{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-07_4_StR_304_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"4 StR 304/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 304/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erwin S U A„aus NO, seboren am\nCHE 1951 in Pa, zur Zeit in Haft,\n\n2. Dieter St EB „us Pi, dort geboren am\nGER 13952, zur zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nWW\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nTl. Auf die Revision des Angeklagten Sue\nwird das Urteil des Landgerichts Passau vom\n\n16. Februar 1987, soweit es ihn betrifft,\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte nicht \"der vorsätzlichen\nKörperverletzung in Tateinheit mit\nNötigung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung\", sondern \"der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit versuchter Nötigung und mit gefährlicher\n\nKörperverletzung\" schuldig ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter\nräuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung und we-\n\ngen Diebstahls verurteilt worden ist,\n\n‘b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen\n\nvorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit versuchter Nötigung,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten St\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es\nihn betrifft,\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nicht \"der Nötigung\nund der gefährlichen Körperverletzung\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung\",\nsondern \"der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit\ngefährlicher Körperverletzung\" schuldig\n\nist,\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verur-\n\nteilt worden ist,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen wegen\nNötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter Nötigung,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SGB \"der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, und\nder gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der räuberischen Erpressung in Tateinheit\nmit versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls und der\nvorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr\" schuldig gesprochen,\nihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Den Angeklagten StB Hat es\n\"der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der versuchten räuberischen\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\"\nschuldig gesprochen und ihn - unter Freisprechung im übrigen -\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechts-\n\nmittel sind teilweise begründet.\n\nl. Zum Fall BEE (1 1 der Urteilsgründe):\n\na) Die hierzu von dem Angeklagten SER erhobene verfahrensrüge ist unbegründet. Zwar ist es zutreffend, daß ein\närztliches Attest nicht gemäß S 256 StPO verlesen werden\ndarf, wenn damit nicht (nur) eine Körperverletzung, sondern\nauch eine andere Straftat festgestellt werden soll (BGHSt 4,\n155, 156; BGH StV 1982, 557; BGH NStZ 1985, 36). Dient die\nVerlesung jedoch ausschließlich dem Nachweis einer solchen\nKörperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs\n\nist sie zulässig (BGHSt 33, 389, 393), auch wenn noch andere\n\nStraftaten Verfahrensgegenstand sind. So liegt es hier:\n\nDas Landgericht hat sich mit der Verlesung dieses Attestes\nnur eine Bestätigung für die von BB seschilderten\nVerletzungen verschaffen wollen, wie sich aus dem Zusammen-\n\nhang der Urteilsgründe eindeutig (UA 28/29) ergibt.\n\nb) Dagegen führt die von beiden Angeklagten erhobene\nSachbeschwerde zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung der insoweit ergangenen Einzelstrafaussprüche. Das\nLandgericht hat nämlich - wie die Beschwerdeführer und der\nGeneralbundesanwalt zutreffend bemerken - fehlerhaft Tatmehrheit zwischen dem Geschehen in und vor der Wohnung des\nDEE und dem weiteren Tatverlauf angenommen. Die Angeklagten hatten sich hier einer Freiheitsberaubung (§ 239\nAbs. 1 StGB) zum Nachteil des EEE schuldig gemacht,\nindem sie diesen gewaltsam aus seiner Wohnung führten und\nihn zwangen, mit ihnen zunächst in den Neuburger Wald und\ndann zum Kurhotel \"KGB\" in Bad Füssing zu fahren. Schon\ndiese Tat verbindet die einzelnen dabei begangenen weiteren\nStraftaten zur Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985\n- 4 StR 401/85; Dreher/Tröndle 43. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 5);\nim übrigen müßte auch ohne diese verbindende Vorschrift das\ngesamte Verhalten als in Tateinheit begangen angesehen werden, da sämtliche von den Angeklagten gegenüber Bun\nvorgenommenen Handlungen dazu dienen sollten, die Geldforde-\n\nrung St@Bs gegen ihn durchzusetzen.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern.\nS§ 265 StPO steht nicht entgegen, da der Vorwurf der Freiheitsberaubung in der Anklageschrift vom 2. Dezember 1986 enthalten und nach vorübergehendem Ausscheiden nach § 154 a StPO\ndurch Beschluß vom 16. Februar 1987 (Bd. I Bl. 205 d.A.) wie-\n\nder einbezogen worden war. Im übrigen ist auszuschließen,\ndaß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf\n\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nMit der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt\ndie damit in Gesetzeskonkurrenz stehende Nötigung (§ 240\nStGB), nicht jedoch die versuchte Nötigung (zur Zahlung von\n4.000,-- DM), da hiermit ein Zweck verfolgt wurde, der über\ndie Hinderung des DB an der freien Bestimmung seines\nAufenthaltsortes hinausging (BGHSt 30, 235).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der insofern festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und ein\nJahr drei Monaten Freiheitsstrafe bei SW pw. der Geldstrafe von einhundert Tagessätzen und der Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bei St zur Folge. Der Senat weist darauf hin,\ndaß die nunmehr neu festzusetzende Einzelstrafe wegen einer\nTat gemäß § 358 Abs. 2 StPO bei Sb höchstens ein Jahr\nund neun Monate, bei StR höchstens ein Jahr und drei Monate betragen darf, andererseits diese Höhe auch erreichen kann,\nda die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und\nUnrechtsgehalt der Tat nicht berühren muß (vgl. BGH NStZ 1982,\n262; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 - und\nUrteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84), zumal hier die\nVerurteilung wegen Nötigung durch die (schärfere) Verurteilung\n\nwegen Freiheitsberaubung ersetzt worden ist.\n2. Zum Fall Hg (A II der Urteilsgründe):\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten wegen der gegenüber Hg begangenen Straftaten muß aufgehoben werden, da die\ninsoweit von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge\nErfolg hat.\n\nDas Landgericht hat - wie sich aus den Ausführungen\nzur \"Beweisführung\" und zur \"zusammenfassenden Beweiswürdigung\" (das Landgericht unterscheidet insoweit in den Urteilsgründen in überflüssiger Art und Weise) ergibt - die Verurteilung in diesem Fall auch auf die Verlesung des Attestes\ndes Städtischen Krankenhauses PB vom 14. Oktober 1986 gestützt. Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß dieses\nAttest in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist,\nwie aus dem Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu\ngemäß § 274 StPO folgt (vgl. Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 274\nStPO Rdn. 7). Zwar genügt zur Begründung der Rüge, ein Schrift-Stück sei nicht verlesen worden, in der Regel die hierauf beschränkte Behauptung nicht (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n24. Aufl. S 249 StPO Rdn. 94); vielmehr ist dafür regelmäßig\ndie Darlegung erforderlich, die Urkunde sei -auch nicht durch\nVorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. Pikart\nin KK S 344 StPO Rdn. 58). Hier ergibt sich aus den Urteilsgründen aber eindeutig, daß das Landgericht seine Entscheidung\nauf eine (angebliche) Verlesung des Attestes (und nicht auf\neinen bloßen Vorhalt) gestützt hat, obwohl eine solche Verlesung nach dem dafür beweiskräftigen Protokoll gerade nicht\nerfolgt ist. Damit ist der Zweifel, ob das Attest etwa durch\nVorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, behoben, so daß es hier weder einer dahingehenden Behauptung der\nBeschwerdeführer noch einer entsprechenden Überprüfung durch\ndas Revisionsgericht (vgl. dazu BGHSt 22, 26, 28) bedurfte.\n\nDas Landgericht hat damit gegen § 261 StPO verstoßen,\nda es seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff\nder Verhandlung gewonnen hat. Auf die Frage, ob § 256 StPO\nder Verwertung des Attestes durch Verlesung oder durch Vorhalt (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 256 StPO\nRän. 17; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 256 StPo\n\nRdn. 44) entgegengestanden hätte, kommt es daher nicht mehr\nan.\n\nDas Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Das\nLandgericht hat nämlich in den Urteilsgründen ausdrücklich\nausgeführt, daß \"der Tatnachweis insbesondere aufgrund der\nAussage des Zeugen Hermann Hg in verbindung mit der Verle-Sung des ärztlichen Attestes des Städtischen Krankenhauses\nPB vom 14.10.1986 und den Bekundungen des Zeugen Herbert\n-.. erbracht\" worden sei (UA 30/31). Es hat das\nAttest somit hier als Indiztatsache für die gesamte Tat zum\nNachteil Hg gewertet.\n\nR\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten zu diesem Tatkomplex kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß geprüft werden muß,\nob die Wegnahme der auf dem Tisch liegenden 150 DM durch den\nAngeklagten SB nicht nur - wie vom Landgericht offenbar\nangenommen - unter Fortdauer der Nötigungswirkung, sondern\n\nob also der Angeklagte SEE Hermann HB deutlich gemacht\n\nhatte, er werde ihm gegenüber erneut gewalttätig werden, wenn\ndieser bei der Wegnahme des Geldes Widerstand leisten würde;\n\nin diesem Falle läge nicht Diebstahl Sondern - tateinheitlich\nmit versuchter und vollendeter schwerer räuberischer Erpres-\n\nSung und mit gefährlicher Körperverletzung begangener - Raub\n\nvor (vgl. dazu Herdegen in LK 10. Aufl. S 249 StGB Rdn. 16\n\nm. w. Nachw.).\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen zur Folge. Der Se-\n\nnat bemerkt hierzu im übrigen, daß die Begründungen des Land-\n\ngerichts, mit denen es strafschärfende Argumente aus der\nbisherigen Lebensführung der Angeklagten gewinnt (UA 62\nund UA 71), rechtlichen Bedenken begegnen. Das Privatleben\ndes Täters und seine Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in\nBeziehung zur Tat stehen (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl.\n\nS 46 StGB Rdn. 24 da.E.).\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten SB wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Sie wird durch die Urteilsaufhebung im übrigen nicht berührt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe\n\nund die angeordnete Maßregel bleiben daher bestehen.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-304-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-304-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.611999+00:00"}}