{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-30_4_StR_179_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-30","aktenzeichen":"4 StR 179/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 179/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger RB aus rg, dort geboren am\nGER 1955,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gm au: mm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 27. November 1986 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene\nUrteil, durch das der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt worden war, aufgehoben hatte, hat das\nLandgericht den Angeklagten wiederum dieser Tat schuldig\ngesprochen, jedoch nunmehr eine Freiheitsstrafe von einem\nJahr verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat erneut Erfolg.\n\nl. Der Bescherdeführer beanstandet, das Landgericht habe\nsich nicht mit der \"einschneidenden Änderung\" auseinandergesetzt, daß der dem (zunächst in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen)Urteil vom 17. Dezember 1985 zugrunde liegende\nVorwurf \"erheblich reduziert\" werden mußte. Die darin liegende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist zulässig und begrün-\n\ndet. Das Landgericht hätte sich mit den entgegenstehenden Fest-\n\nstellungen in dem zuerst in dieser Sache ergangenen Ur-\n\nteil auseinandersetzen müssen; da es dies unterlassen\n\nhat, hat es die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 360/85; Herdegen\nin KK $S 244 StPO Rdn. 23). Aus dem Vergleich der beiden\n\nlandgerichtlichen Urteile ergibt sich nämlich folgendes:\n\nDas Urteil vom 17. Dezember 1985 ging von vier Einzelakten aus, von denen sich zwei auf der Kegelbahn, einer in\neinem der oberen Aufenthaltsräume und einer im Fernsehund Videoraum ereignet haben sollten. Nunmehr werden dem\nAngeklagten nur noch drei Einzelakte zur Last gelegt, von\ndenen einer auf der Kegelbahn, einer im Abstellraum im\nErdgeschoß und einer im Heizungsraum geschehen sein soll.\nNach dem zuerst ergangenen Urteil soll der Angeklagte dem\nJungen bei gegenseitiger Masturbation einen Pornofilm gezeigt haben; davon ist im jetzt ergangenen Urteil keine\nRede mehr. Nach den früheren Feststellungen hat sich der\nAngeklagte bei einem der Vorfälle auf der Kegelbahn mit\nentblößtem Unterkörper auf den Rücken gelegt und den entblößten Jungen auf sich gesetzt, wobei es nach beischlafsähnlichen Bewegungen bei dem Angeklagten zum Samenerguß gekommen ist. Dieses - schwerwiegendste - Geschehen ist im\nzweiten Urteil nicht enthalten. Nunmehr soll der Junge aber\nauf der Kegelbahn von dem Angeklagten aufgefordert worden\nsein, dessen Glied in den Mund zu nehmen; davon ist dem er-\n\nsten Urteil nichts zu entnehmen.\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, daß die Einlassung\ndes die Tat bestreitenden Angeklagten durch \"die Aussage\ndes Alexander MB\" widerlegt worden sei. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Jungen spreche, daß er in der\nLage gewesen sei, \"bei der durchgeführten Inaugenschein-\n\nnahme der Räume des Jugendbegegnungszentrums die Örtlich-\n\nkeiten genau anzugeben, an denen die festgestellten\nEinzeltaten stattgefunden haben\" (UA 7). Es hätte sich\n\nder Strafkammer aufdrängen müssen, diese \"Örtlichkeiten\"\n\nmit den im Urteil vom 17. Dezember 1985 angegebenen Tatorten zu vergleichen. Da sich sowohl die \"Örtlichkeiten\"\n\nals auch die Begehungsweisen der einzelnen Tatteile nach\ndiesem Urteil von den jetzt getroffenen Feststellungen erheblich unterscheiden, vermag der Senat nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Alexander\nMB anders beurteilt hätte, wenn es die Beweisergebnisse\ndes ersten Verfahrens in ihre Überlegungen einbezogen und\n\neine Gesamtwürdigung angestellt hätte.\n\n2. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht Gebrauch\n(S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). In Anbetracht der Tatsache,\ndaß es hier entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Alexander MR ankommt, könnte sich Fiir die neue\nHauptverhandlung eine erneute Begutachtung des Jungen durch\n\neinen anderen Sachverständigen empfehlen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-179-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-30/4-str-179-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.291063+00:00"}}