{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-09_4_StR_223_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-09","aktenzeichen":"4 StR 223/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Verwertbarkeit von tagebuchartigen Aufzeichnungen des Angeklagten in Fällen schwerster Kriminalität.","text_plain":"BGHR: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStpo 1975 § 261\n\nZur Frage der Verwertbarkeit von tagebuchartigen Aufzeichnungen des Angeklagten in Fällen schwerster Kriminalität.\n\nBGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - 4 StR 223/87 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 223/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Erwin Horst PB dm aus Hp, dort geboren am\nEEE 1957, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwWIV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n9. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE und\nRechtsanwalt IB au: EEEEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n21. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am\n31. August 1985 zwischen 14.50 Uhr (UA 28) und 15 Uhr (UA\n31) eine ihm unbekannte Frau (Frau SW) getötet. Das\nOpfer - das \"ohne jeden Argwohn\" ein Sonnenbad auf einer abgelegenen Wiese nahm und \"sich keinerlei Feindseligkeit bewußt\" war (UA 115) - lag lang ausgestreckt in Bauchlage. Es\n\nschlief oder lag einfach in sich versunken da. Um \"die Arglosigkeit der Frau SED wissend und sich diese zunutze\nmachend\", trat der Angeklagte mit einem scharfkantigen\nSchlagwerkzeug, höchstwahrscheinlich mit einem sehr scharfen\nBeil, von hinten an sie heran und schlug ihr damit in\nTötungsabsicht mindestens viermal äußerst wuchtig auf den\nHinterkopf (UA 30). Das Landgericht hat die Tat rechtlich\nzutreffend als heimtückisch begangenen Mord gewertet.\n\n2. Der Angeklagte leugnet, der Täter gewesen zu sein.\nDas Landgericht hat sich aber rechtlich fehlerfrei von seiner Täterschaft überzeugt (UA 75 ff). Es hat sich mit den\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien umfassend\nauseinandergesetzt und in einer lückenlosen, für den Senat\nnachvollziehbaren Beweiswürdigung die Täterschaft des Angeklagten festgestellt. Die Verteidigung stellt die Schlüssigkeit dieser Würdigung nicht in Frage. Mit der von ihr - zulässig - erhobenen Verfahrensrüge und auch mit der Sachrüge\nmacht sie aber geltend, die Beweiswürdigung sei von Erkenntnissen beeinflußt, die der Tatrichter nicht habe berücksichtigen dürfen, weil er sie aus unverwertbaren Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten gewonnen habe.\n\n3. Die Auffassung der Verteidigung trifft indes nicht\nzu. Das Landgericht durfte, wie geschehen, die \"tagebuchähnlichen Aufzeichnungen\" des Angeklagten (UA 18 ff) verwerten.\n\na) Der Angeklagte litt darunter, keinen Kontakt zu\nFrauen zu finden. \"Er nahm sich dieses Problems ... in\ntagebuchähnlichen Aufzeichnungen\" an, die am 1. Oktober 1985\n\n- nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn - in seinem\nzimmer im Hause seiner Eltern sichergestellt wurden. Dies\nwurde ihm von der Polizei noch am selben Tage mitgeteilt.\nNach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht machte er\nAngaben zur Sache und erklärte ausdrücklich:\n\n\"In meiner Wohnung sind Schriftstücke gefunden\nworden. Ich bin damit einverstanden, daß die\nSchriftstücke von der Kriminalpolizei sichergestellt werden. Die von mir verfaßten Schriftstücke haben mit der Sache ... nichts zu tun. Im\nübrigen bleibe ich nach wie vor dabei, mit der\n\nTat nichts zu tun zu haben.\"\n\nDas Landgericht hat davon abgesehen, die Tagebuchaufzeichnungen zu verlesen. Es hat aber - gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Verteidigung - beschlossen, zwei\nSachverständige als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob und\nin welchem Umfang sich der Angeklagte ihnen gegenüber zu den\nAufzeichnungen geäußert hat und ob er über die mögliche Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen belehrt worden ist. Aufgrund der Vernehmung eines der Sachverständigen, Prof. Dr.\nKM: hat es festgestellt, daß dieser die \"Aufzeichnungen\nbei seinen Untersuchungen ... teilweise inhaltlich mit dem\nAngeklagten erörtert\" hat; weder der Sachverständige noch\nder Angeklagte hätten sich Gedanken über die Verwertbarkeit\ngemacht (UA 109).\n\nDen Inhalt der Erörterungen und die diesem zugrunde\nliegenden drei Notizen aus dem Jahre 1984 (UA 19/20), hat\n\ndas Landgericht \"durch die zeugenschaftliche Vernehmung des\nSachverständigen ... in die Hauptverhandlung eingeführt\" (UA\n109). Es hat sich mit ihnen sowohl bei der Prüfung der\nTäterschaft des Angeklagten als auch bei der Erörterung der\nFrage seiner Schuldfähigkeit auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, daß die Tat \"auf einen außergewöhnlichen,\naußerhalb normaler Kategorien denkenden und empfindenden\nMenschen\" hindeute; der Angeklagte sei \"ein solcher Mensch\"\n(UA 105); das habe er \"treffender als jeder Sachverständige\"\nin seinen \"tagebuchartigen Aufzeichnungen\" beschrieben (UA\n109). Seine von den Sachverständigen auch unter Verwertung\nder Tagebuchaufzeichnungen diagnostizierte \"neurotisch gestörte Persönlichkeitsentwicklung\" habe das Ausmaß einer\n\"schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht\" (UA\n\n120).\n\nb) Diese Verwertung der Tagebuchnotizen des Angeklagten\nverstößt nicht gegen die Grundsätze des Strafverfahrens:\n\naa) Die in Art. 1 GG garantierte Unantastbarkeit der\nMenschenwürde und das in Art. 2 GG garantierte Recht auf\nfreie Entfaltung der Persönlichkeit umfassen allerdings auch\ndas Recht am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und\ndas Recht auf Schutz solcher privater Aufzeichnungen, die\nder Betroffene nur für sich selbst festhält (BGHSt 19, 325,\n326).\n\nDiese Rechtsposition, die grundsätzlich zur Unverwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen führt, hat der Angeklagte\nnicht - wie der Generalbundesanwalt meint - dadurch aufge-\n\ngeben, daß er die verwerteten schriftlichen Aufzeichnungen\n\nin einem unverschlossenen Zimmer verwahrt hat. Er wohnte im\nHause seiner Eltern. Seine Aufzeichnungen, die Dritten\n\n- auch seinen Eltern - erst im Ermittlungsverfahren nach gezielter Suche zur Kenntnis gelangten, und deren Inhalt der\nAngeklagte vorher niemand mitgeteilt hatte, befanden sich in\neinem Bücherregal. Daß der Angeklagte sie auch vor seinen\nEltern geheimhalten wollte, ergibt ein vom Landgericht inhaltlich mitgeteiltes, gemäß S 100 a StPO abgehörtes Ferngespräch des Angeklagten mit seiner Mutter (UA 47 ff). In\ndiesem reagierte sie auf den ihr nach der Durchsuchung bekannt gewordenen Inhalt der Notizen verständnislos und entsetzt. Sie hat die bei einer ersten polizeilichen Durchsuchung aufgefundenen, aber noch nicht sichergestellten\nPapiere zerrissen und in eine Mülltonne geworfen, wo sie bei\neiner zweiten Durchsuchung sichergestellt wurden (UA 44).\n\nZu der Erwägung des Landgerichts, die Tagebuchaufzeichnungen hätten zwar Intimcharakter und seien nicht für Dritte\nbestimmt gewesen, verdienten jedoch dennoch nicht, \"in den\nMantel des unantastbaren Persönlichkeitsschutzes gehüllt zu\nwerden, weil der Angeklagte sich darin geistig mit der Begehung von Straftaten an Frauen\" auseinandergesetzt habe (UA\n111), ist zu bemerken: Es trifft zwar zu, daß Aufzeichnungen, die Straftäter über ihre Taten und Opfer fertigen,\nnicht den aus Art. 1 und 2 ce herzuleitenden Beweis- und\nVerwertungsverboten unterliegen (BGHSt 19, 325, 331). Darum\nhandelte es sich hier aber nicht, vielmehr um Notizen\nhöchstpersönlichen Inhalts, in denen sich der Angeklagte mit\nseinem \"Problem, keinen Kontakt zu Frauen zu finden\" und\nseiner von ihm selbst so empfundenen - nach dem Inhalt der\nAufzeichnungen aber bekämpften - \"Spannung\", vor der Be-\n\ngehung schwerster Straftaten zu stehen, auseinandersetzt\n(UA 112). Diese Notizen zeigen damit den Versuch, einexz vom\nAngeklagten befürchteten Verstrickung in Straftaten zu entgehen.\n\nDas Landgericht meint, der \"Intimcharakter\" der Tagebuchaufzeichnungen sei dadurch \"verloren\" gegangen, daß der\nAngeklagte sich \"ihrer Dritten gegenüber freiwillig entäußert\" habe. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht,\ndaß sich der Angeklagte der Polizei gegenüber mit der\nSicherstellung der Papiere einverstanden erklärt und dem\nGutachter Prof. Dr. K@EEEB \"Rede und Antwort\" gestanden hat\n(UA 112). Darin könnte sein Verzicht auf das ihm an den\nTagebuchaufzeichnungen zustehende Persönlichkeitsrecht liegen, der durch den späteren Widerspruch des Verteidigers\ngegen die Verwertung nicht hätte in Wegfall gebracht werden\nkönnen. Es ist aber fraglich, ob ein solcher Verzicht tatsächlich vorliegt. Dem vom Landgericht mitgeteilten Ferngespräch des Angeklagten mit seiner Mutter kann entnommen werden, daß der damals noch nicht anwaltlich beratene Angeklagte den belastenden Inhalt seiner Tagebuchnotizen kannte und\ndennoch ihrer Verwertung nicht widersprach, weil er der Auffassung war, er könne dies ohnehin nicht verhindern. Das\nLandgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt. Das\nwürde aber dem vom Tatrichter angenommenen Verzicht entgegenstehen. Der Angeklagte hat nämlich keine Rechtserfahrung.\nEs ist nicht anzunehmen, daß ihm die Bedeutung der Grundwerte in dem hier erörterten Umfang bekannt war. Sie ist\nauch im allgemeinen Rechtsbewußtsein noch nicht so verankert, daß darin, daß sich jemand mit Sicherstellung und\n\nDix:\n\nVerwertung durch einen Sachverständigen abfindet, bereits\nder Verzicht auf Persönlichkeitsschutz gesehen werden könnte\n(BGHSt 19, 325, 333).\n\nbb) Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil die\nVerwertung der Tagebuchaufzeichnungen in dem Umfang, wie geschehen, aus einem anderen Grund gerechtfertigt ist.\n\nDas Persönlichkeitsrecht gilt nicht uneingeschränkt,\nworauf das Landgericht zutreffend hinweist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1975 _ 1 StR\n681/75 - unter Berücksichtigung der in BVerfGE 34, 238, 248\ndargelegten Grundsätze (vgl. Niebler in Festschrift für\nKleinknecht, 1985, S. 299, 306 f) die Auffassung vertreten,\ndaß die Verwertung heimlich hergestellter Tonbandaufnahmen\nin Fällen schwerer Kriminalität gerechtfertigt sein kann.\nEntsprechendes gilt auch für Tagebuchaufzeichnungen (vgl.\nBGHSt 19, 325, 332 ff). Denn das Grundgesetz mißt nicht nur\ndem Persönlichkeitsschutz, sondern auch einer funktionsfähigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum\nDurchbruch verholfen werden kann, besondere Bedeutung zu\n(BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 144, 147; 29, 183, 194;\n32, 373, 381; 33, 367, 382; 34, 238, 249; 51, 324, 343). Die\ndeshalb gebotene Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und den Belangen der Strafrechtspflege andererseits (BGHSt 19, 325, 334) führt hier zur Zulässigkeit\nder Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen:\n\nDie bei dem Angeklagten sichergestellten Unterlagen\ndienten der Aufklärung eines Mordes, also einer der schwersten Straftaten, die das Strafgesetzbuch kennt. Die Tage-\n\n- 10 -\n\nbuchaufzeichnungen waren zwar nicht das einzige Beweismittel; sie waren aber für die Entscheidung von nicht, unerheblicher Bedeutung, weil sie einen Einblick in die innere\nVerfassung des Angeklagten vor der Tat gestatteten und geeignet waren, einerseits Tatmotive aufzuzeigen und andererseits auf entlastende Umstände hinzuweisen. In dieser Weise\nhat das Landgericht die Tagebuchaufzeichnungen auch verwertet. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, der\nsie mit dem Angeklagten erörtert hat, hat es dabei die Äußerungen verwertet, die in bezug auf das Tötungsverbrechen von\n\nBedeutung waren.\n\n4. Die Revision des Angeklagten ist deshalb zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der\nStrafausspruch unterliegt aber der Aufhebung, weil sich das\nLandgericht mit der Frage, ob der Angeklagte im Sinne des\n§ 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen ist, in rechtlich\nbedenklicher Weise auseinandergesetzt hat:\n\na) Es hat, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen rechtlich fehlerfrei die Auffassung vertreten, das\nVerhalten des Angeklagten sei als \"neurotisch zu diagnostizieren\". Es dominiere \"die Unfähigkeit des Angeklagten zu\neiner angemessenen sozialen Einordnung und zu zwischenmenschlichen Kontakten mit einem insbesondere gestörten\nVerhältnis zum weiblichen Geschlecht\" (UA 119). Sein\n\"inneres Erlebnisfeld\" sei weitgehend von \"angestauten\nAggressionen gegen seine Mitmenschen und insbesondere\ngegenüber Frauen besetzt\" (UA 120). Der \"Aggressionsstau\"\n\nsei schließlich so groß geworden, daß er sich in seinen\nschriftlichen Aufzeichnungen mit Gewalttaten gegen Frauen\nauseinandergesetzt habe.\n\n- 11 -\n\nAbartigkeit erreicht. Diese habe aber, so meint das Landgericht, weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt.\n\nb) Die Wertung ist nicht zu beanstanden, soweit es um\ndie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten geht. Der Tatrichter\nhat aber seine Auffassung, eine erhebliche Beeinträchtigung\nder Steuerungsfähigkeit liege nicht vor, auf Gründe gestützt, die insoweit nur von geringem Aussagewert sind:\n\naa) In dem Angeklagten, so hat das Landgericht ausgeführt, \"brodelte ... ein großes Aggressionspotential\". Den-\n\nsondern habe ihnen aus folgenden Gründen aus dem Wege gehen\nkönnen: Eine Provokation liege nicht vor, sondern allenfalls\neine Zurückweisung bei einem Annäherungsversuch (auf dem Weg\ndes späteren Opfers zu der Wiese, wo es getötet wurde). Der\nAngeklagte habe reichlich Zeit zur Überlegung gehabt und\ndiese Zeit auch genutzt. Er habe die Tat \"wohl vorbereitet\nunter dem Schutz eines Verstecks ausgeführt\". Dabei habe er\n\"nicht unbeträchtliche Hemmnisse\" überwinden und insbesondere darauf achten müssen, nicht gesehen zu werden. Um den\nTatanreizen zu widerstehen, habe er nur das Tatwerkzeug\nliegenzulassen brauchen (UA 121).\n\nbb) Diese Umstände belegen im wesentlichen, daß die Tat\nvom Angeklagten gedanklich vorbereitet war und daß er bei\nder Durchführung \"Hemmnisse\" gemeint sind ersichtlich\n\n- 12 -\n\nnicht innere Hemmungen, sondern äußere Hindernisse, die vom\nLandgericht allerdings nicht näher konkretisiert simd - hat\nüberwinden müssen. Sie zeigen, daß der Angeklagte ungeachtet\nseiner geistigen Verfassung das Unrecht der Tat eingesehen\nhat. Mit ihnen wird aber nicht die Frage beantwortet, ob er\nsich den Tatanreizen hat entziehen können (vgl. BGHSt 34,\n22, 26). Zwar ist nach den Gesamtumständen auszuschließen,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen\nwar. Die Auffassung des Landgerichts, auch von ihrer erheblichen Verminderung sei nicht auszugehen, hätte jedoch eingehenderer Begründung bedurft.\n\nBei dieser hätte die Erwägung, der Angeklagte habe nur\nsein Tatwerkzeug liegenzulassen brauchen, keine Berücksichtigung finden dürfen, weil gerade die Frage, ob seine Fähigkeit dazu erheblich vermindert war, Gegenstand der Prüfung\nist. Darüber hinaus hätten nicht nur, wie es das Landgericht\ngetan hat, die Umstände der Tat berücksichtigt werden dürfen. Notwendig war vielmehr eine umfassende Gesamtwertung\n(BGHSt 34, 22, 26), bei der neben dem Persönlichkeitsbild\ndes Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten vor\nund nach der Tat nicht ohne Bedeutung ist (BGH, Urteil vom\n11. Juni 1987 - 4 StR 31/87). Insbesondere hätten die vom\nLandgericht festgestellten Auffälligkeiten vor der Tat beachtet werden müssen, nämlich sein grundlos gereiztes Verhalten einer freundlich grüßenden Nachbarin gegenüber (UA\n24), seine von Passamten beobachtete als \"aufreizend\" (UA\n26) empfundene Fahrt mit einem Fahrrad zum späteren Tatort\n(UA 26), die Tatsache, daß er (nicht ausschließbar) alkoholisch enthemmt war (UA 121) und daß in ihm ein \"großes Aggressionspotential\" \"brodelte\". Den Ausführungen des Landge-\n\n- 13 -\n\nrichts ist nicht zu entnehmen, daß die Aggressionen, die ersichtlich diejenigen überstiegen, die beim Angeklagten aufgrund seines Persönlichkeitsbildes ohnehin vorhanden sind,\nzwischen Tatentschluß und Ausführung der Tat abgebaut gewesen sind. Es ist deshalb möglich, daß die bei ihm zu\ndiagnostizierende schwere neurotische Störung, die nach Darlegung des Tatrichters den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen ist, im Zusammmenwirken mit angestauten Aggressionen zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geführt hat, die als erheblich zu kennzeichnen\nist.\n\nDer Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.\nDie neu entscheidende Strafkammer wird bei der Neufestsetzung des Rechtsfolgenausspruchs auch zu erwägen haben, ob\nder Angeklagte - was ohne Verstoß gegen das Verschlechte-\n\net\n\n- 14 -\n\nrungsverbot möglich wäre (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) - in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist. Zu den\nVoraussetzungen der Anordnung in Fällen der vorliegenden Art\nverweist der Senat auf BGHSt 34, 22.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/4-str-223-87","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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