{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-07_4_StR_316_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"4 StR 316/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 316/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlev Karl Bernd WO zus ro, Jeboren\nam CO 1953 ir SO. zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n30. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber zur Aufhebung\n\ndes Rechtsfolgenausspruchs.\n\nDas durch mehrere Sachverständige beratene Landgericht\n\nhat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen der\n\nSS 20, 21 StGB zu verneinen seien. Seine Darlegungen geben\n\nzu Bedenken Anlaß, soweit es sich damit befaßt, ob der PSychische Zustand des Angeklagten Regelwidrigkeiten erkennen\nläßt, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit\nim Sinne der genannten Vorschriften einzuordnen sind. Es\nstellt fest, daß \"Störungen in seiner Persönlichkeitsstruktur\nfeststellbar\" seien. Er müsse als \"hysterische soziopathische\nPersönlichkeit beschrieben\" werden. Er sei jedoch \"geistig in\nder Lage, etwaiges Unrecht einzusehen\". \"All das\" rechtfertige\nden Schluß, daß er an keiner schweren anderen seelischen Abartigkeit leide (UA 31).\n\nDies hält rechtlicher Prüfung schon deshalb nicht stand,\nweil das Landgericht es versäumt hat, den Zustand des Angeklagten, den es ohne nähere Erläuterung dem Bereich der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnet, unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen näher zu erläutern. Dazu hätte Anlaß bestanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB wurde bereits bei einer Verurteilung\nim Jahre 1975 wegen versuchten Mordes nicht ausgeschlossen\n(UA 8, 9). Im Jahre 1978 wurde der Angeklagte wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Es wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung dieser Maßregel wurde erst am\n2. September 1985 (UA 12) ausgesetzt. Dies und auch die vom\nLandgericht angenommenen Störungen in der Persönlichkeitsstruktur legen die Annahme nahe, daß der Angeklagte entweder\nan einer krankhaften seelischen Störung oder an einer - nicht\npathologisch bedingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit (BGHSt 34, 22, 24) leidet. Die Ausführungen des Landge-\n\nrichts lassen besorgen, daß es das Vorliegen des letztgenann-\n\nten Merkmals nur deshalb verneint hat, weil der Angeklagte\n\nin der Lage ist, etwaiges Unrecht einzusehen. Eine solche Auffassung wäre aber nicht haltbar, weil ein krankhafter oder ein\ndem vergleichbarer nicht krankhafter Zustand im Sinne der\n\nSS 20, 21 StGB auch allein die Beeinträchtigung des Steue-\n\nTungSvermögens eines Täters zur Folge haben kann (vgl. BGHSt\n\nDies führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der\nSchuldspruch kann bestehenbleiben, weil nach den Feststellungen auszuschließen ist, daß das Einsichts- oder Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit fehlte. Nach den Feststellungen, auch zum Tatgeschehen, ist aber möglich, daß die Fähigkeit\ndes Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, aufgrund eines\ndauerhaften Zustandes im Sinne der $S§ 20, 21 StcB erheblich\nvermindert war. Dies hat nicht nur die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zur Folge. Daneben ist auch die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung aufzuheben, weil die neu entscheidende Strafkammer zu erwägen haben wird, ob stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Frage kommt\n(BGHSt 34, 22).\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-316-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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