{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-09_4_StR_216_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-09","aktenzeichen":"4 StR 216/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In der erzwungenen Hingabe eines Schuldscheins über eine\n\nnicht bestehende Verbindlichkeit kann eine schädigende\nVermögensgefährdung liegen.","text_plain":"BGHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu 3b\n\nStGB 1975 SS 253, 263\nIn der erzwungenen Hingabe eines Schuldscheins über eine\n\nnicht bestehende Verbindlichkeit kann eine schädigende\nVermögensgefährdung liegen.\n\nBGH, Urt. vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87 - LG Saarbrücken\n\nBo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 216/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst TEE us DEE, dort geboren am\nGEEEEREEEER 19.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEEEER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 9. Dezember 1986 dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung\n(ss 223a, 52 StGB) entfällt.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; vom Vorwurf einer Freiheitsberaubung hat es\nihn freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nim wesentlichen erfolglos; es führt lediglich zur Änderung\ndes Schuldspruchs.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen der bereits\nrechtskräftig verurteilten Gudrun MB und ihrem damaligen\nArbeitgeber Ladislaus SB an 19. November 1975 zu Mei-\n\nnungsverschiedenheiten über die Höhe der ihr noch zustehenden Lohnansprüche aus dem auslaufenden Arbeitsverhältnis. Da\nSEE statt der geforderten 10.079,23 DM lediglich einen\nBetrag von rund 6.000 DM für zutreffend erachtete, verlangte\nGudrun MB - nach Rücksprache mit dem anwesenden ehemaligen Mitangeklagten Ralph MB - \"plötzlich\" von ihm ein\nschriftliches Anerkenntnis über 10.079,23 DM, \"widrigenfalls\netwas passiere\". Als SB sich weigerte, schlugen Ralph\nME mit einem Revolver und der ebenfalls anwesende Angeklagte mit einem \"Totschläger\" auf ihn ein, um der Forderung\nGudrun Ms Nachdruck zu verleihen. In der Erkenntnis der\nAusweglosigkeit seiner Lage schrieb der erheblich verletzte\nSCWEEB daraufhin \"einen Schuldschein des Inhalts, daß er der\nzeugin MB 10.079,23 DM schulde\". Nachdem Sl eine\nZahlungsfrist gesetzt worden war und Gudrun “ER kurzzeitig das Zimmer verlassen hatte, verlangten Ralph MB und\nder Angeklagte von ihm die Ausstellung eines weiteren\nSchuldscheins über 3.000 DM zugunsten von Gudrun MB. \"aa\nes mit dem (ersten) Schuldschein so schön geklappt habe\".\nWeil die beiden erneut mit Schlägen - der Angeklagte\nwiederum unter Einsatz seines \"Totschlägers\" - über ihn herfielen, kam SB auch dieser Forderung nach.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten als schwere räuberische Erpressung nur die Abnötigung des Schuldscheins\nüber 3.000 DM angelastet, nicht jedoch die erzwungene Hingabe des ersten Schuldscheins, da nicht ausgeschlossen werden könne, \"daß der Angeklagte aufgrund der Abrechnung der\nZeugin MB an den Bestand der Forderung geglaubt hat\"; im\nübrigen hat die Strafkammer nur den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung als tateinheitlich verwirklicht an-\n\na\n\ngesehen, während \"die tateinheitlich angeklagte Nötigung\nwegen Gesetzeskonkurrenz nicht aufzunehmen\" gewesen sei.\n\n2. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener\ngefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil der\nStrafanspruch insoweit durch Verfolgungsverjährung erloschen\nist; dasselbe Verfahrenshindernis besteht auch hinsichtlich\ndes Anklagevorwurfs tateinheitlich begangener Nötigung\n(Nr. Ic der Anklage). Absolute Verjährung ist für die Verfolgung dieser beiden Delikte bereits über ein Jahr vor dem\nUrteil des ersten Rechtszuges (vgl. § 78b Abs. 3 StGB)\neingetreten, weil mit Ablauf des 18. November 1985 das\nDoppelte der sowohl für die gefährliche Körperverletzung als\nauch für die Nötigung geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist verstrichen war (SS 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a, 78c Abs. 3\nSatz 2 und 3 StGB). Ohne Bedeutung ist insowweit das Zusammentreffen der genannten Delikte mit dem unverjährten Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung, weil jede der\nangeklagten Gesetzesverletzungen ihrer eigenen Verjährung\nunterliegt (BGH wistra 1982, 188; Lackner, StGB 17. Aufl.\n§ 78 Anm. 5).\n\n3. Im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Die ihr\nzugrunde liegende Erzwingung der Hingabe des Schuldscheins\nüber 3.000 DM war - unabhängig von der materiell-rechtlichen\nBewertung - Gegenstand der Tat jedenfalls im Sinne des Ss 264\nStPO. Sie bildete mit dem durch die Anklage bezeichneten\n\ngeschichtlichen Vorkommnis der unmittelbar zuvor erfolgten\nAbnötigung des ersten Schuldanerkenntnisses nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang; auf ihn erstreckte sich daher die Pflicht der Strafkammer zur Untersuchung und Aburteilung, auch wenn er im zugelassenen Anklagesatz nicht besonders aufgeführt war (BGHSt 32, 215,\n216; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77;\n\nständ. Rechtspr.) und sich - möglicherweise - der ursprüngliche Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht darauf\nbezog (BGHSt 16, 200, 202; OLG Düsseldorf JMBl NW 1986, 93\nm. w. Nachw.).\n\nb) Das Landgericht hat die gewaltsame Erzwingung der\nHingabe des Schuldscheins über 3.000 DM zutreffend als eine\nvollendete Nachteilszufügung gemäß §§ 255, 253 StGB angesehen. Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB\nist gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. § 253 Anm. 3a\nm. w. Nachw.). Daher stellt auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil dar, wenn bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert (RGSt 16, 1, 11; RG\nJW 1928, 411; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 263 Rdn. 31);\ndabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob im\nEinzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 21, 112, 113 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 253\nAbs. 1 Vermögensschaden 1; Lackner in LK, 10. Aufl. S 263\nRdn. 153). Unter den hier gegebenen Umständen wurde - nachdem Sm bereits ein Schuldschein über 10.079,23 DM abgenötigt worden war - durch die erzwungene Unterzeichnung und\nAushändigung des zweiten Schuldscheins, dem keine Verbind-\n\nlichkeit zugrunde lag, bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne der naheliegenden Gefahr des Vermögensverlustes hervorgerufen (so grundsätzlich für den Fall\ndes durch Betrug erlangten Schuldanerkenntnisses ohne\nzugrunde liegende Forderung: RG JW 1927, 2139; 1928, 411; RG\nHRR 1928 Nr. 796; Lackner in LK 10. Aufl. S$S 263 Rdn. 248;\nCramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht,\nS. 161 ff.; enger offenbar derselbe in Schönke/Schröder,\nStGB 22. Aufl. S 263 Rdn. 146; a.A. Schröder Jz 1965, 513,\n515 f.). Mit dem zweiten Schuldschein hatten der Angeklagte\nund seine Mittäter - somit auch Gudrun “EB 215 unmittelbar Beweisbegünstigte beider Schuldurkunden - ein (weiteres)\nurkundliches Beweismittel in der Hand, das es ermöglichte,\nprozessual gegen SCI 215: Aussteller vorzugehen und ihn zu\neiner rechtsgrundlosen Leistung zu zwingen (vgl. Cramer,\nVermögensbegriff usw., S. 162). Aus der Sicht des Genötigten\nim Zeitpunkt der Tatbegehung - worauf es entscheidend ankommt (vgl. RG JW 1927, 2139; BGHSt 23, 300, 303) - war\nkonkret mit der Inanspruchnahme durch die beweisbegünstigte\nGudrun MB zu rechnen, nachdem bereits hinsichtlich der\nim ersten Schuldschein genannten Summe eine Zahlungsfrist\ngesetzt worden und auch für den zweiten Schuldschein offenbar nichs anderes zu erwarten war. SB verfügte in dieser\nSituation nicht über sichere Beweismittel, durch die der\nErfolg der Nötigung voraussichtlich vereitelt und damit eine\nkonkrete Gefährdung ausgeschlossen werden konnte (vgl.\nhierzu Lackner, LK § 263 Rdn. 248). Gegen ihn sprachen die\nUrkunden, deren Echtheit er nicht bestreiten und deren Inhalt er mangels anderer geeigneter Beweismittel im Falle\nProzessualer Inanspruchnahme kaum widerlegen konnte (SS 440\nAbs. 1, 416 2PO); denn \"neutrale\" Tatzeugen standen nicht\n\nzur Verfügung. Darüber hinaus eröffnete der zweite Schuldschein - ebenso wie der erste - der Beweisbegünstigten die\nfür SW noch gefährlichere Möglichkeit, den (angeblichen)\nAnspruch im Urkundenprozeß durchzusetzen (SS 592 ff. ZPO).\nMit dem in einem solchen Vefahren ergangenen Vorbehaltsurteil hat der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel\nin der Hand, der ihm den Zugriff auf das Vermögen des betroffenen Schuldners ermöglicht; die in Betracht kommende\n\n- aus den dargelegten Gründen aber keineswegs sichere -\nAufhebung einer Vorbehaltsentscheidung im Nachverfahren\nstellt ebenso wie der Anspruch aus SS 600 Abs. 2, 302 Abs. 4\nSatz 3 ZPO regelmäßig kein ausreichendes Äquivalent für eine\nunberechtigte Vollstreckung dar (vgl. Cramer, Vermögensbegriff usw., S. 153). Bei dieser Sachlage muß die in der Abnötigung des Schuldscheins liegende konkrete Vermögensgefährdung hier bereits einer Schädigung des Vermögens des\nSEE sleichgesetzt werden, ohne daß es der Vornahme weiterer Handlungen des Angeklagten oder seiner Mittäter\nbedurfte.\n\n4. Der Strafausspruch wird von dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung\nnicht berührt. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte\nes dem Landgericht nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen\nund die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Urteil vom 21. April 1987 - 1 StR\n100/87 -; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - 3 StR\n550/83 (S) -; BGH bei Holtz MDR 1977, 809). Es ist auszuschließen, daß das Landgericht, wäre es sich der Verjährung\nbewußt gewesen, das in der gefährlichen Körperverletzung\n\nliegende Verhalten des Angekla\n\ngten nicht zu seinen Lasten\nberücksichtigt,\n\nsondern eine mildere Strafe verhängt hätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/4-str-216-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-09/4-str-216-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.833709+00:00"}}