{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-09_4_StR_229_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-09","aktenzeichen":"4 StR 229/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF g\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 229/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Daniel Franz-Josef W ER aus vom Se,\ndort geboren am EEE 1952, zur zeit in Haft,\n\n2. Arndt C EB aus Le, geboren am EB 1963\nin CB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n9. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\n‚die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzender Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten wB\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom\n19. Dezember 1986\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten nicht der versuchten, sondern\nder vollendeten unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig\n\nsind,\n\n2. im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, den Angeklagten CB außerdem wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwendet sich mit der”Sachbeschwerde ausschließlich dagegen,\ndaß das Landgericht die Angeklagten nur wegen - tateinheitlich begangener - versuchter und nicht wegen vollendeter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verurteilt hat.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten\nim Sommer 1986 gemeinsam an der Einfuhr von Kokain mitgewirkt, das zur Weiterveräußerung im Inland bestimmt war.\n\nBereits im September 1985 hatte sich der Angeklagte\nCHE bereit erklärt, eine an die Anschrift seines\nVaters gerichtete Paketsendung aus Bolivien, die Betäubungsmittel enthalten sollte, in Empfang zu nehmen. Ende 1985\nerklärte er sich gegenüber dem Angeklagten WB der ihn\nhierauf ansprach, \"mit der Einfuhr von Kokain aus Bolivien\n\neinverstanden\" und vereinbarte mit ihm, \"daß von der zu er-\n\nwartenden Einfuhrmenge von ca. 30 Gramm Kokain ein Anteil\nvon 5 Gramm auf ihn entfalle\". Bei Ankunft der Sendung\nsollte er den Angeklagten WEB \"unverzüglich ... verständigen und das Paket ungeöffnet bis zum Eintreffen von\nWeber aufbewahren\". In der Folgezeit kam es wiederholt zu _\nTreffen zwischen den Angeklagten, \"in denen immer wieder die\nSendung aus Bolivien angesprochen wurde\".\n\nAm 5. Juni 1986 ging beim Hauptzollamt Frankfurt die\nvon den Angeklagten erwartete Sendung aus Bolivien ein. Es\nhandelte sich um zwei Pakete, die an die Anschrift des\nVaters des Angeklagten CB adressiert waren. Bei der\nUntersuchung ihres Inhalts stellten die Zollbeamten fest,\ndaß jedes zwei Reliefbilder aus Kunstharz enthielt, in\nwelche jeweils vier Kammern eingearbeitet waren, die Kokain\nenthielten, \"insgesamt 201,40 Gramm ... mit einem Reinheitsgrad von 95 %\". Das Rauschgift wurde sichergestellt, auf Anweisung der Staatsanwaltschaft wurden von den Reliefplatten\nDuplikate hergestellt, deren Kammern mit Milchpulver gefüllt\nwaren, danach wurden die - wieder verschlossenen - Pakete\nzur Auslieferung an das zuständige Zollamt Landau weitergeleitet, wo sie - nach Erhalt der Abholkarte - der Angeklagte\nCHE und sein Vater in Empfang nahmen. Bei einem anschließenden Treffen mit dem Angeklagten We in einem\nRestaurant wurden die Pakete geöffnet. Nachdem die Angeklagten die Platten entnommen und \"begutachtet\" hatten, verließen sie mit diesen das Restaurant, um in der ehemaligen\nWohnung des Angeklagten CB \"die Platten zu öffnen und\ndas vermeintliche Kokain zu entnehmen und zu teilen\"; dabei\nführte CB \"zum Abwiegen seines Anteils ... eine Feinwaage mit sich\". Auf dem Wege dorthin wurden sie festgenommen.\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, \"da das Kokain\nbei der Zollkontrolle entdeckt und durch Milchpulver ersetzt\nwurde\" und \"die Postsendung nach der Grenzüberschreitung\nweder dem Auftraggeber noch dem Adressaten zur Verfügung\nstand\", liege \"lediglich eine versuchte Einfuhr\" vor. Das\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Einfuhrtatbestand ist - wie der Bundesgerichtshof\nwiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 31, 252, 253/254; 34,\n180, 181) - stets erfüllt, wenn das Betäubungsmittel in den\nGeltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, in welchem es\nverbleiben soll, verbracht worden ist. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob es dem Täter beim Transport über die Hoheitsgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung stand; es ist auch unerheblich, ob der Täter eine Gestellungspflicht verletzt hat oder nicht (BGHSt 34, 180,\n182/183). Deshalb war bereits mit dem Hineingelangen der Betäubungsmittelsendung in das Bundesgebiet der Tatbestand der\nvollendeten Einfuhr verwirklicht.\n\nDaß die Angeklagten an dieser Einfuhr gemeinschaftlich\nund mit Täterwillen mitgewirkt haben, hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist auch zutreffend davon\nausgegangen, daß \"auch bei den erwarteten 30 Gramm Kokain\"\ndas Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge erfüllt war.\nDie Angeklagten haben sich somit tateinheitlich mit dem\n- ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten - unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln der unerlaubten Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.\n\n3. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung des\nEinzelstrafausspruchs für diese Tat und damit auch des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Das Landgericht\nhat hinsichtlich beider Angeklagter von der Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs Gebrauch gemacht und ist deshalb bei\nder Strafzumessung vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei Zugrundelegung der Strafandrohung des § 30 Abs. 1 BtMG gegen beide\nAngeklagte höhere Strafen festgesetzt hätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/4-str-229-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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