kraftfahrzeug und einige Zeit nach\nVerlassen des Wagens stattgefunden hat. Ob er damit noch\n\"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-\n\nverkehrs\" geschah, bedarf eingehender Prüfung (vgl. dazu\nBGHSt 33, 378; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1985\n\n- 4 StR 216/85, mitgeteilt bei Janiszewski NStZ 1985, 404;\nGünther JZ 1987, 369 ££f).\n\nbb) Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen\nin den Fällen II 2 und II 4 der Urteilsgründe auch die Verurteilung wegen Raubs nicht, da danach die Wegnahme der\nKraftfahrzeuge nicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter\nAnwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben vorgenommen wurde. Zwar kann eine Drohung auch\n\ndurch schlüssige Handlungen erfolgen, erforderlich ist aber,\n\ndaß der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in\nAussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat;\nes genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der Täter\nwerde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt 7, 252, 253;\nBGH, Beschluß vom 20. November 1986 - 4 StR 604/86, bei\nHoltz MDR 1987, 281). Die bisherigen Feststellungen lassen\nkeinen sicheren Schluß dahin zu, daß der Angeklagte in\ndiesen Fällen durch unbestimmte Andeutungen in versteckter\nWeise oder durch schlüssige Handlungen derart gedroht hat,\ndaß ein Übel für das Opfer erkennbar angekündigt worden ist\n(vgl. BGHSt 7, 252, 253).\n\n3. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung\nan das Landgericht zurück, da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß noch Feststellungen getroffen werden können,\ndie die Verurteilung nach S§ 316 a, 249 StGB in den Fällen\nII 2 und 4 und wegen S 316 a StGB im Fall II 9 der Urteilsgründe rechtfertigen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre\n\nIN\n\nder Angeklagte im Fall II 9 lediglich des Raubes und in den\nFällen II 2 und 4 nur des Diebstahls gemäß § 242 StGB (in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis)\nschuldig. Diebstahl setzt eine \"heimliche\" Begehungsweise\nnicht voraus (BGHSt 16, 271, 274; BGHR StGB § 242 Wegnahme 1\nund § 242 Abs. 1 Wegnahme 1).\n\n4. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 2, 4\nund 9 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe\nzur Folge, Die übrigen Einzelstrafaussprüche werden hiervon\njedoch nicht berührt; sie bleiben bestehen. Dagegen muß auch\ndie angeordnete Maßregel aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß die Dauer der Sperrfrist von der Verurteilung nach SS 316 a, 249 StGB beeinflußt worden ist.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/4-str-324-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-14/4-str-324-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.039893+00:00"}}