{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-26_4_StR_274_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-26","aktenzeichen":"4 StR 274/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 274/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander LB aus SEE, geboren am\nGEEEEEB 1955 in Aug,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n-2- 2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1987 einstimmig beschlossen:\n\n. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2\n\nStPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 13. Februar 1987 unter Aufrechterhaltung des Maßregelausspruchs dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs\nund mit fahrlässiger Körperverletzung\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt wird.\n\n. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen eines\nVergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit\neinem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Urteil im\nSchuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und im gesamten Rechtsfolgenausspruch; er rügt insoweit die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren gemäß 3 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Damit entfallen die dafür festgesetzte\nEinzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der\nEinzelstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\nberührt die wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit\nfahrlässiger Körperverletzung festgesetzte Einzelstrafe\n\nvon einem Jahr und zehn Monaten und die Maßregelanordnung, die allein schon wegen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist (§ 69 Abs. 2\nNr. 1 StGB), nicht. Auch die u.a. auf § 56 Abs. 3 StGB\ngestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nwird hiervon nicht berührt.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-26/4-str-274-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-26/4-str-274-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:07.196276+00:00"}}