{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-30_4_StR_292_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"4 StR 292/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"in\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 292/87 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter Dietrricn O EEE zus DOEEEEEEB,\ngeboren am EEE '951 in m,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nns\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen: -_\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 10. Februar 1987\n\n' a) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller\nNötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) entfällt;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Führungsaufsicht\nangeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als offensichtlich\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung. Eine\nsolche erblickt das Landgericht - ohne dies bei der\nrechtlichen Würdigung näher darzulegen - offensichtlich\ndarin, daß der Angeklagte bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, Frau Leib unter die Schlafanzugjacke griff und ihre Brust betastete (UA 10). Bei diesem\nTeil des Geschehens handelte es sich um eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein\nbeabsichtigte (UA 9) gewaltsame Vollziehung des Beischlafs;\nsie hat keinen über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB\nhinausgehenden rechtlichen Unwert (BGH, Urteil vom\n8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985),\nsondern ist Bestandteil der (versuchten) Vergewaltigung.\nDie an sich tatbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird daher durch die versuchte Vergewaltigung\nals das speziellere Gesetz verdrängt (BGHSt 1, 152, 154;\n\n17, 1, 2; BGH bei Holtz MDR 1980, 985; BGH, Beschluß\nvom 13. März 1984 - 4 StR 115/84; ständ. Rechtspr.).\nDer Schuldspruch war insoweit zu ändern.\n\n2. Der Strafausspruch kann bereits deswegen keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß\ner von dem Rechtsfehler im: Schuldspruch beeinflußt worden ist. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB.\nBei der vorzunehmenden Gesamtschau der Tatumstände im\nweitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters\n(vgl. BGH StV 1985, 411) hat das Landgericht - das von\n\"erheblichen strafschärfenden Umständen und dem Fehlen\nvon strafmildernden Gesichtspunkten\" (UA 19) ausgegangen ist - zumindest das zugunsten des Angeklagten sprechende Nachtatverhalten außer Betracht gelassen. Auch\nläßt die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellte Erwägung, das Tatverhalten des Angeklagten\nhätte genau so gut zur Vollendung führen können, \"ohne\ndaß sich aus der Sicht des Opfers etwas an der Bewertung der Tat geändert hätte\" (UA 20), einen Widerspruch\nzu den Feststellungen (wonach dem Angeklagten das Eindringen in die Scheide seines Opfers \"nicht ohne weiteres\" gelungen wäre, UA 10) erkennen und die Anwendung\neines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs bei der Ermittlung des Unrechtsgehaltes des Deliktsversuches befürchten. Zu beanstanden ist der Strafausspruch schließlich\nauch insoweit, als das Landgericht dem Angeklagten seine\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit - nach Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB\n(vgl. UA 18) - ohne nähere Begründung bei der Strafzu-\n\nmessung nicht zugute gehalten hat. Die Strafe muß\ndaher neu zugemessen werden.\n\nDer Senat hat den Maßregelausspruch nach § 68\nStGB mit aufgehoben, weil unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die\nfehlerhafte Strafzumessung auch auf die Anordnung der\nFührungsaufsicht ausgewirkt hat.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-292-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-292-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.372069+00:00"}}