{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-30_4_StR_266_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"4 StR 266/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 266/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz K EEE aus Ep, dort geboren am WEB 1966,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n6. Februar 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund\nder Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß es bei\nder Verhängung von Jugendstrafe einer Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB nicht bedurfte, \"da die Vorschrift eine Strafzumessungsregel enthält, die nur im\nErwachsenenstrafrecht Anwendung findet\" (UA 12). Das ist\nso nicht richtig. Zwar ist der Richter bei der Bemessung\nvon Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen\nStrafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Er darf\naber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie\nin den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren\nAusdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen. Daher ist es auch bei.der Bemessung von Jugendstrafe von\nBedeutung, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 213 StGB)\ndarstellen würde (BGH NStZ 1982, 466; BGHR JGG § 18 I, 3\nminder schwerer Fall 1 und 2). Eine Erörterung der\n2. Alternative des § 213 StGB drängte sich hier schon deshalb auf, weil das Landgericht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des\n\n-u- 2\n\n§ 21 StGB ausgegangen ist und schon dieser Umstand Anlaß\nfür die Annahme eines minder schweren Falles sein kann\n(ständ. Rechtspr. - vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w.\n\nNachw.).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-266-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-266-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.309425+00:00"}}