{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"4 StR 313/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 313/87\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKurt R GB aus Hm, geboren am MED 1930\nin Cu,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n7. Juli 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 17. Oktober\n1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. In-\n\nsoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 9. Juni 1987 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zu einer Änderung\ndes Schuldumfangs der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nund damit zur Aufhebung des Strafausspruchs. ,\n\na) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß\nder Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes seine Schwiegermutter fortlaufend vergewaltigt habe. Dessen Einlassung,\nes sei \"niemals gegen den Willen seiner Schwiegermutter\" zum\nGeschlechtsverkehr gekommen, \"die ersten sexuellen Annäherungsversuche seien von seiner Schwiegermutter ausgegangen\"\n(UA 31/32), hat das Landgericht mit Erwägungen, die aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden sind, für widerlegt erachtet.\n\nDas Landgericht konnte jedoch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, in wieviel Fällen der Angeklagte im\nLaufe der Jahre den Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Die\nGeschädigte hat angegeben, dies sei \"fast täglich während\ndes gesamten Tatzeitraumes\" der Fall gewesen. Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der gehörten Sachverständigen jedoch davon aus, daß diese Angaben \"nur in dem\nSinne verläßlich sind, daß der ... Geschlechtsverkehr mit\ndem Angeklagten sehr häufig stattgefunden hat\". Die Strafkammer erklärt sodann: \"Wenn die Kammer deshalb davon ausgegangen ist, daß es im Durchschnitt alle zwei Wochen einmal\nzum Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin gekommen ist, so ist dies eine Mindestannahme zugunsten des\nAngeklagten\" (UA 52/53).\n\nb) Diese Berechnung des Mindestumfangs der dem Angeklagten zur Last gelegten Teilakte begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Für die Annahme, es sei durchschnittlich alle zwei wochen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr gekommen, bestehen nach den Urteilsfeststellungen keinerlei\nAnhaltspunkte. In gleicher Weise hätte das Landgericht von\neiner durchschnittlichen Häufigkeit von einmal in einer,\ndrei oder vier Wochen ausgehen können. Es handelt sich bei\nder Annahme einer zweiwöchigen Begehungsweise somit um eine\nreine Vermutung der Strafkammer ohne tatsächliche Grundlage.\nDurch diese Berechnungsweise ist daher der Grundsatz, wonach\nim Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt.\nEine solche Schätzung läßt zudem die Möglichkeit offen, daß\nder Angeklagte für Straftaten verurteilt wird, die er in\nWirklichkeit gar nicht begangen hat (vgl. BGH, Beschluß vom\n24. September 1984 - 3 StR 403/84).\n\ngetroffen werden konnten - die Gedächtnisleistungen der vergewaltigten Frau haben infolge ihres hohen Alters \"merklich\nnachgelassen\", sie ist \"nicht mehr imstande, bestimmte Ereignisse und Erlebnisse zeitlich richtig und in der zutreffenden Reihenfolge zuverlässig einzuordnen\" (UA 47) -,\ndurfte unter Anwendung des Zweifelssatzes nur von den sicher\nfeststellbaren Einzelakten ausgegangen werden:\n\nDer Angeklagte hatte insoweit eingeräumt, \"in etwa 30\nbis 35 Fällen\" mit seiner Schwiegermutter Geschlechtsverkehr\ngehabt zu haben; dabei \"sei es noch ein- oder zweimal\" nach\ndem Umzug im Jahre 1974 zum Geschlechtsverkehr gekommen\n\n(VA 31/32). Da die Tatzeiten und Tatorte nach dem Jahre 1974\nso unbestimmt sind, daß eine verläßliche Einordnung nicht\nmöglich ist, war von der Mindestzahl von dreißig Fällen abzüglich der möglichen zwei Fälle nach 1974 auszugehen. Von\nden somit verbleibenden achtundzwanzig Einzelakten ist\njedoch noch ein Einzelakt aus folgenden Erwägungen abzuziehen: Bei sexuellen Handlungen gegenüber demselben Opfer\nläßt sich ein Gesamtvorsatz in der Regel nicht schon bei der\nersten Tat, sondern erst für die einer gewissen Anfangszeit\nder Gewöhnung und Einübung nachfolgenden, nunmehr Routinecharakter tragenden Taten rechtfertigen (BGH, Beschluß vom\n23. Mai 1978 - 5 StR 285/78, bei Holtz MDR 1978, 804, unter\nHinweis auf BGHSt 2, 163, 167 £f; Dreher/Tröndle 43. Aufl.\nvor § 52 StGB Rdn. 26 a). Da die erste Handlung des Angeklagten möglicherweise so lange zurück liegt, daß die Strafverfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB verjährt ist, mußte\nzugunsten des Angeklagten auch die erste Tat von der Verfol-\n\ngung ausgenommen werden.\n\nWie ausgeführt können weitere Feststellungen zur Zahl\nder Einzelakte mit Sicherheit nicht mehr getroffen werden.\nDie Zahl der dem Angeklagten zur Last zu legenden Einzelakte\nist daher auf siebenundzwanzig, begangen in der Zeit von\n1964 bis 1974, festzusetzen. Dieser Sachverhalt muß der\nStrafbemessung zugrunde gelegt werden.\n\n©) Diese erhebliche Einschränkung des Schuldumfangs\nhinsichtlich der Zahl und des Zeitraums der Begehung der\nEinzelakte strafbaren außerehelichen Beischlafs ($s 177 StGB)\n- von alle zwei Wochen einmal in rund achtzehn Jahren\n\n(UA 39) auf zugunsten des Angeklagten anzunehmenden nur\nsiebenundzwanzig Fällen in zehn Jahren - hat zwingend die\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge. In Anbetracht des\nlangen seit Beendigung der Tat (1974) verstrichenen Zeitraumes, der nicht erheblichen Intensität der Gewaltanwendung\nund der bisherigen Nichtvorbestraftheit des Angeklagten wird\ndie naheliegende Annahme eines minder schweren Falles nach\n\nS 177 Abs. 2 StGB zu prüfen sein. Wenn hiernach eine Strafe\nim Bereich von zwei Jahren in Betracht kommen sollte, wird\nzu bedenken sein, daß der Angeklagte gemäß $S 59 Abs. 1 Nr. 2\nBuchst. a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und\nRichter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976\nbei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\nzwei Jahren seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit\nauch seine Versorgungsbezüge verlieren würde (BGH StV 1985,\n454). Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 9. Juni 1987 verwiesen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-313-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-313-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.637598+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-07-07/4-str-313-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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