{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-30_4_StR_267_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"4 StR 267/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ja\n\nnein\n\nStGB 1975 § 180\n\nEin als bordella\nerfüllt wegen se\nin die Prostitut\ns 180 a Abs. IN","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nnein\n\nStGB 1975 § 180\n\nEin als bordella\nerfüllt wegen se\nin die Prostitut\ns 180 a Abs. IN\n\nBGH, Urt. v. 30.\n\naabs. 1 Nr. 2\n\nrtiger Betrieb organisierter Saunaclub\niner generellen Eignung, die Verstrickung\nion zu fördern, die Voraussetzungen des\nr. 2 StGB.\n\nJuni 1987 - 4 StR 267/87 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n\\n\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 267/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Ko aus Ep. dort geboren am EB 19:3,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nWIV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. END =: AR\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte GB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n27. November 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nFörderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4\nStGB) sowie der dirigistischen Zuhälterei (S 181 a Abs. 1\nNr. 2 StGB) freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte seit\nJanuar 1981 in einer ehemaligen Fabrikantenvilla in Egg»\nden \"Saunaclub PB\", in dem ständig etwa 30 Prostituierte arbeiteten. Der Angeklagte warb für den \"Saunaclub\"\nregelmäßig durch Zeitungsanzeigen und Aufkleber auf Taxis;\nTaxifahrern, die Gäste in den Betrieb brachten, zahlte er\neine Prämie von 50 DM für jeden Gast, der sich zum Bleiben\nentschloß.\n\nIm Erdgeschoß des Gebäudes befand sich ein Barraum mit\nTheke, Sitzgarnitur und einem Farbfernseher, über den Pornofilme wiedergegeben wurden, sowie daran anschließend ein beheiztes Schwimmbad. Außerdem waren im Erdgeschoß sowie im\nObergeschoß fünf Zimmer mit jeweils einer Waschecke, einem\ngroßen französischen Bett, einer Klimaanlage und Spiegeln an\nwänden und Decken eingerichtet. Die Sauna, ein Solarium und\n\nein weiterer Barraum waren im Keller untergebracht.\n\nIn diesem Betrieb, der von 11 bis 7 Uhr geöffnet war,\narbeiteten die Prostituierten in drei Schichten. Die Verwaltung lag im wesentlichen in den Händen zweier vom Angeklagten eingesetzter Geschäftsführer und mehrerer Thekenfrauen.\nWenn eine Prostituierte in dem Betrieb arbeiten wollte, fand\nein Vorstellungsgespräch mit dem Angeklagten oder einem seiner Geschäftsführer statt. Dabei wurde die Prostituierte\nunter anderem auf die bestehende Schichteinteilung hingewiesen; sie konnte sich dann für eine der drei Schichten entscheiden. Die Einweisung in die weiteren Einzelheiten des\nBetriebsablaufs erfolgte durch Kolleginnen oder die Thekenfrauen: Die Prostituierten erhielten einen Spind in einem\nUmkleideraum im Keller zur Aufbewahrung ihrer persönlichen\nSachen. Sämtliche Spindschlüssel hingen an einem Schlüsselbrett in dem im Obergeschoß gelegenen Büroraum. Dort holten\ndie Prostituierten ihren Schlüssel ab, wenn sie im \"Pei>\n@EB' erschienen. Zugleich wurde dann der Beginn ihrer Arbeitszeit von dem Angeklagten oder einem der Geschäftsführer\nnotiert. War die Arbeitszeit beendet, brachten die Prostituierten ihren Schlüssel zurück und erhielten ihren Verdienst ausgehändigt. Dieser wurde zuvor von der Thekenfrau\n\nIF\n\naufgrund der Verzehrzettel der Gäste, auf dem die Getränke\nnotiert waren, und dem von den Prostituierten abgelieferten\n\n\"Stichgeld\" errechnet.\n\nFür jeden Gast legte die Thekenfrau eine Verzehrkarte\nan, die einen Hinweis auf den Mindestverzehr von 30 DM enthielt, der die Benutzung des Schwimmbades, des Solariums und\nder Sauna ohne zeitliche Begrenzung mit umfaßte. Den Prostituierten stand es frei, ob und mit welchen Gästen sie den\nGeschlechtsverkehr ausüben wollten. Dafür wurde ein \"Zimmergeld\" von 200 DM berechnet, das im Verhältnis 50 : 50\nzwischen dem Angeklagten und der Prostituierten geteilt wurde. Üblicherweise verlangte die Prostituierte diesen Betrag\nvorab und übergab das Geld sofort der Thekenbedienung. Der\nGast hatte bis zu einer Stunde Zeit; nach Ablauf einer Stunde rief die Thekenbedienung im Zimmer an und erkundigte\nsich, ob alles in Ordnung sei. Extrawünsche konnten die\nProstituierten ablehnen oder ein zusätzliches Entgelt dafür\nfrei aushandeln; insoweit erwartete der Angeklagte, daß von\ndiesen Zusatzeinnahmen sowie allen 50 DM übersteigenden\nTrinkgeldbeträgen 50 % an ihn abgeführt wurden. Bei dem Verzehr von Sekt - Flaschenpreis 300 DM - erhielten die Prostituierten in der Regel einen Anteil von 50 %. War der Gast\nvon einem Taxifahrer gebracht worden, der die Prämie von\n50 DM erhalten hatte, wurde der Prostituierten von ihrem Anteil 20 DM abgezogen. Wenn eine von ihnen für einen Hausoder Hotelbesuch angefordert wurde, stellte der Angeklagte\ndafür 500 DM in Rechnung, die ebenfalls im Verhältnis 50 :\n50 geteilt wurden. In der Regel brachte ein dem Angeklagten\ngeschäftlich verbundener Taxifahrer die Prostituierte zu dem\nAnrufer, von dem sie vorab die 500 DM kassierte und dem\nTaxifahrer übergab, der das Geld dann der Thekenfrau brach-\n\nte. Nach etwa 1 bis 1 1/2 Stunden erschien der Taxifahrer\nwieder, um die Prostituierte abzuholen.\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint, weil die Beweisaufnahme keine Verletzung der von dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter der Freiheit und Unabhängigkeit der\nProstituierten ergeben habe: Keine der in dem Betrieb des\nAngeklagten arbeitenden Prostituierten sei in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt worden; das schließe eine Strafbarkeit nach $S 180 a Abs. 1\nNr. 2 StGB aus. Der Gesetzgeber habe bewußt davon Abstand\ngenommen, die Prostitution als solche zu bekämpfen. Es könne\nfolglich nicht Aufgabe des Strafrechts sein, eine Ausweitung\nder Prostitution - für die offensichtlich eine entsprechende\nNachfrage bestehe - verhindern zu wollen. Die freie Entscheidung einer Prostituierten, dieses Gewerbe auszuüben,\nmüsse hingenommen werden. Dann sei aber auch nicht einzusehen, warum es strafbar sein sollte, einen Anreiz für die\nFortsetzung einer solchen frei gewählten Tätigkeit zu bieten\n(UA 31).\n\nAuch eine dirigistische Zuhälterei im Sinne des $S 18l a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB habe nicht vorgelegen. Es treffe zwar zu,\ndaß zahlreiche Einzelheiten der Betriebsorganisation \"Ähnlichkeiten mit typischen Merkmalen dirigistischer Zuhälterei\naufweisen\" (UA 22). Gleichwohl sei der Tatbestand nicht erfüllt, weil keine der einzelnen Anordnungen den Zweck hatte,\ndie Prostituierten gefügig zu machen, ihnen eine bestimmte\nArt der Prostitutionsausübung aufzuzwingen oder ihnen die\nAufgabe der Prostitution zu erschweren. Vielmehr sei aufgrund des Umfangs des Betriebes eine gewisse Organisation\n\ndes Betriebsablaufs - vor allem auch im eigenen Interesse\nder Prostituierten - notwendig gewesen; einige der Anordnungen seien überhaupt erst auf den Wunsch der Prostituierten hin getroffen worden.\n\nSchließlich seien auch die Voraussetzungen des § 180 a\nAbs. 4 StGB nicht erfüllt. In keinem der Fälle, in denen\nProstituierte unter 21 Jahren im Betrieb des Angeklagten gearbeitet hätten, habe nachgewiesen werden können, daß der\nAngeklagte sie der Prostitution \"zugeführt\" habe, vielmehr\nseien sie bereits vor ihrer Arbeitsaufnahme im \"Penelope\"\nder Prostitution verhaftet gewesen.\n\n3. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich durch das Betreiben des Saunaclubs Penelope nicht wegen\nFörderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB strafbar gemacht, ist mit der Gesetzeslage unvereinbar\nund widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung dieser Vorschrift. Der Freispruch\ndes Angeklagten kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand\nhaben.\n\nBei der Neufassung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch\ndas 4. StrRG hat sich der Gesetzgeber zwar von den bis dahin\nverwendeten Begriffen \"Bordell\" und \"bordellartiger Betrieb\"\n($s 180 Abs. 2 StGB a.F.) gelöst. Er hat sich aber zur Beschreibung des unter Strafe gestellten Verhaltens weitgehend\nder Merkmale bedient, welche die Rechtsprechung zur Abgrenzung des strafbaren Betreibens derartiger Einrichtungen von\ndem straflosen Unterhalten von Dirnenunterkünften entwickelt\nhatte (LK, 10. Aufl. $S 180 a StGB Rdn. 2, 3).\n\nNach dem klaren Wortlaut der neuen Gesetzesvorschrift\nist auch weiterhin jede die Prostitutionsausübung fördernde\n\nMaßnahme im Rahmen einer Einrichtung, die betriebsartig aus-\n\ngestaltet ist, strafbar; nur wenn es sich um Einrichtungen\nhandelt, die sich auf die bloße Gewährung von Wohnung,\nUnterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränken, ist eine Strafbarkeit\nnicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB treffen somit nicht nur auf Maßnahmen zu,\ndie im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung von Prostituierten geführt haben, sondern sie beziehen sich auf alle\nFörderungsmaßnahmen im Rahmen einer derartigen betrieblichen\nEinrichtung unabhängig davon, ob eine Gefährdung feststellbar ist oder nicht. Durch diese Ausgestaltung der Vorschrift\nals abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH NStZ 1986, 358, 359\n\nm. w. Nachw.) hat der Gesetzgeber bewußt - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber eines Bordellbetriebes im Einzelfall -\n\"typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen\", als solche wegen ihrer\ngenerellen Gefährlichkeit pönalisieren wollen (BTDrucks.\n7/514 S. 9). Straflos geblieben sind lediglich Förderungsmaßnahmen im Rahmen von Zimmervermietungen und solchen Nebenleistungen, wie sie im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe oder bei privater Zimmervermittlung üblich sind.\nProstituiertenwohnheime sollten wegen ihrer geringeren Gefährlichkeit für die Freiheit der Prostituierten (LK § 180 a\nStGB Rdn. 10) nicht von dem Tatbestand erfaßt werden\n(BTDrucks. VI, 3521 S. 47).\n\nMaßgebendes Kriterium für die Abgrenzung der strafbaren\nFörderung der Prostitution ist danach, ob die Einrichtung,\nin der die Prostituierten tätig sind, nach Art eines Betriebes organisiert ist. Eine derartige Einrichtung ist generell\ngeeignet, Prostituierte weiterhin in ihrer Tätigkeit zu verstricken und sie davon abzuhalten, die Prostitutionsausübung\naufzugeben (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359; BGH, Urteil vom\n22. Oktober 1985 - 5 StR 25/85; Lackner, 17. Aufl. § 180 a\nStGB Anm. 3 b).\n\nDanach ist der \"Saunaclub PB\" ein bordellartiger\nBetrieb, dessen Unterhaltung oder Leitung nach § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB strafbar ist. In der Einrichtung des Angeklagten wurde durch die Herstellung einer gehobenen und\ndiskreten Atmosphäre, durch die mit einem Saunabetrieb bewußt geschaffenen erhöhten Anreize zu sexuellen Kontakten,\ndurch die Vorführung von Pornofilmen, durch Werbung in Zeitungen, an Taxen und durch Taxifahrer sowie durch die Art\nder Abrechnung und die Überwachung während des Aufenthalts\nin den Einzelzimmern und außerhalb der Einrichtung (vgl.\nBGHSt 1986, 358, 359 m. w. Nachw.) die Tätigkeit der Prostituierten in einer Weise organisiert, die diese als Angestellte und keinesfalls als bloße Mieter erscheinen läßt.\n\n4. Obwohl die vom Landgericht getroffenen Feststellungen somit ergeben, daß die Voraussetzungen des § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind, hat der Senat auch wegen des\nnoch näher zu klärenden Schuldumfangs von einer eigenen Entscheidung abgesehen. Außerdem bedarf die Frage, ob der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener dirigistischer Zuhälterei nach $S 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen ist,\n\neiner erneuten tatrichterlichen Würdigung. In dem angefoch-\n\n- 10 -\n\ntenen Urteil hat das Landgericht zutreffend zahlreiche Merkmale dafür festgestellt, daß der Angeklagte die Ausübung der\nProstitution überwacht sowie Ort, Zeit, Ausmaß und andere\nUmstände der Prostitutionsausübung bestimmt hat. Es hat jedoch bei der Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten jeweils\nnur die einzelnen Anordnungen dahin untersucht, ob sich aus\nihnen ein Wille zum Dirigieren ergibt. Das ist fehlerhaft.\nNotwendig wäre vielmehr eine zusammenfassende Würdigung der\neinzelnen Regelungen gewesen (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359).\nUnerheblich ist insoweit, daß sich die Prostitution den Maßnahmen freiwillig unterworfen haben (vgl. BGH NStZ 1982, 379\nund 1985, 453/454).\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-267-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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