{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-11_4_StR_31_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-11","aktenzeichen":"4 StR 31/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"so\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 31/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Matthias C u aus VER. Seboren\nam GM 1059 ir (En\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nGoydke\nDr. Jähnke\nNiemöller\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME su: GEHEN\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nso\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kaiserslautern vom 30. September 1986 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es die\nEinziehung eines Revolvers, Marke Röhm RG 76, angeordnet.\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten\nund vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags;\nder Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Er-\n\nfolg.\n\nI. Der Angeklagte hatte mehrmals versucht, seine\nehemalige Verlobte Susanne SB, die sich von ihm getrennt hatte und seit geraumer Zeit mit dem Nebenkläger,\ndem späteren Opfer, zusammenlebte, zur Rückkehr zu be-\n\nwegen. Am Tattag suchte er die Wohnung des - abwesenden -\nNebenklägers auf. Susanne SB ließ ihn ein. In sei-\n\nner Jacke führte er - aus Gründen, die das Landgericht\nnicht klären konnte - einen mit mehreren Patronen geladenen, zum Verschießen scharfer Munition des Kalibers\n\n5,6 mm geeigneten Schreckschuß-Trommelrevolver Röhm RG 76\nmit. Im Schlafzimmer kam es zwischen dem Angeklagten und\nSusanne SGB zu sexuellen Handlungen. Währenddessen\nkehrte der Nebenkläger unerwartet nach Hause zurück und\nüberraschte die beiden. Er forderte den Angeklagten wütend auf, die Wohnung zu verlassen. Dieser kleidete sich\nan und ging zum Wohnungsausgang. Auf dem Weg dorthin wurde\ner vom Nebenkläger \"geschubst\". Als sich der Angeklagte\n\n- im Begriffe, die Wohnung zu verlassen - in der Nähe der\nAusgangstür befand, \"packte\" der Nebenkläger den Angeklagten unerwartet am Arm, \"riß ihn herum\" und schlug mit einem\n200 Gramm schweren Schlosserhammer auf ihn ein. Am Kopf\ngetroffen und dort leicht verletzt verspürte der Angeklagte einen heftigen Schmerz. \"Er geriet in große Angst\"\n(UA 7). Aufgrund seiner \"Überraschung\" war er \"nicht in\nder Lage, die Wahl seiner Verteidigungsmittel abzuwägen\nund statt des Einsatzes des Revolvers auf andere Abwehrmöglichkeiten, die ihm aufgrund seiner Ausbildung bei der\nPolizei in waffenlosen Selbstverteidigungsmethoden nach\neigener Einlassung zu Gebote gestanden hätten, zurückzugreifen\". Um sich zu verteidigen, zog er den mitgeführten\nRevolver aus der Jackentasche und schoß mit bedingtem Tötungsvorsatz zweimal gezielt in Richtung des Kopfes seines Widersachers. Von beiden Schüssen am rechten Gesichtsschädel getroffen, brach der Nebenkläger zusammen und\nblieb, den Hammer noch in der Hand haltend, am Boden liegen. Als sich der Angeklagte über ihn beugte, um sich dessen Gesichtsverletzungen näher anzuschauen, öffnete der\n\nNebenkläger plötzlich die Augen, bewegte sich leicht und\nhob die Hand mit dem Hammer etwas an. Obwohl der Angeklagte jetzt ohne weiteres die Wohnung hätte verlassen können\nund obwohl er erkannt hatte, daß der Nebenkläger ihm nicht\nmehr gefährlich werden konnte, weil ein ernsthafter Angriff von ihm nicht mehr zu erwarten war, nahm er dessen\nnochmalige Bewegung zum Anlaß, ihm den Hammer zu entrei-Ben. \"Voller Zorn\" schlug er mit diesem Werkzeug mindestens sieben Mal mit großer Wucht auf den Kopf seines wehrlos am Boden liegenden Gegners ein; dabei nahm er dessen\nTod zumindest billigend in Kauf. \"Der Angeklagte ließ erst\ndann von dem Nebenkläger ab, als sich Susanne SB 1aut\nschreiend näherte und den Angeklagten mit einem Wäschekorb,\nden sie schützend vor ihren Körper hielt, von dem Nebenkläger wegdrängte. Der Angeklagte wurde sich erst jetzt\nder ganzen Tragweite seines Vorgehens mit allen eventuell\ndaraus sich ergebenden Konsequenzen bewußt. Er bekam plötzlich Angst. Er wollte nun auch nicht mehr, daß der Nebenkläger sterben würde. Er entschied sich deshalb dafür,\ndiesem zu helfen\" (UA 8, 9). Es gelang ihm, die aufgeregt\nund kopflos in der Wohnung herumirrende Susanne SR dazu\nzu veranlassen, telefonisch den Notarzt zu rufen. Er bemühte sich bis zum Eintreffen der Rettungssanitäter um den\nNebenkläger. Er versuchte, dessen schwere Blutungen am Kopf\nzu stillen, verbrachte ihn in eine stabile Seitenlage und\nkontrollierte seine Atmung. Schließlich schoß er sich in\n\"verzweifelter Stimmung\" (UA 14) selbst eine Kugel in den\nKopf und versuchte, sich vom Balkon zu stürzen; dies wurde\njedoch durch die eingetroffenen Rettungssanitäter verhindert. Der durch die Hammerschläge lebensgefährlich verletzte Nebenkläger konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Er leidet als Folge der Hammerschläge auf Dauer\n\nan einer Halbseitenlähmung links, an Sprachstörungen, einer\n\nEinschränkung des Gesichtsfeldes und einer Minderung\n\nder Hirnleistungsfäöhigkeit mit Auswirkungen auf sein\nKonzentrationsvermögen; ferner besteht die Gefahr schwerwiegender epileptischer Anfälle. Während der Nebenkläger\nin vollem Umfang erwerbsunfähig ist, ist beim Angeklagten\ndie Schußverletzung, die er sich selbst beigebracht hat,\n\nfolgenlos verheilt.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Er-\n\ngebnis begründet.\n\n1. Allerdings hat das Landgericht ohne Rechtsfehler\ndavon abgesehen, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags\n\nzu bestrafen.\n\na) Ob der Angeklagte wegen des ersten Teilaktes des\neinheitlichen Tatgeschehens - zwei Schüsse in den Kopf des\nNebenklägers - schon deshalb nicht bestraft werden kann,\nweil ihm - wie das Landgericht annimmt - insoweit der\nSchuldausschließungsgrund der Notwehrüberschreitung (§ 33\nStGB) zur Seite steht oder ob dies bereits aus dem Gesichtspunkt der Notwehr (§ 32 StGB) wegen eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums hergeleitet werden könnte\n(vgl. BGHR StGB 8 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1), kann dahingestellt bleiben. Denn dieser Teilakt und der ihm folgende - Hammerschläge auf den Kopf des Nebenklägers - sind\nals ein Lebensvorgang und deshalb rechtlich als ein Tötungsversuch anzusehen (vgl. BGHSt 34, 53, 57).\n\nb) Von diesem ist der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen strafbefreiend zurück-\n\ngetreten.\n\nso\n\naa) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft\nwar der Versuch beendet. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf\nden \"Rücktrittshorizont\" des Täters nach Abschluß der\nletzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170; 33, 295,\n297 £; BGH NStZ 1986, 214 = JR 1986, 423 m. Anm. Roxin;\nvgl. auch BGHSt 34, 53; BGH NStZ 1986, 264 f). Beendeter\nVersuch liegt danach vor, wenn der Täter nach der letzten\nAusführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den\nErfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit\nder Handlung für möglich hält. Hier hatte der Angeklagte\nnach dem letzten Hammerschlag auf den Kopf seines Opfers\nKenntnis aller Umstände, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab (BGHSt 19, 352). Er hatte bereits die Schußverletzungen für schwerwiegend erachtet; deshalb waren die\ndurch die Hammerschläge zusätzlich entstandenen schweren\nSchädelverletzungen nur geeignet, den Eindruck akuter Lebensgefährlichkeit im Sinne des nahen Erfolgseintritts zu\n\nverstärken.\n\nbb) Die Vollendung dieses somit beendeten Versuchs\nhat der Angeklagte verhindert, indem er willentlich eine\nneue Kausalreihe in Gang setzte, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich war (BGH NJW 1985, 813 f; BGHSt\n33, 295, 301; BGH NStZ 1986, 214 = JR 1986, 423,424 m. Anm.\nRoxin). Dieser Rücktritt war entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts auch freiwillig. Dem steht nicht entgegen, daß der Anstoß zum Aufhören von Susanne SD ) gesetzt wurde, die den wütend mit dem Hammer schlagenden Angeklagten von seinem Opfer wegdrängte. Nach den Feststellungen bekam der Angeklagte zwar \"plötzlich Angst\" als er\n\n- von Susanne oO ) zur Besinnung gebracht - den Nebenkläger vor sich liegen sah. Dies war für ihn aber kein\nzwingender Grund, den Tod seines Opfers abzuwenden. Ihm\nwurde vielmehr jetzt \"die ganze Tragweite\" seines Vorgehens bewußt und er \"entschied\" sich deshalb dafür, dem\nNebenkläger zu helfen, obwohl er weiter hätte zuschlagen\nkönnen. Er stand, wie den Feststellungen zu entnehmen ist,\ndabei nicht unter psychischem Zwang infolge eines Schocks\noder übermächtiger Angst; vielmehr wurde er lediglich innerlich dazu gedrängt, den von ihm verletzten Nebenkläger\nzu retten, ohne dabei unfähig zu sein, sich zu den hierzu erforderlichen Handlungen zu entschließen (vgl. BGHSt\n21, 216, 217). Furcht vor Entdeckung kommt als denkbares\nMotiv für das Abstandnehmen von der Tötungshandlung schon\ndeshalb nicht in Betracht, weil Susanne SB während des\ngesamten Tatgeschehens in der Wohnung zugegen war. Daß von\nihr aus der Sicht des Angeklagten irgendwelche nachteiligen Maßnahmen zu erwarten gewesen wären, die seiner Entscheidung zum Rücktritt entgegenstehen konnten, ist nach\nden Feststellungen weder ersichtlich noch naheliegend.\n\n2. Dennoch ist die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision begründet. Denn es ist zu beanstanden,\ndaß das Landgericht den Schuldspruch auf § 224 StGB gestützt hat, ohne sich mit den Voraussetzungen des eine\nhöhere Strafe androhenden § 225 StGB auseinanderzusetzen.\nDer Angeklagte hat nämlich, wie das Landgericht ausdrücklich dargelegt hat, die Schädeldecke des Nebenklägers\n\"wissentlich und willentlich ... zertrümmert\" und dadurch\nVerletzungen im Sinne des § 224 StGB verursacht. (UA 20).\nDie Annahme, der Angeklagte habe diese schweren Folgen im\nSinne des § 225 StGB \"beabsichtigt\", d.h. mit direktem Vorsatz herbeigeführt (BGHSt 21, 194), liegt nach diesen Fest-\n\nstellungen nahe, so daß sich das Landgericht mit ihr\nhätte auseinandersetzen müssen. Einer Verurteilung nach\n§ 225 StGB stünde nicht etwa die Tatsache entgegen, daß\nder Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, als er mit\ndem Hammer auf sein Opfer einschlug. Denn bedingter Tötungsvorsatz, von dem der Tatrichterausgeht (UA 19)\n\n- entgegen seiner nicht eindeutigen Formulierung auf\n\nUA 7 (\"zumindest\"), welche die Möglichkeit des Vorliegens auch des direkten Vorsatzes offenläßt -, schließt\ndie Absicht schwerer Körperverletzung nicht aus (BGHSt\n22, 248, 249/250).\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb Erfolg. Darauf, daß diese Revision auch zu Gunsten\ndes Angeklagten wirkt, kommt es nicht an. Denn auch dessen\neigene führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich die Strafkammer mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert war, in einer\nWeise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung\n\nnicht standhält.\n\n1. Sie hat ausgeführt, der Angeklagte sei weder alkoholisiert noch in sonstiger Weise in einer seelischen Verfassung gewesen, welche \"die Voraussetzungen des § 21 StGB,\nganz zu schweigen von denen des § 20 StGB, zu erfüllen\nvermögen\". Bei ihm seien zwar \"gewisse Affekte\" vorhanden\ngewesen, \"aber nicht in einem Ausmaß, daß sie einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichzusetzen wären\" (UA 9).\nZur Begründung hat der Tatrichter auf die Ausführungen\neines Sachverständigen verwiesen, der ausgeführt habe,\ndie Hammerschläge hätten nicht zu einer \"organisch bedingten Bewußtseinsstörung geführt\", dagegen spreche \"die Fähigkeit des Angeklagten zur präzisen Darstellung der Geschehensabläufe\" (UA 15). Ebenso scheide nach den einleuchtenden\n\n- 10 -\n\nDarlegungen des Sachverständigen eine tiefgreifende\naffektbedingte Bewußtseinsstörung aus, weil die \"Introspektionsfähigkeit\" des Angeklagten während der Tat erhalten geblieben sei und auch die Tat selbst, die sich\ndurch zwei getrennte Etappen auszeichne, \"dem aus forensischer Erfahrung gewonnenen Bild der Affekttat\" wider-\n\nspreche (UA 16).\n\n2. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer das\nVorliegen einer affektbedingten Bewußtseinsstörung ausschließt, geben zu Bedenken Anlaß, weil sie die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die - für sie\neinleuchtenden - Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, nicht in einer zur Überprüfung ausreichenden\nWeise mitgeteilt hat. Das Revisionsgericht muß prüfen\nkönnen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach\nden Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen\nLebens und der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 7, 238,\n240; BGH NStZ 1981, 488; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984\n- 1 Str 241/84 m. w. Nachw.).\n\na) Der Hinweis, daß die \"Introspektionsfähigkeit\"\n(vgl. zu diesem Begriff Saß, Affektdelikte in: Der Nervenarzt [19837 54, S. 557, 567, 569) des Angeklagten während\nder Tat erhalten geblieben sei, reicht hier nicht aus.\nSollte mit ‘ihm auch die nach Auffassung des Gutachters\nerhalten gebliebene Erinnerung des Täters an das Tatgeschehen angesprochen sein, würde dies dessen Einlassung\nwidersprechen, die nach Auffassung des Landgerichts \"teils\nbestätigt\", teils \"in einigen Punkten ... nicht zu widerlegen\" ist (UA 13/14). Nach dieser setzte \"sein Erinnerungsvermögen ... ab dem Zeitpunkt der ersten Hammerschlä-\n\nge gegen den Nebenkläger für eine Weile aus\" (UA 13). Wäre\n\n- 11 -\nzo\n\ndiese Erinnerungslosigkeit nicht auszuschließen, was nach\nden Darlegungen des Landgerichts möglich ist, so könnte\nsie - allein oder mit anderen Merkmalen - ein Anzeichen\nfür eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung\nsein (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin\nBd. II [19747 S. 112; vgl. aber auch Rasch NJW 1980, 1309,\n1312). Auf das Tatgeschehen eng begrenzte totale Erinnerungslücken oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste sind gerade Kennzeichen affektbedingter Beeinträchtigungen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie\n4. Aufl. [19767 S. 259; Mende in Venzlaff, Psychiatrische\nBegutachtung [19867 S. 323 f). Auf der späteren Schußverletzung kann die behauptete Erinnerungslosigkeit nicht beruhen, weil sie dann das Geschehen bis zur Abgabe des\nSchusses hätte erfassen müssen; der Angeklagte hat aber\n\nzu Vorgängen nähere Angaben gemacht, die nach der von ihm\nbehaupteten Erinnerungslücke und vor seiner Schußverlet-\n\nzung liegen.\n\nb) Auch der Hinweis des Landgerichts auf das nach\nforensischer Erfahrung gewonnene Bild der Affekttat ist\nungenügend. Das Landgericht geht selbst davon aus, daß\nzur Tatzeit \"gewisse Affekte\" beim Angeklagten vorhanden\ngewesen seien (UA 9), daß \"das Überrascht- und Erschrokkensein über das plötzliche Auftauchen des Nebenklägers in\nder Wohnung eine nicht unerhebliche Rolle\" gespielt habe,\ndaß der Angeklagte nach den Hammerschlägen auf ihn \"verwirrt\" war (UA 17), sich in \"Angst und Erregung\" befand\n(UA 16) und daß \"in gewissem Sinne eine kopflose Aktion\"\nvorlag (UA 21). Ob der Gutachter dies erwogen hat, ist\nden Darlegungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Dies\ngilt auch für sonstige Umstände, die für eine Affekttat\nsprechen können. Diese kann durch eine \"augenblickliche\n\n- 12 -\n\nAufwallung der Leidenschaften, verursacht durch einen\nvielleicht einmaligen äußeren Anlaß\" (Ingrid Diesinger,\n\nDer Affekttäter /19777 S. 80; vgl. auch Rasch in: Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. [19677 S. 83,\n84) gekennzeichnet sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn\nsich die Affektentladung in einem vom Täter her gesehenen\nsinnlosen Vorgehen manifestiert, etwa in einer Vielzahl von\nStichen oder Schlägen (BGH, Urteil vom 5. März 1987\n\n- 1 StR 715/86 m. Nachw.). Das Vorliegen solcher Umstände\nhat das Landgericht hier ebenso festgestellt wie Symptome,\ndie für einen Affektabbau nach einer Affekttat charakteristisch sind (vgl. Saß, Affektdelikte, in: Der Nervenarzt\n(19837 54 S. 557, 564; Rasch NJW 1980, 1309, 1312 ff; Mende\nin: Forster, Praxis der Rechtsmedizin /19867 S. 502, 504;\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.\n[19767 S. 256, 259), nämlich, daß der Angeklagte \"plötzliche Angst” bekam, nun den Tod des Nebenklägers nicht mehr\nwollte, Hilfsmaßnahmen einleitete und später \"in verzweifelter Stimmung\" (vgl. Mende aa0) versuchte, Selbstmord zu\n\nbegehen.\n\n3. Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob der Gutachter und ihm folgend die Strafkammer die schwierige Frage, ob ein vorhandener Affekt das Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erlangt hat, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach\nder Tat (BGH NStZ 1984, 259 = StV 1984, 241 f) rechtlich\neinwandfrei beantwortet hat. Dies und die Frage, ob die\nweiteren Voraussetzungen des § 20 StGB oder - was hier\nnäher liegt - des § 21 StGB vorliegen, bedarf deshalb erneu-\n\nter tatrichterlicher Beurteilung.\n\n- 13 -\n\nso\n\nIV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\n\nauf folgendes hin:\n\n1. Ergibt die vom neuen Tatrichter vorzunehmende\nWertung, daß der Angeklagte bei Beginn der Hammerschläge schuldfähig gewesen ist, so kann er auch dann bestraft\nwerden, wenn während des Geschehens Schuldunfähigkeit\neingetreten ist (BGHSt 23, 133; 23, 356). Im übrigen verweist der Senat auf die in BGH NStZ 1984, 311 dargeleg-\n\nten Grundsätze.\n\n2. Nach freiwilligem und damit strafbefreiendem\nRücktritt eines Angeklagten vom Tötungsversuch darf der\nursprüngliche Tötungsvorsatz bei der Strafzumessung für\ndas übrigbleibende Körperverletzungsdelikt nicht mehr\n- wie im angefochtenen Urteil geschehen - zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGH MDR 1965, 839; BGH\nbei Dallinger MDR 1966, 726; BGH bei Holtz MDR 1980, 813).\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nNiemöller Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-31-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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