{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-30_4_StR_305_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"4 StR 305/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 305/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard S m aus ME, Keboren am\nGEB 195° in rom,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n28. Januar 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bemängelt zwar vergeblich das Fehlen von Feststellungen in dem Urteil darüber, ob ein Strafantrag gestellt ist. Diese Frage hat der Senat - grundsätzlich\nohne Bindung an das tatrichterliche Urteil - von sich\naus zu prüfen; hier ist ein Strafantrag wirksam gestellt\n(Bl. 46 d. A.). Das Rechtsmittel dringt jedoch mit der\nSachbeschwerde durch, weil das Landgericht nicht erkennen\nläßt, ob es sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten die\nerforderliche richterliche Überzeugung verschafft hat.\n\nDer Angeklagte ist intellektuell minderbegabt, er\nwurde aus der 6. Volksschulklasse mit dem Leistungsstand\nder 4. Volksschulklasse entlassen. Mit sechs Jahren hatte\ner einen schweren Unfall mit Gehirnerschütterung erlitten,\nwelcher die Zurückstellung der Einschulung um ein Jahr bewirkt hatte. Im Alter von achtzehn Jahren erlitt er ferner\neinen schweren Verkehrsunfall; wegen einer Gehirnquetschung\nwurde er damals über einen Monat lang stationär behandelt\n(UA 4). Diese Umstände erforderten eine Auseinandersetzung\ndes Landgerichts damit, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten allgemein beeinträchtigt ist und welche Auswirkungen ein solcher Zustand auf die im Tatzeitpunkt alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte.\nSolche Erörterungen fehlen. Der Rechtsfehler nötigt zur\nAufhebung des Urteils. Daß das Landgericht in der Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen angehört hat, wie der Senat aus den auf die Verfahrensrüge\nihm zugänglichen Akten feststellen kann, beseitigt den Aufhebungsgrund nicht. Mangels der erforderlichen Darlegungen\nim Urteil vermag der Senat nicht zu prüfen, worauf sich das\nGutachten des Sachverständigen erstreckt hat, welche Schlußfolgerungen das Gericht daraus gezogen hat und ob diese\nzu rechtlichen Bedenken Anlaß geben.\n\nDer Senat hebt auch die Feststellungen zum äußeren\nHergang der Tat auf. Dies wird dem neuen Tatrichter Gelegenheit geben, eindeutig zu der Frage des Rücktritts vom\nVergewaltigungsversuch Stellung zu nehmen. Nach den bisherigen Feststellungen gelangte der Angeklagte entweder infolge der Abwehrbewegungen des Tatopfers nicht zum Geschlechtsverkehr oder weil er sich durch ein Geräusch in\nder Wohnung gestört fühlte (UA 12). Daß die Störung ein\nfreiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatbestands-\n\n-u- 23\n\nverwirklichung ausschloß, versteht sich nicht von selbst,\ndenn der Angeklagte zwang die geschädigte Frau im An-\n\nschluß an den Vergewaltigungsversuch, noch in der Wohnung,\nzum Mundverkehr.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-305-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-305-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.390606+00:00"}}