{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-22_4_StR_239_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-22","aktenzeichen":"4 StR 239/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 239/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Thomas B EEE aus CB. dort\n\ngeboren am EEE 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 1987 in den Aussprüchen über die Gesamt-\n\nstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIll. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nunter Einbeziehung der \"Verurteilung\" durch das Schöffengericht Bielefeld vom 20. Dezember 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen Betrugs in fünfundzwanzig Fällen zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\ndie Einzelstrafaussprüche richtet, ist sie unbegründet im\nSinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Dagegen können die Gesamt-\n\nstrafaussprüche keinen Bestand haben:\n\nDas Landgericht hätte mit der durch Urteil des Schöffengerichts Bielefeld vom 20. Dezember 1984 verhängten\nStrafe keine Gesamtstrafe bilden dürfen. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat war am 24. September 1982\nbegangen worden. Der Tatzeitpunkt lag daher vor der Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 13. Januar 1984\n(hierbei handelt es sich ersichtlich um das auf Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Bielefeld vom 18. August\n1983 ergangene Urteil, Az. 9 Ns 10 Ls 12 Js 836/84). Dieses\nUrteil bildete eine Zäsur mit der Folge, daß mit der hier\nwegen eines fortgesetzt in der Zeit vom 29. November bis\n10. Dezember 1984 begangenen Betrugs und der durch das\nSchöffengericht Bielefeld am 20. Dezember 1984 verhängten\nStrafe keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden durfte (vgl.\nBGHSt 32, 190, 193; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. 8 55\nRdn. 5), es vielmehr bei der durch das Schöffengericht Bielefeld am 20. Dezember 1984 festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, in die die durch das\nLandgericht Bielefeld ausgesprochenen Einzelstrafen einbe-\n\nzogen worden waren, verbleiben mußte.\n\nDer Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung schon deshalb beschwert, weil das Schöffengericht\nBielefeld die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten zur Bewährung ausgesetzt hatte und die Strafkammer\nhier keine eindeutigen Feststellungen getroffen hat, ob die\nStrafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist (UA 5).\nDer neu entscheidende Tatrichter wird aus den in diesem Verfahren verhängten sechsundzwanzig Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben, die allerdings höchstens drei Jahre\nund zehn Monate betragen darf, damit der Angeklagte nicht\n\ndes durch die fehlerhaften Gesamtstrafenbildungen erhaltenen\n\nVorteils (die Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren\nsowie von einem Jahr und sechs Monaten und die verbliebene Gesamtfreiheitsstrafe des Landgerichts Bielefeld\nvon einem Jahr ergeben eine Summe von fünf Jahren und\nsechs Monaten, von der nunmehr die bestehenbleibende\nGesamtfreiheitsstrafe des Schöffengerichts Bielefeld\n\nvom 20. Dezember 1984 von einem Jahr und acht Monaten\nabzuziehen ist) verlustig geht (8 358 Abs. 2 StPO). Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß gegen den Angeklagten\nauf eine unter drei Jahren und zehn Monaten liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden wird, so daß der Angeklagte auch aus diesem Grunde durch die fehlerhafte\nGesamtstrafenbildung beschwert ist.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-22/4-str-239-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-22/4-str-239-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.988114+00:00"}}