{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-07-07_4_StR_291_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-07-07","aktenzeichen":"4 StR 291/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _291/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\npo Peter KWEB „aus MB. dort geboren am\n\n1964, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1 auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts, zu 2 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1987\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n17. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Diebstahls\n\nzu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu 10,-- DM\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nl. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit\nder Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Damit\nentfällt die dafür verhängte Geldstrafe.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt\nworden ist, hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg;\neines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es\ndaher nicht.\n\na) Der Angeklagte hatte mit Claudia RW, der Lebensgefährtin seines Freundes Markus S EEE , ein intimes\nVerhältnis. Am Tattag stellte ihn Markus SCEEEB deswegen erregt zur Rede und erklärte, er werde Claudia \"den\nKopf rund oder eckig hauen\", dann könne der Angeklagte \"auch\nnichts mehr mit ihr anfangen\". Dabei packte er \"den Angeklagten beim Kragen, zog ihn zur Flurtür und stieß ihn die\nTreppe herunter\" (UA 9/10).\n\nDer Angeklagte war sehr besorgt, daß SEEN\nClaudia RB bei ihrer Rückkehr etwas antun werde. \"Dies\n\nwollte er auf jeden Fall verhindern\". Er nahm in seiner\nWohnung ein Gewehr und ein Messerbesteck, bestehend aus\neinem großen und einem kleinen Fahrtenmesser, an sich,\nkehrte zur Wohnung des SCEEB zurück und klingelte\ndort. SC öffnete dem Angeklagten nicht, sondern\nrief ihm nur aus dem Fenster zu, es gäbe nichts mehr zu\n\nU\n\nbesprechen. Nunmehr stieg der Angeklagte auf das Garagendach\nund gab von dort aus mit dem Gewehr einen \"Warnschuß\" ab.\n\nHinsichtlich des weiteren Geschehens ist das Landgegericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:\n\n\"Schadwinkel lief zum nahe gelegenen Badezimmerfenster, riß es auf und versuchte, den zwischen\nBadezimmerfenster und Flurfenster stehenden Angeklagten mit den Worten: \"Jetzt habe ich dich’, in\ndie Wohnung hineinzuziehen. Der Angeklagte stieß\nSEEN, mit dem Gewehr zurück und sprang\n\nin das Badezimmer, wo SEE durch den\n\nStoß des Gewehres gegen die Badezimmertür fiel. Es\nkam zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die sich alsbald vom Badezimmer in\nden Wohnungsflur verlagerte. Im Verlauf des\nKampfes gelang es SCHERER. den Angeklagten in\nRückenlage zu bringen, und mit beiden Händen an\nden Hals zu fassen und zuzudrücken. Der Angeklagte\ngeriet daraufhin in Panik. Er vermochte mit der\nrechten Hand das mitgeführte große Messer zu ergreifen. Er stach dann von allen Seiten insgesamt\n18 mal wahllos auf SB ein\" (UA 11/12).\n\nSCEEEEEER verbiutete auf Grund der Stich- bzw.\nStich-Schnittverletzungen in der Wohnung; der\nAngeklagte schaffte die Leiche mit einem Pkw fort.\n\nb) Der Angeklagte hatte zum Tatgeschehen bei\nseinen polizeilichen Vernehmungen, vor dem Emittlungsrichter und in der Hauptverhandlung sehr unterschiedliche Darstellungen gegeben. Das Landgericht hat\n\"zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er das\nMesser erst dann eingesetzt hat, als er in der unterlegenen Rolle war und er um sich selber fürchten mußte\"\n(UA 23). Es ist der Ansicht, der Angeklagte könne sich\n\ngleichwohl nicht auf Notwehr berufen, \"weil er die Auseinandersetzung mit SEES gesucht und auch begonnen hat\". Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand; das Schwurgericht hat damit die Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff\nverkannt.\n\nZwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht\nin Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt\nhat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch\nmachen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145). Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht\nnehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr\nausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit\nnicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung\nbefugt (BGHSt 24, 356, 359; 26, 256, 257). Kann der\nTäter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht\nüber ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidiungsmittels gelangen, so liegt auch im\nFall der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom\n25. Februar 1975 - 1 StR 702/74). Dabei ist freilich zu\nbeachten, daß dann, wenn - wie hier - der Verteidiger\nüber eine Waffe verfügt und dies dem Angreifer unbekannt ist, von dem Verteidiger je nach Kampflage häufig\nzu erwarten sein wird, daß er die Verwendung der Waffe\nandroht, bevor er sie zum Einsatz bringt (BGHSt 26,\n256, 258). Hiermit hätte sich das Landgericht bei der\n\nvon ihm angenommenen Sachlage auseinandersetzen müssen;\nallein die von ihm angestellte Erwägung, es liege ein\nFall der verschuldeten Provokation vor, war nicht ausreichend, dem Angeklagten jegliches Notwehrrecht zu\nentziehen. Eine solche Überlegung läuft nämlich auf die\nAnerkennung der Rechtsfigur der \"actio illicita in\ncausa\" hinaus, die der Bundesgeichtshof verworfen hat\n(BGH NJW 1983, 2267 m. w. Nachw.).\n\nc) Sollte dem Angeklagten bei dieser Sachlage ein\nNotwehrrecht nicht versagt werden können, so wäre\nallerdings zu prüfen, ob er durch das achtzehnmalige\nZustechen nicht die Grenzen der erlaubten Notwehr\nüberschritten hat (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 117;\nLenckner in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 32 StGB\nRdn. 37). Dabei wird jedoch auch § 33 StGB zu beachten\nsein.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat zu\nbedenken, daß der hier vom Landgericht zugunsten des\nAngeklagten unterstellte Tatverlauf deswegen sehr unwahrscheinlich erscheint, weil sich der Angeklagte für\ndie von ihm herbeigeführte Auseinandersetzung mit Gewehr und Messer bewaffnet, SED ihn zudem zuvor\naus der Wohnung geworfen und danach jedes weitere Gespräch abgelehnt hatte. In diesem Zusammenhang werden\nauch die wechselnden Einlassungen des Angeklagten zum\nTatgeschehen zu würdigen sein. Der Bundesgerichtshof\nhat schon wiederholt erklärt, daß der Tatrichter auch\nentlastende Angaben eines Angeklagten, für deren\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt,\n\nnicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen\nbraucht, er sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden\nhat (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH, Urteile vom\n14. Februar 1985 - 4 StR 27/85 - und vom 12. März 1987\n- 4 StR 2/87).\n\nDie Gründe des vorliegenden Urteils geben dem\nSenat ferner Veranlassung, vorsorglich darauf hinzuweisen, daß der nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte\nStrafrahmen des S 212 Abs. 1 StGB von zwei (nicht drei)\nJahren bis zu elf Jahren und drei Monaten reicht und\n\ndaß die Verneinung der zweiten Alternative des § 213\nStGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter erfordert,\nwobei - was hier freilich nicht nahe liegt - bereits\ndie erheblich verminderte Schuldfähigkeit für sich\n\nallein einen minder schweren Fall begründen kann.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-291-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-07/4-str-291-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.589957+00:00"}}